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Entscheidung 2 Ob 65/99v×

Entscheidung 2 Ob 65/99v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob65/99v

Entscheidungsdatum

11.03.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr.Danzl als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 12. September 1998 verstorbenen Erika Katharina W*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Mag. Ronald W*****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 16. Dezember 1998, GZ 22 R 467/98b, 468/98z-16, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Mag. Ronald W***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 528 a und Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Personen, die noch keine Erbserklärung abgegeben haben, von jeder Einflußnahme auf den Gang der Verlassenschaftsabhandlung ausgeschlossen sind (SZ 46/117; SZ 47/65; 1 Ob 798/82; 1 Ob 97/97i; 1 Ob 202/98f u. v. a.). Einer der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Ausnahmefälle, etwa des Bestehens von Streit über die Frage, ob überhaupt eine Abhandlung einzuleiten ist (EvBl 1974/164; SZ 56/195 u. a.) oder daß das Fehlen einer förmlichen Erbserklärung auf einen Verfahrensfehler zurückzuführen ist (RZ 1976/54; u. a.), liegt nicht vor. In der Entscheidung SZ 44/72 wird ausdrücklich verwiesen, daß einem Erben, der trotz Aufforderung iSd Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zukommt. Ihm sind daher Beschlüsse nicht mehr zuzustellen; eine eigene Rechtsmittelfrist steht ihm nicht zu. Eine verspätete Erbserklärung ist allerdings dann vom Gericht anzunehmen, wenn sie vor Rechtskraft des Einantwortungsbeschlusses abgegeben wurde. Zutreffend hat aber das Rekursgericht darauf verwiesen, daß sowohl der Mantelbeschluß als auch der Einantwortungsbeschluß mit dem Tag der Zustellung an den erbserklärten Erben (13. 11. 1998) in Rechtskraft erwuchsen, weil diesem ein Rechtsmittel mangels Beschwer nicht mehr zustand vergleiche 6 Ob 645/86 mwN). Auf die erst am 27. 11. 1998 abgegebene Erbserklärung war daher nicht Bedacht zu nehmen vergleiche SZ 44/72), zumal die nachträgliche Abgabe einer Erbserklärung nicht rückwirkend die Legitimation für einen vorher erhobenen Rekurs eines angeblich Erbberechtigten verschaffen kann (JBl 1959; 39; RZ 1976/54).

Daß die Zustellung von Beschlüssen keine Parteistellung begründen kann (EvBl 1969/187; SZ 44/72; u. a.), bedarf ebensowenig weiterer Erörterung.

Verwiesen wird darauf, daß dem Revisionsrekurswerber die Erhebung einer Erbschaftsklage nach Paragraph 823, ABGB offensteht.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Anmerkung

E53267 02A00659

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0020OB00065.99V.0311.000

Dokumentnummer

JJT_19990311_OGH0002_0020OB00065_99V0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0006456 Rechtssatz 16.04.1958Zivilrecht
Die nachträgliche Abgabe einer Erbserklärung verschafft nicht rückwirkend die Legitimation für einen vorher erhobenen Rekurs eines Erbberechtigten.
RS0006587 Rechtssatz 03.07.1928Zivilrecht
Gegen Beschlüsse, die dem der Parteiendisposition unterliegenden Antrage stattgaben, hat der Antragsteller auch im außerstreitigen Verfahren kein Beschwerderecht. Ähnlich bereits SZ 8/194.
RS0006882 Rechtssatz 08.01.1969Zivilrecht
Die Zustellung eines Beschlusses begründet für den Empfänger allein noch keine Rechte. Sie verleiht ihm weder Parteistellung noch das Recht der Beteiligung am Verfahren, wie etwa die Legitimation zur Einbringung eines Rechtsmittels (so bereits SZ 26/203).
RS0007014 Rechtssatz 01.04.1931Zivilrecht
Auch nach Versäumung der zur Erbserklärung gesetzten Frist können die Erben noch bis zur Beendigung der Verlassenschaftsabhandlung die Erbserklärung abgeben. Die Verlassenschaftsabhandlung ist erst mit Rechtskraft der Einantwortung beendet.
RS0007926 Rechtssatz 13.05.1971Zivilrecht
Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien de …
RS0008362 Rechtssatz 30.12.1947Zivilrecht
Die Rechtswirksamkeit der Einantwortungsurkunde ist durch die Zustellung an den erbserklärten Erben oder seinen Bevollmächtigten bedingt.
RS0106608 Rechtssatz 02.06.1954Zivilrecht
Berufene Erben haben, solange sie noch keine Erbserklärung abgegeben haben, keine Rekurslegitimation. Sie können, ob sie nach dem Gesetze oder aus einem anderen Grunde zur Erbschaft berufen sind, nicht verlangen, dass ihnen die Verlassenschaft aufbewahrt we …