Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Revisionswerberin verweist darauf, daß gemäß § 369 ABGB der Kläger beweispflichtig für sein Eigentum sei, wobei dieser strenge Eigentumsbeweis auch durch eine Rechtsvermutung im Sinne des § 372 ABGB ersetzt werden könne. Vorliegendenfalls hätten die Kläger ihren Besitz am Sparbuch nicht bewiesen, denn dieses sei bereits im Zeitpunkt des Todes des Waldemar L*** im Besitze der Beklagten und daher im Nachlaß nicht vorhanden gewesen. Im übrigen nimmt die Revision ausführlich zur Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes Stellung, wobei die Revisionswerberin selbst erkennt, daß eine Überprüfung dieser berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht nicht zulässig ist (§ 503 Abs 1 ZPO).Die Revisionswerberin verweist darauf, daß gemäß Paragraph 369, ABGB der Kläger beweispflichtig für sein Eigentum sei, wobei dieser strenge Eigentumsbeweis auch durch eine Rechtsvermutung im Sinne des Paragraph 372, ABGB ersetzt werden könne. Vorliegendenfalls hätten die Kläger ihren Besitz am Sparbuch nicht bewiesen, denn dieses sei bereits im Zeitpunkt des Todes des Waldemar L*** im Besitze der Beklagten und daher im Nachlaß nicht vorhanden gewesen. Im übrigen nimmt die Revision ausführlich zur Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes Stellung, wobei die Revisionswerberin selbst erkennt, daß eine Überprüfung dieser berufungsgerichtlichen Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht nicht zulässig ist (Paragraph 503, Absatz eins, ZPO).
Den Rechtsausführungen der Revisionswerberin ist zu erwidern:
Gemäß § 797 ABGB darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vielmehr vom Gericht verhandelt werden und das Gericht bewirkt durch die Einantwortung (vgl. § 819 ABGB) die Übergabe in den rechtlichen Besitz. Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen über, der Erbe erwirbt die volle Herrschaft über den Nachlaß (Welser in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 797). Die Einantwortung umfaßt alle zum Nachlaß gehörigen Vermögensbestandteile und nicht nur jene, die sich im Besitz des Nachlasses befanden oder die der Abhandlung unterzogen wurden (Weiß in Klang2 III 1046; Welser a.a.O. Anm. 7; MietSlg. 18.203; JBl 1976, 534 ua).Gemäß Paragraph 797, ABGB darf niemand eine Erbschaft eigenmächtig in Besitz nehmen. Das Erbrecht muß vielmehr vom Gericht verhandelt werden und das Gericht bewirkt durch die Einantwortung vergleiche Paragraph 819, ABGB) die Übergabe in den rechtlichen Besitz. Mit der Einantwortung tritt die Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein. Besitz, Eigentum, Forderungen und sonstige Rechte gehen über, der Erbe erwirbt die volle Herrschaft über den Nachlaß (Welser in Rummel, ABGB, Rz 5 zu Paragraph 797,). Die Einantwortung umfaßt alle zum Nachlaß gehörigen Vermögensbestandteile und nicht nur jene, die sich im Besitz des Nachlasses befanden oder die der Abhandlung unterzogen wurden (Weiß in Klang2 römisch drei 1046; Welser a.a.O. Anmerkung 7; MietSlg. 18.203; JBl 1976, 534 ua).
Kraft der Legitimationswirkung der Einantwortungsurkunde wird dem Erben als Eigentümer ein weiterer Legitimationsbeweis bei Verfolgung seiner Eigentumsansprüche hinsichtlich einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des § 823 ABGB erspart (Weiß a.a.O. 1051). Gemäß § 366 ABGB kann er wie jeder andere Eigentümer die Herausgabe seiner ihm vorenthaltenen Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich fordern. Dabei hat er gemäß § 369 ABGB lediglich sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten darzutun (vgl. Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 1, 2 zu § 366; 1 Ob 507/84 ua). Anders ist dies nur in jenen Fällen, in denen es zu keiner Verlaßabhandlung und Einantwortung kam (siehe §§ 72, 73 AußStrG); die Erben können dann mangels Eigentumserwerbs nicht die Eigentumsklage nach § 366 ABGB sondern nur jene aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nach § 372 ABGB erheben. Vorliegendenfalls gründet sich die Herausgabeklage der Kläger auf ihren durch die rechtskräftige Einantwortung eingetretenen Eigentumserwerb am klagsgegenständlichen Sparbuch als Teil des Nachlaßvermögens. Da die von der Beklagten behauptete Schenkung desselben nicht erwiesen wurde, gehört dieses Sparbuch im Sinne der obenstehenden Ausführungen zum Nachlaßvermögen des Waldemar L***. Die Kläger haben daher ihrer Beweispflicht im Sinne des § 369 ABGB genügt. In der berufungsgerichtlichen Stattgebung ihrer Klage kann demgemäß kein Rechtsirrtum erkannt werden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.Kraft der Legitimationswirkung der Einantwortungsurkunde wird dem Erben als Eigentümer ein weiterer Legitimationsbeweis bei Verfolgung seiner Eigentumsansprüche hinsichtlich einzelner Erbschaftsstücke im Sinne des Paragraph 823, ABGB erspart (Weiß a.a.O. 1051). Gemäß Paragraph 366, ABGB kann er wie jeder andere Eigentümer die Herausgabe seiner ihm vorenthaltenen Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich fordern. Dabei hat er gemäß Paragraph 369, ABGB lediglich sein Eigentum und die Innehabung durch den Beklagten darzutun vergleiche Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 1, 2 zu Paragraph 366,; 1 Ob 507/84 ua). Anders ist dies nur in jenen Fällen, in denen es zu keiner Verlaßabhandlung und Einantwortung kam (siehe Paragraphen 72, 73, AußStrG); die Erben können dann mangels Eigentumserwerbs nicht die Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB sondern nur jene aus dem rechtlich vermuteten Eigentum nach Paragraph 372, ABGB erheben. Vorliegendenfalls gründet sich die Herausgabeklage der Kläger auf ihren durch die rechtskräftige Einantwortung eingetretenen Eigentumserwerb am klagsgegenständlichen Sparbuch als Teil des Nachlaßvermögens. Da die von der Beklagten behauptete Schenkung desselben nicht erwiesen wurde, gehört dieses Sparbuch im Sinne der obenstehenden Ausführungen zum Nachlaßvermögen des Waldemar L***. Die Kläger haben daher ihrer Beweispflicht im Sinne des Paragraph 369, ABGB genügt. In der berufungsgerichtlichen Stattgebung ihrer Klage kann demgemäß kein Rechtsirrtum erkannt werden. Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.