Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 76 KG Ollendorf, Gerichtsbezirk Lembach. Rund 150 km von dieser Liegenschaft entfernt liegt der Taxöldener Forst bei Wackersdorf in der Bundesrepublik Deutschland. In diesem Forst hat die beklagte Partei im Dezember 1985 mit dem Bau einer Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe (= W*** Wackersdorf) begonnen. Diese Anlage dient der Verwirklichung eines bundesweiten Energiekonzeptes der Bundesrepublik Deutschland und soll im Jahre 1995 den Betrieb aufnehmen.
Nach den Behauptungen des Klägers wird es beim Betrieb der W*** Wackersdorf zu Emissionen von radioaktiven Substanzen kommen, wobei Aerosole über einen rund 200 m hohen Schornstein in die Atmosphäre und nicht flüchtige Schadstoffe über die Abwässer in die Nab und von dieser in die Donau und solcherart auf beiden Wegen auf die Liegenschaft des Klägers gelangen können. Aus der Häufung von Erkrankungen im Nahebereich von Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen für Kernbrennstoffe und aus wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Langzeitwirkung ionisierender Strahlen gehe hervor, daß diese Schadstoffe gesundheitsgefährdend und lebensbedrohend seien. Da sich die Republik Österreich - nicht zuletzt durch das Atomsperrgesetz vom 15. Dezember 1978 - das Ziel gesetzt habe, jede unnatürliche Strahlenbelastung zu vermeiden, überschritten die von der W*** Wackersdorf schon im Normalbetrieb drohenden Emissionen das ortsübliche Maß; ein jederzeit möglicher Störfall werde sich überhaupt zur europaweiten Katastrophe auswachsen. Der Kläger werde seine Liegenschaft nicht mehr in ortsüblicher Weise (für Landwirtschaftszwecke) nutzen können und jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeiten erleiden. Es stehe ihm daher gemäß § 31 IPRG, § 364 Abs 2 ABGB der Anspruch auf Untersagung der von der W*** Wackersdorf ausgehenden Emissionen zu, welcher auch durch eine Genehmigung der Anlage durch die Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland nicht verloren gehen könne. Dieser Anspruch ziele auf die Abwehr jeglicher radioaktiver Emissionen und zwar auch im Normalbetrieb der W*** Wackersdorf ab und lasse sich technisch nur dadurch verwirklichen, daß die Anlage nicht gebaut werde.Nach den Behauptungen des Klägers wird es beim Betrieb der W*** Wackersdorf zu Emissionen von radioaktiven Substanzen kommen, wobei Aerosole über einen rund 200 m hohen Schornstein in die Atmosphäre und nicht flüchtige Schadstoffe über die Abwässer in die Nab und von dieser in die Donau und solcherart auf beiden Wegen auf die Liegenschaft des Klägers gelangen können. Aus der Häufung von Erkrankungen im Nahebereich von Kernkraftwerken und Wiederaufarbeitungsanlagen für Kernbrennstoffe und aus wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Langzeitwirkung ionisierender Strahlen gehe hervor, daß diese Schadstoffe gesundheitsgefährdend und lebensbedrohend seien. Da sich die Republik Österreich - nicht zuletzt durch das Atomsperrgesetz vom 15. Dezember 1978 - das Ziel gesetzt habe, jede unnatürliche Strahlenbelastung zu vermeiden, überschritten die von der W*** Wackersdorf schon im Normalbetrieb drohenden Emissionen das ortsübliche Maß; ein jederzeit möglicher Störfall werde sich überhaupt zur europaweiten Katastrophe auswachsen. Der Kläger werde seine Liegenschaft nicht mehr in ortsüblicher Weise (für Landwirtschaftszwecke) nutzen können und jedenfalls eine wesentliche Beeinträchtigung seiner Nutzungsmöglichkeiten erleiden. Es stehe ihm daher gemäß Paragraph 31, IPRG, Paragraph 364, Absatz 2, ABGB der Anspruch auf Untersagung der von der W*** Wackersdorf ausgehenden Emissionen zu, welcher auch durch eine Genehmigung der Anlage durch die Verwaltungsbehörden der Bundesrepublik Deutschland nicht verloren gehen könne. Dieser Anspruch ziele auf die Abwehr jeglicher radioaktiver Emissionen und zwar auch im Normalbetrieb der W*** Wackersdorf ab und lasse sich technisch nur dadurch verwirklichen, daß die Anlage nicht gebaut werde.
Unter Berufung auf den Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut (§ 81 JN) stellte der Kläger den Urteilsantrag, die beklagte Partei sei schuldig, die Errichtung der Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe aus Leichtwasserreaktoren und der Mischoxyd-Brennelementfabrik im Taxöldener Forst bei Wackersdorf, insbesondere auf den im einzelnen bezeichneten Flurstücken, sofort zu unterlassen.Unter Berufung auf den Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut (Paragraph 81, JN) stellte der Kläger den Urteilsantrag, die beklagte Partei sei schuldig, die Errichtung der Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe aus Leichtwasserreaktoren und der Mischoxyd-Brennelementfabrik im Taxöldener Forst bei Wackersdorf, insbesondere auf den im einzelnen bezeichneten Flurstücken, sofort zu unterlassen.
