Die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung im Sinne des § 509 Abs 2 ZPO ist nicht erforderlich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.Die Anordnung einer mündlichen Revisionsverhandlung im Sinne des Paragraph 509, Absatz 2, ZPO ist nicht erforderlich, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen war.
Der Revision kann die Zulässigkeit im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zwar nicht abgesprochen werden, weil den hier zu entscheidenden Fragen nach der schuldbefreienden Wirkung eines Gerichtserlages erhebliche Bedeutung zukommt; sie ist jedoch nicht berechtigt.Der Revision kann die Zulässigkeit im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO zwar nicht abgesprochen werden, weil den hier zu entscheidenden Fragen nach der schuldbefreienden Wirkung eines Gerichtserlages erhebliche Bedeutung zukommt; sie ist jedoch nicht berechtigt.
Gemäß § 1425 ABGB befreit die gerichtliche Hinterlegung der "abzutragenden Sache" den Schuldner dann von seiner Verbindlichkeit, wenn die Schuld deshalb, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, "oder aus anderen wichtigen Gründen" nicht gezahlt werden kann. Einen "wichtigen Grund" im Sinne dieser Bestimmung bildet vor allem eine Unklarheit der Rechtslage, welche insbesondere dann anzunehmen ist, wenn für den Schuldner begründete Zweifel darüber bestehen, welchem von mehreren Forderungsansprechern die Leistung tatsächlich zusteht (Arb.9767 mwN, weiters 3 Ob 622/80 sowie Reischauer in Rummel ABGB Rdz 4 zu § 1425). Wird also der Schuldner in eine Situation gedrängt, in welcher ihm eine richtige Beurteilung der Rechtslage nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, dann nimmt ihm das Gesetz das Risiko, mehrfach zahlen zu müssen, dadurch ab, daß es ihm die Möglichkeit gibt, sich durch gerichtliche Hinterlegung der Schuld von seiner Verpflichtung zu befreien (Arb.9767 mwN). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Revisionswerberin ist wohl zuzugeben, daß am Tag der Fälligkeit, dem 30.7.1984, eine klare Rechtslage bestand, weil der Beklagte von der Abtretung verständigt war und noch keine anderen Forderungsansprecher an ihn herangetreten war. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht sind jedoch dafür, ob mit schuldbefreiender Wirkung erlegt wurde, die Umstände zum Zeitpunkt des Erlages maßgebend und nicht zur Zeit vorher oder nachher (3 Ob 622/80). Nach Eintritt der Fälligkeit kam dem Beklagten aber eine Verständigung von einer weiteren Zession zu. Diese Verständigung stammte von einem Rechtsanwalt und enthielt die Behauptung, mit schuldbefreiender Wirkung könne nur an seine Mandantin gezahlt werden. Der Beklagte hätte daher bis zum Erhalt des weiteren Zessionsschreibens mit schuldbefreiender Wirkung zahlen können, nach Verständigung von einer bereits früher erfolgten Zession bestand diese Möglichkeit aber nicht mehr (vgl. SZ 50/1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es bei mehrfacher Abtretung nicht darauf an, von welcher Zession der Schuldner zuerst verständigt wurde, entscheidend ist vielmehr, welche Abtretung zuerst erfolgte. So lange über die erste Zession keine Verständigung erfolgte, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Zessionar mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, von dieser Möglichkeit hat der Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, da er an die Klägerin keine Zahlung leistete.Gemäß Paragraph 1425, ABGB befreit die gerichtliche