Dieses Rechtsmittel ist nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin führt aus, das Erstgericht stütze seine Entscheidung ausschließlich auf die in Lehre und Judikatur entwickelten Grundsätze zur Doppelveräußerung von Liegenschaften. Eine Doppelveräußerung liege im vorliegenden Fall aber nicht vor. Die Liegenschaft sei der Klägerin rechtsgeschäftlich übertragen und in der Natur übergeben worden, wodurch die Klägerin außerbücherliche Eigentümerin geworden sei; das Feststellungsbegehren sei daher berechtigt, aber auch notwendig, weil der Beklagte die grundbücherliche Eintragung verhindert habe und behaupte, die Liegenschaft sei nicht verkauft worden, sie stehe in seinem Eigentum. Der Versuch des Beklagten, über die Liegenschaft zu verfügen, sei nur durch eine einstweilige Verfügung verhindert worden.
Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der neueren einhelligen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (§ 431 ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes auch bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht bewirkt (JBl 1977, 257; JBl 1981, 535;Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der neueren einhelligen, von der Lehre gebilligten Rechtsprechung im Bereich der Herrschaft des Eintragungsgrundsatzes (Paragraph 431, ABGB), dessen Ausnahmen hier nicht vorliegen, die bloße Übergabe eines Grundstückes auch bei Vorliegen eines zur Eigentumsübertragung hinreichenden Titels den Übergang des Eigentums nicht bewirkt (JBl 1977, 257; JBl 1981, 535;
EvBl 1981/156; SZ 48/104; SZ 52/12; 2 Ob 538/83 ua; Bydlinski in Klang IV/2, 118 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu § 431;EvBl 1981/156; SZ 48/104; SZ 52/12; 2 Ob 538/83 ua; Bydlinski in Klang IV/2, 118 ff; Spielbüchler in Rummel, ABGB, Rdz 11 zu Paragraph 431,;
Koziol-Welser 7 II 66 ua). Eine Feststellung, die Klägerin sei Eigentümerin geworden, könnte daher nicht erfolgen. Dies sieht offensichtlich auch die Klägerin ein, weshalb sie die Feststellung begehrt, daß sie außerbücherliche Eigentümerin sei. Da (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) ohne bücherliche Eintragung Eigentum an Liegenschaften nicht erworben wird, ist die Klägerin auch nicht "außerbücherliche Eigentümerin". Zutreffend wies daher das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren ab.Koziol-Welser 7 römisch zwei 66 ua). Eine Feststellung, die Klägerin sei Eigentümerin geworden, könnte daher nicht erfolgen. Dies sieht offensichtlich auch die Klägerin ein, weshalb sie die Feststellung begehrt, daß sie außerbücherliche Eigentümerin sei. Da (abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen) ohne bücherliche Eintragung Eigentum an Liegenschaften nicht erworben wird, ist die Klägerin auch nicht "außerbücherliche Eigentümerin". Zutreffend wies daher das Berufungsgericht das Feststellungsbegehren ab.
2. Zum Rekurs:
Dieses Rechtsmittel ist berechtigt. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, ist aufgrund der gesetzmäßig ausgeführten Rechtsrüge die rechtliche Beurteilung der Vorinstanz ohne Einschränkung auf die vom Rechtsmitttelwerber verwendete Argumentation nach allen Richtungen hin zu überprüfen (SZ 56/107 uva). Diese Prüfung ergibt, daß der Frage der Zession, die in der Entscheidung des Berufungsgerichtes und im Rekurs eingehend erörtert wird, keine Bedeutung zukommt. Die Klägerin stützte ihr Begehren auf den Vertrag vom 26. Juli 1973 und führte außerdem in der Klage aus, die H***-Baugesellschaft mbH trete ihr alle Rechte aus diesem Vertrag ab. Der Hinweis auf eine Abtretung wäre gar nicht notwendig gewesen, weil schon der inhaltlich unbestrittene Vertrag für die Legitimation der Klägerin ausreicht, das Einverleibungsbegehren zu stellen.