Die beklagte Partei wendete den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit für diese Rechtssache ein und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie unter Hinweis auf eine beim Bezirksgericht Lembach zu C 3/86 anhängige Bauverbotsklage auch jene der Streitanhängigkeit. Da die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehlten, ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung von Emissionen gegenüber der beklagten Partei nicht bestehe und die Klage überhaupt unschlüssig erscheine, sei diese zudem aus sachlichen Gründen abzuweisen. Im einzelnen wurde vorgebracht: Der Urteilsantrag stehe mit dem Klagsvorbringen in Widerspruch. Ob der Betrieb ohne Emissionen "rein technisch" aufrecht erhalten werden könne oder nicht, sei Sache der beklagten Partei. Es sei jedenfalls unzulässig, ihr in einem Immissionsverfahren aufzutragen, Bauführungen zu unterlassen. Die beklagte Partei sei auch nicht passiv legitimiert, denn sie sei nicht Eigentümerin der im Klagebegehren angeführten Liegenschaften und die Anlage werde nach der frühestens im Jahre 1995 zu erwartenden Fertigstellung nicht von ihr, sondern von der D***-Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf Ges.m.b.H., einer Gesellschaft mit dem Sitz in Wackersdorf, betrieben werden. Eine vom Bau selbst ausgehende Immissionsgefahr werde vom Kläger nicht behauptet. Der künftige Betreiber der Anlage habe derzeit noch nicht einmal um die erforderlichen Betriebsbewilligungen angesucht, sodaß nicht feststehe, unter welchen Auflagen diese erteilt würden. Im Sinne des § 364 a ABGB bestünden hinsichtlich einer in Zukunft betriebenen und bewilligten Anlage wohl Schadenersatz-, aber nicht Unterlassungsansprüche. Im übrigen fehlten in der Klage auch substantiierte Behauptungen über die mit dem künftigen Betrieb der Anlage konkret verbundenen Emissionen. Der Kläger stelle nämlich nur in genereller Weise seine Ansicht über die Gefahren nuklearer Strahlungen dar, ohne Fakten zu nennen, die sich auf die Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf bezögen. Seine aus diversen anderen Anlagen gezogenen Rückschlüsse seien unterheblich, er hätte aktuelle und drohende Immissionsgefahren aus der gegenständlichen Bauführung dartun müssen. Beim Betrieb der W*** Wackersdorf würden keine wie immer gearteten radioaktiven Strahlungen entstehen, die sich auf österreichisches Bundesgebiet auswirken könnten. Das Erstgericht verwarf die Prozeßeinreden der beklagten Partei und wies das Klagebegehren ab. Es legte als unstrittig zugrunde, daß die beklagte Partei lediglich mit dem Bau der W*** Wackersdorf beauftragt ist und die Anlage von der D*** (richtig: D***; siehe Beilage ./14)-Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf Ges.m.b.H. betrieben werden soll, welche auch Eigentümerin der Betriebsliegenschaft ist. Das Ansuchen um Betriebsgenehmigung werde frühestens in den Jahren 1993/94 gestellt und die Anlage selbst nicht vor dem Jahre 1995 in Betrieb genommen werden. Davon ausgehend vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, daß es an einer unmittelbar drohenden Gefährdung des Klägers und damit einer materiellrechtlichen Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage fehle. Darüberhinaus erscheine die beklagte Partei für den behaupteten Klagsanspruch passiv nicht legitimiert und das auf Baueinstellung gerichtete Urteilsbegehren sei als Vorwegnahme der Immissionsabwehr von vornherein verfehlt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß über die Verwerfung der erhobenen Prozeßeinreden und vertrat die Ansicht, ein inländischer Urteilsspruch könne im Sinne des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages vom 6.Juni 1959, BGBl 1960/105, über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen grundsätzlich vollstreckt werden, wobei die Vorbehaltsklausel der Artikel 2 und 3 des Vertrages Gewähr dafür biete, daß keine den innerstaatlichen Ordnungen zuwiderlaufende Entscheidung des ausländischen Gerichts vollstreckt werden müsse. Auf Fragen des Vollstreckungsrechtes sei daher im Erkenntnisverfahren nicht weiter einzugehen. Ein mangelndes Rechtsschutzinteresse des Klägers läge nur vor, wenn die Vollstreckung der begehrten Entscheidung von vornherein nicht in Betracht käme.Die beklagte Partei wendete den Mangel der inländischen Gerichtsbarkeit für diese Rechtssache ein und erhob die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes sowie unter Hinweis auf eine beim Bezirksgericht Lembach zu C 3/86 anhängige Bauverbotsklage auch jene der Streitanhängigkeit. Da die Voraussetzungen für eine vorbeugende Unterlassungsklage fehlten, ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung von Emissionen gegenüber der beklagten Partei nicht bestehe und die Klage überhaupt unschlüssig erscheine, sei diese zudem aus sachlichen Gründen abzuweisen. Im einzelnen wurde vorgebracht: Der Urteilsantrag stehe mit dem Klagsvorbringen in