Rechtssatz RS0007637
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0007637
Geschäftszahl
2Ob360/50; 3Ob722/53; 2Ob651/87
Entscheidungsdatum
17.05.1988
Norm
ABGB §309
ABGB §372 Ia
ABGB 1460
AußStrG §72
Rechtssatz
Findet wegen Geringfügigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung statt, so kommen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zu den zur Erbmasse gehörigen Sachen, das zur Ersitzung des Eigentums führen kann. In diesem Falle liegen daher nicht die Voraussetzungen einer Eigentumsklage nach § 366 ABGB, wohl aber für eine Klage nach § 372 ABGB vor.Findet wegen Geringfügigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung statt, so kommen die zur Erbschaft Berufenen in eine Art Besitzverhältnis zu den zur Erbmasse gehörigen Sachen, das zur Ersitzung des Eigentums führen kann. In diesem Falle liegen daher nicht die Voraussetzungen einer Eigentumsklage nach Paragraph 366, ABGB, wohl aber für eine Klage nach Paragraph 372, ABGB vor.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 360/50
Entscheidungstext OGH 01.09.1950 2 Ob 360/50
SZ 23/242
- 3 Ob 722/53
Entscheidungstext OGH 02.12.1953 3 Ob 722/53
- 2 Ob 651/87
Entscheidungstext OGH 17.05.1988 2 Ob 651/87
Auch; NZ 1990,151
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0007637
Dokumentnummer
JJR_19500901_OGH0002_0020OB00360_5000000_001