In diesem Vertrag, mit welchem der Beklagte der H***-Baugesellschaft mbH seine Anteile an der Klägerin verkaufte, ist in Punkt I Z 3 festgehalten, daß die Liegenschaft zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört. In Punkt VII Z 2 bestätigen beide Vertragsparteien, daß die Liegenschaft dem Firmenvermögen gewidmet ist, und erklären ihre ausdrückliche Einwilligung, daß das Eigentum daran für die Klägerin einverleibt werde. Der Beklagte und die H***-Baugesellschaft mbH vereinbarten also, daß das Eigentum an der Liegenschaft vom Beklagten auf die Klägerin übergehen sollte, die Käuferin ließ sich im Sinne des § 881 Abs 1 ABGB eine Leistung an einen Dritten versprechen. Ob und in welchem Zeitpunkt der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist gemäß § 881 Abs 2 ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Nach dieser Auslegungsregel ist im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmenIn diesem Vertrag, mit welchem der Beklagte der H***-Baugesellschaft mbH seine Anteile an der Klägerin verkaufte, ist in Punkt römisch eins Ziffer 3, festgehalten, daß die Liegenschaft zum Betriebsvermögen der Klägerin gehört. In Punkt römisch sieben Ziffer 2, bestätigen beide Vertragsparteien, daß die Liegenschaft dem Firmenvermögen gewidmet ist, und erklären ihre ausdrückliche Einwilligung, daß das Eigentum daran für die Klägerin einverleibt werde. Der Beklagte und die H***-Baugesellschaft mbH vereinbarten also, daß das Eigentum an der Liegenschaft vom Beklagten auf die Klägerin übergehen sollte, die Käuferin ließ sich im Sinne des Paragraph 881, Absatz eins, ABGB eine Leistung an einen Dritten versprechen. Ob und in welchem Zeitpunkt der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, vom Versprechenden Erfüllung zu fordern, ist gemäß Paragraph 881, Absatz 2, ABGB aus der Vereinbarung und der Natur und dem Zweck des Vertrages zu beurteilen. Im Zweifel erwirbt der Dritte dieses Recht, wenn die Leistung hauptsächlich ihm zum Vorteil gereichen soll. Nach dieser Auslegungsregel ist im Zweifel ein echter Vertrag zugunsten Dritter anzunehmen
(Koziol-Welser 7 I 277; SZ 51/25; MietSlg. 33.211 ua). Daher ist davon auszugehen, daß die Klägerin das ihr im Vertrag zugesagte Eigentumsrecht an der Liegenschaft selbst geltend machen kann, ohne daß es hiezu einer Zession bedurft hätte.(Koziol-Welser 7 römisch eins 277; SZ 51/25; MietSlg. 33.211 ua). Daher ist davon auszugehen, daß die Klägerin das ihr im Vertrag zugesagte Eigentumsrecht an der Liegenschaft selbst geltend machen kann, ohne daß es hiezu einer Zession bedurft hätte.
Der Umstand, daß im Grundbuchsverfahren der Vertrag trotz der darin enthaltenen Aufsandungserklärung nicht als taugliche Grundlage für die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes angesehen wurde, vermag daran nichts zu ändern. Es ist im vorliegenden Verfahren nicht darüber zu entscheiden, ob der Vertrag vom 26. Juli 1973 eine Urkunde darstellt, aufgrund welcher eine Eigentumseinverleibung für die Klägerin möglich ist, sondern nur, ob eine Vereinbarung geschlossen wurde, nach welcher der Klägerin das Eigentumsrecht an der Liegenschaft übertragen werden soll. Die in der Rekursbeantwortung vertretene (auf Ausführungen des Rekursgerichtes im Grundbuchsverfahren betreffend den Vormerkungsantrag der Klägerin beruhende) Ansicht, bei den Erklärungen der Vertragspartner, die Liegenschaft gehöre zum Firmenvermögen, habe es sich um eine Wissenserklärung gehandelt, die einen vor der Errichtung des Kaufvertrages vorgenommenen Widmungsakt voraussetze, es mangle daher an einem gültigen Titel, kann nicht geteilt werden. Die Klägerin erwarb gegen einen Kaufpreis von S 1,2 Millionen die Anteile des Beklagten an der Klägerin. Wesentlich für den Wert dieser Gesellschaftsanteile war die Liegenschaft, die von der Klägerin für ihre Zwecke verwendet wurde, jedoch im Eigentum des Beklagten stand. Der Kaufpreis war daher die Gegenleistung für die Anteile einer Gesellschaft, in deren Eigentum die Liegenschaft stehen wird. Es mangelt daher nicht an einem für die Eigentumsübertragung gültigen Titel.