Widerspruch. Ob der Betrieb ohne Emissionen "rein technisch" aufrecht erhalten werden könne oder nicht, sei Sache der beklagten Partei. Es sei jedenfalls unzulässig, ihr in einem Immissionsverfahren aufzutragen, Bauführungen zu unterlassen. Die beklagte Partei sei auch nicht passiv legitimiert, denn sie sei nicht Eigentümerin der im Klagebegehren angeführten Liegenschaften und die Anlage werde nach der frühestens im Jahre 1995 zu erwartenden Fertigstellung nicht von ihr, sondern von der D***-Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf Ges.m.b.H., einer Gesellschaft mit dem Sitz in Wackersdorf, betrieben werden. Eine vom Bau selbst ausgehende Immissionsgefahr werde vom Kläger nicht behauptet. Der künftige Betreiber der Anlage habe derzeit noch nicht einmal um die erforderlichen Betriebsbewilligungen angesucht, sodaß nicht feststehe, unter welchen Auflagen diese erteilt würden. Im Sinne des Paragraph 364, a ABGB bestünden hinsichtlich einer in Zukunft betriebenen und bewilligten Anlage wohl Schadenersatz-, aber nicht Unterlassungsansprüche. Im übrigen fehlten in der Klage auch substantiierte Behauptungen über die mit dem künftigen Betrieb der Anlage konkret verbundenen Emissionen. Der Kläger stelle nämlich nur in genereller Weise seine Ansicht über die Gefahren nuklearer Strahlungen dar, ohne Fakten zu nennen, die sich auf die Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf bezögen. Seine aus diversen anderen Anlagen gezogenen Rückschlüsse seien unterheblich, er hätte aktuelle und drohende Immissionsgefahren aus der gegenständlichen Bauführung dartun müssen. Beim Betrieb der W*** Wackersdorf würden keine wie immer gearteten radioaktiven Strahlungen entstehen, die sich auf österreichisches Bundesgebiet auswirken könnten. Das Erstgericht verwarf die Prozeßeinreden der beklagten Partei und wies das Klagebegehren ab. Es legte als unstrittig zugrunde, daß die beklagte Partei lediglich mit dem Bau der W*** Wackersdorf beauftragt ist und die Anlage von der D*** (richtig: D***; siehe Beilage ./14)-Wiederaufarbeitungsanlage Wackersdorf Ges.m.b.H. betrieben werden soll, welche auch Eigentümerin der Betriebsliegenschaft ist. Das Ansuchen um Betriebsgenehmigung werde frühestens in den Jahren 1993/94 gestellt und die Anlage selbst nicht vor dem Jahre 1995 in Betrieb genommen werden. Davon ausgehend vertrat das Erstgericht die Rechtsansicht, daß es an einer unmittelbar drohenden Gefährdung des Klägers und damit einer materiellrechtlichen Voraussetzung der vorbeugenden Unterlassungsklage fehle. Darüberhinaus erscheine die beklagte Partei für den behaupteten Klagsanspruch passiv nicht legitimiert und das auf Baueinstellung gerichtete Urteilsbegehren sei als Vorwegnahme der Immissionsabwehr von vornherein verfehlt. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß über die Verwerfung der erhobenen Prozeßeinreden und vertrat die Ansicht, ein inländischer Urteilsspruch könne im Sinne des zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Vertrages vom 6.Juni 1959, BGBl 1960/105, über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen grundsätzlich vollstreckt werden, wobei die Vorbehaltsklausel der Artikel 2 und 3 des Vertrages Gewähr dafür biete, daß keine den innerstaatlichen Ordnungen zuwiderlaufende Entscheidung des ausländischen Gerichts vollstreckt werden müsse. Auf Fragen des Vollstreckungsrechtes sei daher im Erkenntnisverfahren nicht weiter einzugehen. Ein mangelndes Rechtsschutzinteresse des Klägers läge nur vor, wenn die Vollstreckung der begehrten Entscheidung von vornherein nicht in Betracht käme.
Die gegen das erstgerichtliche Urteil aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers hielt das Berufungsgericht insgesamt nicht für gerechtfertigt. Auf die vom Berufungswerber in Zusammenhang mit der dem Klagsantrag widersprechenden Klagebehauptung, durch Aufwendung sehr hoher Kosten könne bei der W*** Wackersdorf eine schadenverursachende Emission von Schadstoffen hintangehalten werden, behauptete erstgerichtliche Verletzung der Anleitungspflicht nach § 182 ZPO ging es mangels Erheblichkeit dieser Verfahrensfrage nicht ein. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nahm es unter Hinweis auf die grundsätzlich für richtig befundene erstgerichtliche Rechtsansicht wie folgt Stellung:Die gegen das erstgerichtliche Urteil aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Berufung des Klägers hielt das Berufungsgericht insgesamt nicht für gerechtfertigt. Auf die vom Berufungswerber in Zusammenhang mit der dem Klagsantrag widersprechenden Klagebehauptung, durch Aufwendung sehr hoher Kosten könne bei der W*** Wackersdorf eine schadenverursachende Emission von Schadstoffen hintangehalten werden, behauptete erstgerichtliche Verletzung der Anleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO ging es mangels Erheblichkeit dieser Verfahrensfrage nicht ein. Zum Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nahm es unter Hinweis auf die grundsätzlich für richtig befundene erstgerichtliche Rechtsansicht wie folgt Stellung:
