Der Revisionsrekurs ist nicht gerechtfertigt.
Die Antragstellerin führt aus, § 55 a Abs 2 EheG sehe zwar eine Vereinbarung der Ehegatten ua auch über die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche als notwendig vor, enthalte aber keine Regelung darüber, was bei Unterbleiben einer solchen Regelung gelten sollte, also auch nicht, ob in diesem Fall das Antragsrecht nach den §§ 81 ff EheG erloschen sei. Vorliegendenfalls hätten die vormaligen Ehegatten hinsichtlich der Liegenschaft keine Einigung erzielt. Sei die Scheidungsvereinbarung aber in bezug auf einzelne Vermögensstücke mangels Einigung unvollständig geblieben, dann stehe die Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG offen. Demgemäß sei dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, aus Billigkeitsgründen seien aber auch jedenfalls die unterinstanzlichen Kostenentscheidungen abzuändern.Die Antragstellerin führt aus, Paragraph 55, a Absatz 2, EheG sehe zwar eine Vereinbarung der Ehegatten ua auch über die gegenseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche als notwendig vor, enthalte aber keine Regelung darüber, was bei Unterbleiben einer solchen Regelung gelten sollte, also auch nicht, ob in diesem Fall das Antragsrecht nach den Paragraphen 81, ff EheG erloschen sei. Vorliegendenfalls hätten die vormaligen Ehegatten hinsichtlich der Liegenschaft keine Einigung erzielt. Sei die Scheidungsvereinbarung aber in bezug auf einzelne Vermögensstücke mangels Einigung unvollständig geblieben, dann stehe die Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG offen. Demgemäß sei dem Antrag der Antragstellerin stattzugeben, aus Billigkeitsgründen seien aber auch jedenfalls die unterinstanzlichen Kostenentscheidungen abzuändern.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß der Fall des Unterbleibens einer Regelung über die gegenseitigen gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten hier nicht vorliegt, weil zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner eine solche, für die einvernehmliche Scheidung der Ehe nach § 55 a EheG vorausgesetzte, Regelung durch den abgeschlossenen Scheidungsvergleich getroffen wurde. Punkt 6. dieses Vergleiches enthält auch eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft Pircha 41 und zwar dahin, daß diesbezüglich die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben.Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, daß der Fall des Unterbleibens einer Regelung über die gegenseitigen gesetzlichen vermögensrechtlichen Ansprüche der Ehegatten hier nicht vorliegt, weil zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner eine solche, für die einvernehmliche Scheidung der Ehe nach Paragraph 55, a EheG vorausgesetzte, Regelung durch den abgeschlossenen Scheidungsvergleich getroffen wurde. Punkt 6. dieses Vergleiches enthält auch eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft Pircha 41 und zwar dahin, daß diesbezüglich die Eigentumsverhältnisse unberührt bleiben.
In den von den Unterinstanzen zutreffend zitierten Entscheidungen EvBl 1985/57 und 1986/13 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß zwar auch im Falle einer nach § 55 a Abs 2 EheG im Scheidungsvergleich getroffenen vermögensrechtlichen Regelung eine spätere Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG zulässig ist, jedoch unter der Voraussetzung, daß die im Scheidungsverfahren erfolgte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und/oder der ehelichen Ersparnisse zufolge Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Ansehung einzelner Vermögensstücke unvollständig geblieben ist und darüber keine einvernehmliche Regelung erzielt werden kann.In den von den Unterinstanzen zutreffend zitierten Entscheidungen EvBl 1985/57 und 1986/13 hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß zwar auch im Falle einer nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG im Scheidungsvergleich getroffenen vermögensrechtlichen Regelung eine spätere Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG zulässig ist, jedoch unter der Voraussetzung, daß die im Scheidungsverfahren erfolgte Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und/oder der ehelichen Ersparnisse zufolge Irrtums oder Unkenntnis eines Teiles oder beider Teile in Ansehung einzelner Vermögensstücke unvollständig geblieben ist und darüber keine einvernehmliche Regelung erzielt werden kann.
Auch eine solche Unvollständigkeit, schon gar zufolge Irrtums oder Unkenntnis, ist hier aber nicht gegeben. Im Scheidungsvergleich der Ehegatten wurde vielmehr hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft aber eine ausdrückliche Regelung, nämlich die Aufrechterhaltung der bisherigen Eigentumsverhältnisse, getroffen. Liegt somit eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse vor, dann kommt zufolge der Bestimmung des § 97 EheG eine Antragstellung nach den §§ 81 ff EheG nicht in Betracht (SZ 52/129; EvBl 1985/22).Auch eine solche Unvollständigkeit, schon gar zufolge Irrtums oder Unkenntnis, ist hier aber nicht gegeben. Im Scheidungsvergleich der Ehegatten wurde vielmehr hinsichtlich der gemeinsamen Liegenschaft aber eine ausdrückliche Regelung, nämlich die Aufrechterhaltung der bisherigen Eigentumsverhältnisse, getroffen. Liegt somit eine Vereinbarung über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse vor, dann kommt zufolge der Bestimmung des Paragraph 97, EheG eine Antragstellung nach den Paragraphen 81, ff EheG nicht in Betracht (SZ 52/129; EvBl 1985/22).
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin war daher ein Erfolg zu versagen.
Eine Anfechtung der unterinstanzlichen Kostenentscheidung in dritter Instanz ist unzulässig (SZ 54/149; 2 Ob 513/85 ua). Der Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf § 234 AußStrG.Eine Anfechtung der unterinstanzlichen Kostenentscheidung in dritter Instanz ist unzulässig (SZ 54/149; 2 Ob 513/85 ua). Der Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung gründet sich auf Paragraph 234, AußStrG.