Aus diesen Gründen ist die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zur Frage der Zession nicht notwendig. Aber auch die nach Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht hinreichend geklärte Frage, ob die Firma H***-Baugesellschaft mbH ihre Gegenleistung vollständig erbrachte, macht eine Aufhebung des Ersturteiles nicht erforderlich. Im Vertrag vom 26. Juli 1973 ist als Stichtag der Übergabe der 1. August 1973 vorgesehen (Punkt II 2). Die Käuferin hatte den Kaufpreis in zwei gleichen Raten von je S 600.000,-- zu bezahlen, die am 30. September und 31. Dezember 1973 zur Zahlung fällig waren (Punkt II 3). Am 1. Oktober 1973 hatte die Käuferin dem Verkäufer für den aushaftenden Kaufpreisrest eine Bankgarantie zu übergeben. Daß die Übertragung des Eigentumes an der Liegenschaft nicht erst Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, ergibt sich eindeutig aus der im Vertrag enthaltenen Aufsandungserklärung. Der Beklagte war daher vorleistungspflichtig. Solange er nicht erfüllt hat, war die von der H***-Baugesellschaft mbH zu erbringende Leistung aber nicht fällig, denn durch Eintritt des für die Leistung des Nachleistungspflichtigen festgesetzten Termines wurde die Vorleistungspflicht des Beklagten nicht beseitigt, das Leistungsverhältnis wurde nicht in ein Zug-um-Zug-Leistungsverhältnis umgewandelt (Wahle in Klang 2 IV/2, 72; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 11 a zu § 1052; EvBl 1966/216). Da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1052 2. Satz ABGB nicht behauptet wurde, steht dem vorleistungspflichtigen Beklagten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu. Eine Feststellung, ob die H***-Baugesellschaft mbH den Kaufpreis zur Gänze bezahlte, ist in diesem Verfahren daher nicht erforderlich.Aus diesen Gründen ist die vom Berufungsgericht aufgetragene Verfahrensergänzung zur Frage der Zession nicht notwendig. Aber auch die nach Ansicht des Berufungsgerichtes noch nicht hinreichend geklärte Frage, ob die Firma H***-Baugesellschaft mbH ihre Gegenleistung vollständig erbrachte, macht eine Aufhebung des Ersturteiles nicht erforderlich. Im Vertrag vom 26. Juli 1973 ist als Stichtag der Übergabe der 1. August 1973 vorgesehen (Punkt römisch zwei 2). Die Käuferin hatte den Kaufpreis in zwei gleichen Raten von je S 600.000,-- zu bezahlen, die am 30. September und 31. Dezember 1973 zur Zahlung fällig waren (Punkt römisch zwei 3). Am 1. Oktober 1973 hatte die Käuferin dem Verkäufer für den aushaftenden Kaufpreisrest eine Bankgarantie zu übergeben. Daß die Übertragung des Eigentumes an der Liegenschaft nicht erst Zug um Zug gegen Bezahlung des Kaufpreises erfolgen sollte, ergibt sich eindeutig aus der im Vertrag enthaltenen Aufsandungserklärung. Der Beklagte war daher vorleistungspflichtig. Solange er nicht erfüllt hat, war die von der H***-Baugesellschaft mbH zu erbringende Leistung aber nicht fällig, denn durch Eintritt des für die Leistung des Nachleistungspflichtigen festgesetzten Termines wurde die Vorleistungspflicht des Beklagten nicht beseitigt, das Leistungsverhältnis wurde nicht in ein Zug-um-Zug-Leistungsverhältnis umgewandelt (Wahle in Klang 2 IV/2, 72; Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 11 a zu Paragraph 1052,; EvBl 1966/216). Da das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 1052, 2. Satz ABGB nicht behauptet wurde, steht dem vorleistungspflichtigen Beklagten die Einrede des nicht erfüllten Vertrages nicht zu. Eine Feststellung, ob die H***-Baugesellschaft mbH den Kaufpreis zur Gänze bezahlte, ist in diesem Verfahren daher nicht erforderlich.