Auszugehen sei davon, daß der Kläger unter Berufung auf § 364 Abs 2 ABGB eine Vorbeugungsmaßnahme gegen drohende Immissionen begehre. Zu den materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruches gehöre, daß der Eigentumseingriff unmittelbar drohe und daß die Abwehrbefugnisse des betroffenen Eigentümers noch intakt seien. Eine behördliche Genehmigung der emittierenden Anlage auf dem nachbarlichen Grund würde nämlich den Immissionsschutz des Grundeigentümers auf Schadenersatzansprüche wegen teilweiser Enteignung reduzieren. Da jeder hoheitliche Rechtssetzungsakt den Schranken des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips unterliege, könne eine Betriebsbewilligung für die W*** Wackersdorf nur auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare Geltung beanspruchen. Das Völkerrecht verbiete jedoch nicht, einem ausländischen Genehmigungsakt auch Wirkung für den Bereich inländischer Privatrechtsbeziehungen zuzuerkennen. Ob im konkreten Fall grenzüberschreitender Immissionen eine aus dem Völkerrecht ableitbare Verpflichtung bestehe, die im Nachbarstaat erlaubten Umweltbeeinträchtigungen auch im innerstaatlichen Bereich als genehmigt zu betrachten, soferne sie nicht nach völkerrechtlichen Maßstäben unzulässig erschienen, könne aber dahingestellt bleiben; denn selbst ohne solche Verpflichtung stehe es dem Immissionsstaat frei, den Genehmigungsakt der ausländischen Behörde für den innerstaatlichen Bereich mit Rechtswirkungen auszustatten, in dem ihm zB Tatbestandswirkung für die Entscheidung nachbarrechtlicher Streitigkeiten zuerkannt werde.Auszugehen sei davon, daß der Kläger unter Berufung auf Paragraph 364, Absatz 2, ABGB eine Vorbeugungsmaßnahme gegen drohende Immissionen begehre. Zu den materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen eines solchen Unterlassungsanspruches gehöre, daß der Eigentumseingriff unmittelbar drohe und daß die Abwehrbefugnisse des betroffenen Eigentümers noch intakt seien. Eine behördliche Genehmigung der emittierenden Anlage auf dem nachbarlichen Grund würde nämlich den Immissionsschutz des Grundeigentümers auf Schadenersatzansprüche wegen teilweiser Enteignung reduzieren. Da jeder hoheitliche Rechtssetzungsakt den Schranken des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips unterliege, könne eine Betriebsbewilligung für die W*** Wackersdorf nur auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland unmittelbare Geltung beanspruchen. Das Völkerrecht verbiete jedoch nicht, einem ausländischen Genehmigungsakt auch Wirkung für den Bereich inländischer Privatrechtsbeziehungen zuzuerkennen. Ob im konkreten Fall grenzüberschreitender Immissionen eine aus dem Völkerrecht ableitbare Verpflichtung bestehe, die im Nachbarstaat erlaubten Umweltbeeinträchtigungen auch im innerstaatlichen Bereich als genehmigt zu betrachten, soferne sie nicht nach völkerrechtlichen Maßstäben unzulässig erschienen, könne aber dahingestellt bleiben; denn selbst ohne solche Verpflichtung stehe es dem Immissionsstaat frei, den Genehmigungsakt der ausländischen Behörde für den innerstaatlichen Bereich mit Rechtswirkungen auszustatten, in dem ihm zB Tatbestandswirkung für die Entscheidung nachbarrechtlicher Streitigkeiten zuerkannt werde.
Die Bestimmung des § 364 a ABGB mache den direkten Immissionsabwehranspruch davon abhängig, daß keine behördliche Genehmigung der emittierenden Anlage vorliege. Die Rechtskraftwirkung des Genehmigungsbescheides gehe dabei über den Kreis der im Genehmigungsverfahren Beteiligten hinaus und wirke zB selbst gegenüber Personen, die erst nachträglich Anrainer der emittierenden Anlage geworden seien und im Genehmigungsverfahren gar keine Parteistellung gehabt hätten. Es werde sogar die Ansicht vertreten, ein verwaltungsbehördlicher Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bewirke gegenüber jedermann den Verlust des direkten Immissionsabwehranspruchs, weil ein dem Genehmigungsverfahren nicht beigezogener, weit entfernter Emissionsgeschädigter nicht das begehren könne, was dem unmittelbaren Nachbarn der emittierenden Anlage trotz größerer Beeinträchtigung verwehrt werde. Jedenfalls sei der privatrechtliche Immissionsschutz der §§ 364, 364 a ABGB so konzipiert, daß die verwaltungsbehördliche Genehmigung einer emittierenden Anlage von einem vorweg gar nicht bestimmbaren Personenkreis zu respektieren sei und zum Verlust individueller Unterlassungsansprüche aus dem Titel des Grundeigentums führe. Die Genehmigung sei ein Faktum, das auf die privatrechtliche Beziehung zwischen dem Emittierenden und dem möglichen Immissionsgeschädigten einwirke und im Rechtsstreit über die Befugnisse zur Immissionsabwehr zu beachten sei. Ein Grund dafür, daß diese Tatbestandswirkung nicht auch für ausländische Genehmigungsakte gelten sollte, könne nicht erkannt werden, soferne sie dem Standard des inländischen Privatrechtschutzes genügten. Fröhler-Zehetner (in: Rechtsschutzprobleme bei grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigungen) stellten darauf ab, ob sich die ausländische Genehmigung einer die Umwelt beeinträchtigenden Anlage im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen halte. Wilhelm, JBl 1986, 699 f, gehe primär davon aus, daß dem österreichischen Grundeigentümer am ausländischen Genehmigungsverfahren Beteiligtenstellung zugekommen sein müsse. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes komme es jedenfalls auch darauf an, ob die Grenzen erlaubter Umweltbeeinträchtigungen im Ausland ähnlich eng gezogen seien wie im Inland und ob das Instrumentarium des subjektiven Rechtschutzes da wie dort die Einhaltung dieser Grenzen gewährleisten könne. Nach allen diesen Kriterien werde der ausländischen Betriebsgenehmigung für die W*** Wackersdorf auch für das inländische private Nachbarrecht Tatbestandswirkung zuzuerkennen sein. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, welchen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich Verfassungsrang zukomme (Art 25 GG; Art 9 B-VG), besagten nämlich, daß der Nachbarstaat von schädlichen Immissionen freizuhalten sei, daß aber andererseits auch die Verpflichtung bestehe, Immissionen bis zu einem gewissen Ausmaß zu dulden. Insoweit schlage das völkerrechtliche Prinzip der beschränkten Territorialität und Integrität voll durch. Auch der subjektive Rechtsschutz zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen sei in beiden Rechtsordnungen ähnlich gestaltet und gesichert. In beiden Staaten gelte, wie selbst der Kläger anerkenne, das rechtliche Gebot der Minimierung von Schadstoffemissionen. Vor allem aber seien die Strahlenschutzbestimmungen, auf die es im gegenständlichen Fall ankomme, da wie dort gleichermaßen streng gefaßt. Nicht zuletzt scheine nunmehr sogar die Bedingung erfüllt zu sein, die Wilhelm (aaO) an die Tatbestandswirkung einer Betriebsbewilligung durch die deutschen Verwaltungsbehörden knüpfe: Das Bundesverwaltungsgericht habe Ausländern prinzipiell Parteistellung in verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren für atomare Anlagen zuerkannt, wobei diese Entscheidung nach gewichtigen Lehrmeinungen nicht nur für Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ohne den Vorbehalt der Reziprozität gelten dürfte. Tatsächlich habe auch der Kläger Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren für die W*** Wackersdorf beansprucht und eine entsprechende Klage beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof eingebracht.Die Bestimmung des Paragraph 364, a ABGB mache den direkten Immissionsabwehranspruch davon abhängig, daß keine behördliche Genehmigung der emittierenden Anlage vorliege. Die Rechtskraftwirkung des Genehmigungsbescheides gehe dabei über den Kreis der im Genehmigungsverfahren Beteiligten hinaus und wirke zB selbst gegenüber Personen, die erst nachträglich Anrainer der emittierenden Anlage geworden seien und im Genehmigungsverfahren gar keine Parteistellung gehabt hätten. Es werde sogar die Ansicht vertreten, ein verwaltungsbehördlicher Betriebsanlagengenehmigungsbescheid bewirke gegenüber jedermann den Verlust des direkten Immissionsabwehranspruchs, weil ein dem Genehmigungsverfahren nicht beigezogener, weit entfernter Emissionsgeschädigter nicht das begehren könne, was dem unmittelbaren Nachbarn der emittierenden Anlage trotz größerer Beeinträchtigung verwehrt werde. Jedenfalls sei der privatrechtliche Immissionsschutz der Paragraphen 364, 364, a ABGB so konzipiert, daß die verwaltungsbehördliche Genehmigung einer emittierenden Anlage von einem vorweg gar nicht bestimmbaren Personenkreis zu respektieren sei und zum Verlust individueller Unterlassungsansprüche aus dem Titel des Grundeigentums führe. Die Genehmigung sei ein Faktum, das auf die privatrechtliche Beziehung zwischen dem Emittierenden und dem möglichen Immissionsgeschädigten einwirke und im Rechtsstreit über die Befugnisse zur Immissionsabwehr zu beachten sei. Ein Grund dafür, daß diese Tatbestandswirkung nicht auch für ausländische Genehmigungsakte gelten sollte, könne nicht erkannt werden, soferne sie dem Standard des inländischen Privatrechtschutzes genügten. Fröhler-Zehetner (in: Rechtsschutzprobleme bei grenzüberschreitenden Umweltbeeinträchtigungen) stellten darauf ab, ob sich die ausländische Genehmigung einer die Umwelt beeinträchtigenden Anlage im Rahmen des völkerrechtlich Zulässigen halte. Wilhelm, JBl 1986, 699 f, gehe primär davon aus, daß dem österreichischen Grundeigentümer am ausländischen Genehmigungsverfahren Beteiligtenstellung zugekommen sein müsse. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes komme es jedenfalls auch darauf an, ob die Grenzen erlaubter Umweltbeeinträchtigungen im Ausland ähnlich eng gezogen seien wie im Inland und ob das Instrumentarium des subjektiven Rechtschutzes da wie dort die Einhaltung dieser Grenzen gewährleisten könne. Nach allen diesen Kriterien werde der ausländischen Betriebsgenehmigung für die W*** Wackersdorf auch für das inländische private Nachbarrecht Tatbestandswirkung zuzuerkennen sein. Die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechtes, welchen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland als auch in Österreich Verfassungsrang zukomme (Artikel 25, GG; Artikel 9, B-VG), besagten nämlich, daß der Nachbarstaat von schädlichen Immissionen freizuhalten sei, daß aber andererseits auch die Verpflichtung bestehe, Immissionen bis zu einem gewissen Ausmaß zu dulden. Insoweit schlage das völkerrechtliche Prinzip der beschränkten Territorialität und Integrität voll durch. Auch der subjektive Rechtsschutz zur Vermeidung von Umweltbeeinträchtigungen sei in beiden Rechtsordnungen ähnlich gestaltet und gesichert. In beiden Staaten gelte, wie selbst der Kläger anerkenne, das rechtliche Gebot der Minimierung von Schadstoffemissionen. Vor allem aber seien die Strahlenschutzbestimmungen, auf die es im gegenständlichen Fall ankomme, da wie dort gleichermaßen streng gefaßt. Nicht zuletzt scheine nunmehr sogar die Bedingung erfüllt zu sein, die Wilhelm (aaO) an die Tatbestandswirkung einer Betriebsbewilligung durch die deutschen Verwaltungsbehörden knüpfe: Das Bundesverwaltungsgericht habe Ausländern prinzipiell Parteistellung in verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren für atomare Anlagen zuerkannt, wobei diese Entscheidung nach gewichtigen Lehrmeinungen nicht nur für Bürger der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ohne den Vorbehalt der Reziprozität gelten dürfte. Tatsächlich habe auch der Kläger Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Genehmigungsverfahren für die W*** Wackersdorf beansprucht und eine entsprechende Klage beim Bayrischen Verwaltungsgerichtshof eingebracht.
Somit verbleibe das Argument des Klägers, daß auch eine im Inland zu beachtende Betriebsgenehmigung der W*** Wackersdorf den Anspruch auf direkte Immissionsabwehr nicht beseitigen würde. Dabei beziehe er sich auf die generelle Untersagung atomarer Energieversorgungsanlagen in Österreich durch das Atomsperrgesetz BGBl 1978/696 und wohl auch auf die Meinung, das untypische, vor allem aber gesundheitsgefährdende Emissionen vom behördlichen Genehmigungsakt nicht erfaßt seien. Soweit der Kläger aus dem Atomsperrgesetz ein prinzipielles Verbot radioaktiver Immissionen abzuleiten versuche (an anderer Stelle gebrauche er es als Argument für die Ortsunüblichkeit derartiger Emissionen), sei ihm entgegenzuhalten, daß die österreichischen Strahlenschutzbestimmungen (Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung BGBl 1969/227 und 1972/47 in der jeweils geltenden Fassung) Grenzwerte für die zulässige Strahlenbelastung festlegten, weshalb die Emission ionisierender Strahlen auch in Österreich nicht schlechthin verboten oder als untypisch für genehmigungsfähige Anlagen stigmatisiert sei. Im übrigen treffe es zwar zu, daß der mit dem verwaltungsbehördlichen Genehmigungsakt verbundene Entzug des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruchs dann nicht greife, wenn es um untypische, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßte Einwirkungen auf den Nachbargrund gehe. Es werde sogar mit überzeugender Begründung die Meinung vertreten, daß der Unterlassungsanspruch des § 364 Abs 2 ABGB jedenfalls dann wieder zur Verfügung stehe, wenn sich die Emissionen einer genehmigten Anlage als gesundheits- oder lebensbedrohend herausstellten, weil diesfalls neue Auflagen zu erteilen wären (§ 79 Abs 1 GewO) und überhaupt die Betriebseinstellung veranlaßt werden müßte. Das bedeute jedoch noch nicht, daß dem Kläger im konkreten Fall ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehe. Typische, aus dem Normalbetrieb der W*** Wackersdorf herrührende Immissionen könnten - die Genehmigung der Anlage vorausgesetzt - gemäß § 364 a ABGB nur Schadenersatzansprüche auslösen; für die vorbeugende Unterlassung gesundheitsgefährlicher Einwirkungen - die sich nach dem Standard des verwaltungsbehördlichen Rechtsschutzes für alle betroffenen In- und Ausländer nur aus der Verletzung behördlicher Auflagen oder aus einem Störfall ergeben könnten - fehle es am Tatbestandserfordernis der unmittelbaren Bedrohung. Nach Judikatur und Lehre setze nämlich jede vorbeugende Unterlassungsklage das unmittelbare Bevorstehen einer Rechtsverletzung, dh die konkrete Gefahr eines Eingriffs in naher Zukunft, voraus. Nun treffe es durchaus zu, daß das Rechtsschutzbedürfnis nach einer Unterlassungsklage mit der Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes wachse, die Unmittelbarkeit der Gefährdung also teilweise durch ihr Ausmaß substituiert werden könne. Auch die vom Kläger mit dem Hinweis auf die Katastrophe von Tschernobyl beschworene Gefahr für