Hinterlegung der "abzutragenden Sache" den Schuldner dann von seiner Verbindlichkeit, wenn die Schuld deshalb, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend oder mit dem Angebotenen unzufrieden ist, "oder aus anderen wichtigen Gründen" nicht gezahlt werden kann. Einen "wichtigen Grund" im Sinne dieser Bestimmung bildet vor allem eine Unklarheit der Rechtslage, welche insbesondere dann anzunehmen ist, wenn für den Schuldner begründete Zweifel darüber bestehen, welchem von mehreren Forderungsansprechern die Leistung tatsächlich zusteht (Arb.9767 mwN, weiters 3 Ob 622/80 sowie Reischauer in Rummel ABGB Rdz 4 zu Paragraph 1425,). Wird also der Schuldner in eine Situation gedrängt, in welcher ihm eine richtige Beurteilung der Rechtslage nach verständigem Ermessen nicht zugemutet werden kann, dann nimmt ihm das Gesetz das Risiko, mehrfach zahlen zu müssen, dadurch ab, daß es ihm die Möglichkeit gibt, sich durch gerichtliche Hinterlegung der Schuld von seiner Verpflichtung zu befreien (Arb.9767 mwN). Diese Voraussetzungen waren auch hier gegeben. Der Revisionswerberin ist wohl zuzugeben, daß am Tag der Fälligkeit, dem 30.7.1984, eine klare Rechtslage bestand, weil der Beklagte von der Abtretung verständigt war und noch keine anderen Forderungsansprecher an ihn herangetreten war. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht sind jedoch dafür, ob mit schuldbefreiender Wirkung erlegt wurde, die Umstände zum Zeitpunkt des Erlages maßgebend und nicht zur Zeit vorher oder nachher (3 Ob 622/80). Nach Eintritt der Fälligkeit kam dem Beklagten aber eine Verständigung von einer weiteren Zession zu. Diese Verständigung stammte von einem Rechtsanwalt und enthielt die Behauptung, mit schuldbefreiender Wirkung könne nur an seine Mandantin gezahlt werden. Der Beklagte hätte daher bis zum Erhalt des weiteren Zessionsschreibens mit schuldbefreiender Wirkung zahlen können, nach Verständigung von einer bereits früher erfolgten Zession bestand diese Möglichkeit aber nicht mehr vergleiche SZ 50/1). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin kommt es bei mehrfacher Abtretung nicht darauf an, von welcher Zession der Schuldner zuerst verständigt wurde, entscheidend ist vielmehr, welche Abtretung zuerst erfolgte. So lange über die erste Zession keine Verständigung erfolgte, kann der Schuldner an den ihm bekanntgegebenen Zessionar mit schuldbefreiender Wirkung zahlen, von dieser Möglichkeit hat der Beklagte aber keinen Gebrauch gemacht, da er an die Klägerin keine Zahlung leistete.
Die Ansicht der Revisionswerberin, der Beklagte habe die unklare Rechtslage selbst verschuldet, weil er zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht an die Klägerin bezahlt habe, kann nicht geteilt werden. Eine unklare Rechtslage entstand durch die Übermittlung zweier verschiedener Zessionsschreiben über dieselbe Forderung an den Beklagten, der Beklagte hatte auf die Zessionen keinen Einfluß, an der unklaren Rechtslage traf ihn daher kein Verschulden. Die unklare Rechtslage darüber, wer forderungsberechtigt ist, wäre auch entstanden, wenn der Beklagte am Fälligkeitstag an die Klägerin bezahlt hätte, die Situation für den Beklagten wäre bei Zahlung am Fälligkeitstag nur insofern anders gewesen, als er von der Firma E Warenhandelsgesellschaft mbH mangels rechtzeitiger Verständigung von der Zession auf keinen Fall hätte in Anspruch genommen werden können. Von einem Verschulden des Beklagten an einer unklaren Rechtslage kann daher keine Rede sein.