Aus diesen Gründen war dem Rekurs Folge zu geben und gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO in der Sache dahin zu erkennen, daß hinsichtlich des Begehrens auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung das Ersturteil wiederhergestellt wird. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den §§ 41, 42 Abs 1 und 50 ZPO. Hiebei war davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem mit S 368.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren unterlag und nur mit dem mit S 40.000,-- bewerteten Einverleibungsbegehren durchdrang. Sie obsiegte daher - abgesehen von dem Verfahrensabschnitt in dem auch der Zwischenfeststellungsantrag Verfahrensgegenstand war - nur mit etwa 10 %, unterlag aber mit etwa 90 %, so daß sie dem Beklagten 80 % seiner Kosten zu ersetzen hat. In den Verfahrensabschnitten, in denen auch der Zwischenfeststellungsantrag Gegenstand der Verhandlung war (für das Verfahren erster Instanz war die Verhandlung nie auf diesen Gegenstand beschränkt), obsiegte die Klägerin mit etwa 53 %, sie hat daher Anspruch auf 6 % ihrer Kosten. Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens im ersten und zweiten Rechtsgang war nur der Zwischenfeststellungsantrag, mit dem die Klägerin voll obsiegte, hiefür steht ihr daher voller Kostenersatz zu. Ebenso waren ihr für die Anträge auf Erlassung und Verlängerung der einstweiligen Verfügung die vollen Kosten zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich ein Betrag von S 66.519,99 zugunsten des Beklagten. Für das Berufungs- und Revisionsverfahren betreffend das Endurteil, dessen Gegenstand das Feststellungsbegehren und das Einverleibungsbegehren waren, hat der Beklagte wieder Anspruch auf 80 % seiner Kosten.Aus diesen Gründen war dem Rekurs Folge zu geben und gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO in der Sache dahin zu erkennen, daß hinsichtlich des Begehrens auf Einwilligung in die bücherliche Einverleibung das Ersturteil wiederhergestellt wird. Die Kostenentscheidungen beruhen auf den Paragraphen 41, 42, Absatz eins und 50 ZPO. Hiebei war davon auszugehen, daß die Klägerin mit ihrem mit S 368.000,-- bewerteten Feststellungsbegehren unterlag und nur mit dem mit S 40.000,-- bewerteten Einverleibungsbegehren durchdrang. Sie obsiegte daher - abgesehen von dem Verfahrensabschnitt in dem auch der Zwischenfeststellungsantrag Verfahrensgegenstand war - nur mit etwa 10 %, unterlag aber mit etwa 90 %, so daß sie dem Beklagten 80 % seiner Kosten zu ersetzen hat. In den Verfahrensabschnitten, in denen auch der Zwischenfeststellungsantrag Gegenstand der Verhandlung war (für das Verfahren erster Instanz war die Verhandlung nie auf diesen Gegenstand beschränkt), obsiegte die Klägerin mit etwa 53 %, sie hat daher Anspruch auf 6 % ihrer Kosten. Gegenstand des Berufungs- und Revisionsverfahrens im ersten und zweiten Rechtsgang war nur der Zwischenfeststellungsantrag, mit dem die Klägerin voll obsiegte, hiefür steht ihr daher voller Kostenersatz zu. Ebenso waren ihr für die Anträge auf Erlassung und Verlängerung der einstweiligen Verfügung die vollen Kosten zuzuerkennen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich ein Betrag von S 66.519,99 zugunsten des Beklagten. Für das Berufungs- und Revisionsverfahren betreffend das Endurteil, dessen Gegenstand das Feststellungsbegehren und das Einverleibungsbegehren waren, hat der Beklagte wieder Anspruch auf 80 % seiner Kosten.