Gesundheit und Leben zahlreicher Menschen müßte jedoch in absehbarer Zukunft und mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, um den materiellrechtlichen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage Genüge zu tun.Somit verbleibe das Argument des Klägers, daß auch eine im Inland zu beachtende Betriebsgenehmigung der W*** Wackersdorf den Anspruch auf direkte Immissionsabwehr nicht beseitigen würde. Dabei beziehe er sich auf die generelle Untersagung atomarer Energieversorgungsanlagen in Österreich durch das Atomsperrgesetz BGBl 1978/696 und wohl auch auf die Meinung, das untypische, vor allem aber gesundheitsgefährdende Emissionen vom behördlichen Genehmigungsakt nicht erfaßt seien. Soweit der Kläger aus dem Atomsperrgesetz ein prinzipielles Verbot radioaktiver Immissionen abzuleiten versuche (an anderer Stelle gebrauche er es als Argument für die Ortsunüblichkeit derartiger Emissionen), sei ihm entgegenzuhalten, daß die österreichischen Strahlenschutzbestimmungen (Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung BGBl 1969/227 und 1972/47 in der jeweils geltenden Fassung) Grenzwerte für die zulässige Strahlenbelastung festlegten, weshalb die Emission ionisierender Strahlen auch in Österreich nicht schlechthin verboten oder als untypisch für genehmigungsfähige Anlagen stigmatisiert sei. Im übrigen treffe es zwar zu, daß der mit dem verwaltungsbehördlichen Genehmigungsakt verbundene Entzug des nachbarrechtlichen Untersagungsanspruchs dann nicht greife, wenn es um untypische, von der Betriebsgenehmigung nicht erfaßte Einwirkungen auf den Nachbargrund gehe. Es werde sogar mit überzeugender Begründung die Meinung vertreten, daß der Unterlassungsanspruch des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB jedenfalls dann wieder zur Verfügung stehe, wenn sich die Emissionen einer genehmigten Anlage als gesundheits- oder lebensbedrohend herausstellten, weil diesfalls neue Auflagen zu erteilen wären (Paragraph 79, Absatz eins, GewO) und überhaupt die Betriebseinstellung veranlaßt werden müßte. Das bedeute jedoch noch nicht, daß dem Kläger im konkreten Fall ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zustehe. Typische, aus dem Normalbetrieb der W*** Wackersdorf herrührende Immissionen könnten - die Genehmigung der Anlage vorausgesetzt - gemäß Paragraph 364, a ABGB nur Schadenersatzansprüche auslösen; für die vorbeugende Unterlassung gesundheitsgefährlicher Einwirkungen - die sich nach dem Standard des verwaltungsbehördlichen Rechtsschutzes für alle betroffenen In- und Ausländer nur aus der Verletzung behördlicher Auflagen oder aus einem Störfall ergeben könnten - fehle es am Tatbestandserfordernis der unmittelbaren Bedrohung. Nach Judikatur und Lehre setze nämlich jede vorbeugende Unterlassungsklage das unmittelbare Bevorstehen einer Rechtsverletzung, dh die konkrete Gefahr eines Eingriffs in naher Zukunft, voraus. Nun treffe es durchaus zu, daß das Rechtsschutzbedürfnis nach einer Unterlassungsklage mit der Bedeutung des bedrohten Rechtsgutes wachse, die Unmittelbarkeit der Gefährdung also teilweise durch ihr Ausmaß substituiert werden könne. Auch die vom Kläger mit dem Hinweis auf die Katastrophe von Tschernobyl beschworene Gefahr für Gesundheit und Leben zahlreicher Menschen müßte jedoch in absehbarer Zukunft und mit einiger Wahrscheinlichkeit drohen, um den materiellrechtlichen Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage Genüge zu tun.
Im konkreten Fall werde die Anlage erst gebaut. Es stehe noch gar nicht fest, ob und mit welchen Auflagen sie den Betrieb aufnehmen werde. Frühestens könnte dies in einigen Jahren geschehen. Auch dann sei die Wahrscheinlichkeit gering, daß durch eine leichtfertige Betriebsgenehmigung, durch die Mißachtung verwaltungsbehördlicher Auflagen oder gar durch einen nicht mehr beherrschbaren Störfall gesundheitsgefährdende Schadstoffe emittiert und bis zum Grundstück des Klägers transportiert werden würden. Somit habe das Erstgericht aber zu Recht einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Ob dieser überhaupt als Nachbar im Sinne der §§ 364, 364 a ABGB angesehen werden könne, müsse nicht weiter geprüft werden.Im konkreten Fall werde die Anlage erst gebaut. Es stehe noch gar nicht fest, ob und mit welchen Auflagen sie den Betrieb aufnehmen werde. Frühestens könnte dies in einigen Jahren geschehen. Auch dann sei die Wahrscheinlichkeit gering, daß durch eine leichtfertige Betriebsgenehmigung, durch die Mißachtung verwaltungsbehördlicher Auflagen oder gar durch einen nicht mehr beherrschbaren Störfall gesundheitsgefährdende Schadstoffe emittiert und bis zum Grundstück des Klägers transportiert werden würden. Somit habe das Erstgericht aber zu Recht einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Klägers verneint. Ob dieser überhaupt als Nachbar im Sinne der Paragraphen 364, 364, a ABGB angesehen werden könne, müsse nicht weiter geprüft werden.