Entscheidend ist somit, ob der Beklagte auf Grund des von einem Rechtsanwalt namens der Firma E Warenhandelsgesellschaft mbH verfaßten Schreibens begründete Zweifel haben konnte, wem die Forderung zusteht. Wann diese Zession erfolgt sein soll, wird im Schreiben nicht angeführt. Für den Beklagten war es daher nicht erkennbar, welche der beiden ihm bekanntgegebenen Zessionen zuerst erfolgte. Richtig ist zwar, daß es sich bei der Zession an die Firma E Warenhandelsgesellschaft mbH offensichtlich um eine Sicherungsabtretung handelte, für deren Rangordnung nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Schuldners maßgebend ist. Vom Beklagten, der sich zwei verschiedenen Forderungsansprechern gegenüber sah und gegen den von zwei weiteren Unternehmern wegen desselben Geschäftes Forderungen behauptet wurden, war eine selbständige Beurteilung der mit der mehrfachen Abtretung ein- und derselben Forderung zusammenhängenden Rechtsfragen aber nicht zu verlangen, zumal das Institut der Sicherungsübereignung bzw.Sicherungsabtretung im Gesetz überhaupt nicht geregelt ist; ein zeitaufwendiges Studium von Literatur und Judikatur kann aber dem Schuldner - auch dann, wenn er Kaufmann ist - auf keinen Fall zugemutet werden (vgl. Arb.9767). Eine klaren, jede Zweifel über die Rechtslage ausschließende Situation, welche allein dem Gerichtserlag des Beklagten die schuldbefreiende Wirkung genommen hätte, lag unter diesen Umständen nicht vor. Dem Beklagten müssen vielmehr durchaus begründete Zweifel darüber zugebilligt werden, welchem der Forderungsprätendenten er den Rechnungsbetrag zu bezahlen hatte. Diese unklare, mit dem Risiko einer mehrfachen Zahlung belastete Rechtslage bildete für den Beklagten einen "wichtigen Grund" zum schuldbefreienden Gerichtserlag nach § 1425 ABGB. Der Umstand, daß es sich bei der klagenden Partei um eine unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen stehende Bank handelt, ist für die Frage der schuldbefreienden Wirkung des Gerichtserlages ohne Bedeutung.Entscheidend ist somit, ob der Beklagte auf Grund des von einem Rechtsanwalt namens der Firma E Warenhandelsgesellschaft mbH verfaßten Schreibens begründete Zweifel haben konnte, wem die Forderung zusteht. Wann diese Zession erfolgt sein soll, wird im Schreiben nicht angeführt. Für den Beklagten war es daher nicht erkennbar, welche der beiden ihm bekanntgegebenen Zessionen zuerst erfolgte. Richtig ist zwar, daß es sich bei der Zession an die Firma E Warenhandelsgesellschaft mbH offensichtlich um eine Sicherungsabtretung handelte, für deren Rangordnung nach der Rechtsprechung der Zeitpunkt der Benachrichtigung des Schuldners maßgebend ist. Vom Beklagten, der sich zwei verschiedenen Forderungsansprechern gegenüber sah und gegen den von zwei weiteren Unternehmern wegen desselben Geschäftes Forderungen behauptet wurden, war eine selbständige Beurteilung der mit der mehrfachen Abtretung ein- und derselben Forderung zusammenhängenden Rechtsfragen aber nicht zu verlangen, zumal das Institut der Sicherungsübereignung bzw.Sicherungsabtretung im Gesetz überhaupt nicht geregelt ist; ein zeitaufwendiges Studium von Literatur und Judikatur kann aber dem Schuldner - auch dann, wenn er Kaufmann ist - auf keinen Fall zugemutet werden vergleiche Arb.9767). Eine klaren, jede Zweifel über die Rechtslage ausschließende Situation, welche allein dem Gerichtserlag des Beklagten die schuldbefreiende Wirkung genommen hätte, lag unter diesen Umständen nicht vor. Dem Beklagten müssen vielmehr durchaus begründete Zweifel darüber zugebilligt werden, welchem der Forderungsprätendenten er den Rechnungsbetrag zu bezahlen hatte. Diese unklare, mit dem Risiko einer mehrfachen Zahlung belastete Rechtslage bildete für den Beklagten einen "wichtigen Grund" zum schuldbefreienden Gerichtserlag nach Paragraph 1425, ABGB. Der Umstand, daß es sich bei der klagenden Partei um eine unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Finanzen stehende Bank handelt, ist für die Frage der schuldbefreienden Wirkung des Gerichtserlages ohne Bedeutung.
Die Revisionswerberin führt schließlich aus, als Erfüllungsort sei Wels vereinbart worden, dem Erlag beim Bezirksgericht Kremsmünster könne daher keine schuldbefreiende Wirkung zukommen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß ein Tatsachenvorbringen über die Vereinbarung eines Erfüllungsortes in erster Instanz nicht erstattet wurde. Bei den diesbezüglichen Revisionsausführungen handelt es sich somit um eine unzulässige Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.