Im übrigen sei die Klage aber auch gegen ein nicht legitimiertes Rechtssubjekt gerichtet. Zwar könne eine Unterlassungsklage zur Abwehr schädigender Immissionen nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch gegen andere Störer gerichtet werden, doch müßten diese besondere Rechtsbeziehungen zum emittierenden Grundstück haben. Nach der Judikatur müsse ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Emissionen bestehen, weshalb nur der auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, der das Grundstück für eigene Zwecke benütze; zumindest könne nur jener als Störer im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB angesehen und behandelt werden, der die drohende Eingriffshandlung setze oder sie verantworte.Im übrigen sei die Klage aber auch gegen ein nicht legitimiertes Rechtssubjekt gerichtet. Zwar könne eine Unterlassungsklage zur Abwehr schädigender Immissionen nicht nur gegen den Eigentümer des Nachbargrundstückes, sondern auch gegen andere Störer gerichtet werden, doch müßten diese besondere Rechtsbeziehungen zum emittierenden Grundstück haben. Nach der Judikatur müsse ein gewisser Zusammenhang zwischen Sachherrschaft und Emissionen bestehen, weshalb nur der auf Unterlassung in Anspruch genommen werden könne, der das Grundstück für eigene Zwecke benütze; zumindest könne nur jener als Störer im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB angesehen und behandelt werden, der die drohende Eingriffshandlung setze oder sie verantworte.
Im gegenständlichen Fall sei die beklagte Partei mit dem Bau der W*** Wackersdorf beauftragt. Davon drohten dem Kläger keinerlei Nachteile. Es sei nach der Sachlage völlig ausgeschlossen, daß durch Baumaßnahmen in die Eigentumssphäre des Klägers eingegriffen werde. Eine Bedrohung könnte nur vom Betrieb der Anlage ausgehen, auf den die beklagte Partei jedoch keinerlei Einflußmöglichkeit habe. Schließlich erscheine das Klagebegehren verfehlt. Judikatur und Lehre stimmten darin überein, daß das zur direkten Immissionsabwehr erforderliche Begehren auf Unterlassung der Immissionen, allenfalls auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen, zu richten sei. Die Erwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen könne nicht verlangt werden, weil es dem Eigentümerbelieben des Emittenten überlassen bleiben müsse, wie er den rechtmäßigen Zustand aufrecht erhält oder herstellt. Richtig verweise die beklagte Partei darauf, daß sie die Festlegung auf eine konkrete Schutzmaßnahme von anderen, für sie günstigeren technischen Möglichkeiten der Immissionsverhinderung ausschließen würde, letztlich sogar vom technischen Fortschritt. Das Begehren, der beklagten Partei die Errichtung der W*** Wackersdorf zu verbieten, werde den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Es ließe wohl zu, der beklagten Partei als "minus" eine andere, weniger einschneidende Schutzmaßnahme vorzuschreiben, etwa die vom Berufungswerber in Anlehnung an Wilhelm vorsichtshalber begehrte Nichtaufnahme des Betriebes. Auch das widerspräche jedoch der Auffassung vom Wesen und Inhalt des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruches zur Abwehr von Immissionen. Daß der bloße Befehl, Immissionen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden, bereits ein "aliud" wäre, erkenne der Kläger selbst. Das Berufungsgericht sprach gemäß § 500 Abs 2 Z 3 ZPO aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.Im gegenständlichen Fall sei die beklagte Partei mit dem Bau der W*** Wackersdorf beauftragt. Davon drohten dem Kläger keinerlei Nachteile. Es sei nach der Sachlage völlig ausgeschlossen, daß durch Baumaßnahmen in die Eigentumssphäre des Klägers eingegriffen werde. Eine Bedrohung könnte nur vom Betrieb der Anlage ausgehen, auf den die beklagte Partei jedoch keinerlei Einflußmöglichkeit habe. Schließlich erscheine das Klagebegehren verfehlt. Judikatur und Lehre stimmten darin überein, daß das zur direkten Immissionsabwehr erforderliche Begehren auf Unterlassung der Immissionen, allenfalls auf ihre Verhinderung durch geeignete Vorkehrungen, zu richten sei. Die Erwirkung bestimmter Schutzmaßnahmen könne nicht verlangt werden, weil es dem Eigentümerbelieben des Emittenten überlassen bleiben müsse, wie er den rechtmäßigen Zustand aufrecht erhält oder herstellt. Richtig verweise die beklagte Partei darauf, daß sie die Festlegung auf eine konkrete Schutzmaßnahme von anderen, für sie günstigeren technischen Möglichkeiten der Immissionsverhinderung ausschließen würde, letztlich sogar vom technischen Fortschritt. Das Begehren, der beklagten Partei die Errichtung der W*** Wackersdorf zu verbieten, werde den vorgenannten Anforderungen nicht gerecht. Es ließe wohl zu, der beklagten Partei als "minus" eine andere, weniger einschneidende Schutzmaßnahme vorzuschreiben, etwa die vom Berufungswerber in Anlehnung an Wilhelm vorsichtshalber begehrte Nichtaufnahme des Betriebes. Auch das widerspräche jedoch der Auffassung vom Wesen und Inhalt des nachbarrechtlichen Unterlassungsanspruches zur Abwehr von Immissionen. Daß der bloße Befehl, Immissionen durch geeignete Vorkehrungen zu vermeiden, bereits ein "aliud" wäre, erkenne der Kläger selbst. Das Berufungsgericht sprach gemäß Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschied, den Betrag von S 300.000,-- übersteigt.
Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsstattgebung. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.