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Entscheidung 2 Ob 66/08g×

Entscheidung 2 Ob 66/08g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob66/08g

Entscheidungsdatum

10.04.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Michael K*****, vertreten durch Mag. Alois Pirkner, Rechtsanwalt in Tamsweg, gegen die beklagte Partei Helmut G*****, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 37.439,66 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse 5.000 EUR), infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 29. Jänner 2008, GZ 3 R 7/08g-29, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs hängt die Frage des konkreten Umfangs der Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirts (Hoteliers) immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere davon, ob bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren auch zuzumuten sind. Sie stellt damit typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar (10 Ob 18/07f mwN; RIS-Justiz RS0023277 [T14]).

Die Pflicht zur Schneesäuberung und Bestreuung von Wegen darf auch dann nicht überspannt werden, wenn sie einem Gastaufnahmevertrag entspringt (RIS-Justiz RS0023298, RS0023311, vergleiche auch RS0023421). Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht dann überschritten wird, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss, weil dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden kann (zuletzt 10 Ob 18/07f mwN).

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen herrschten bei Ankunft des Beklagten in Obertauern „tief winterliche Verhältnisse". Es hatte in der Nacht zuvor geschneit und es schneite in weiterer Folge auch „immer wieder". Aufgrund des „fast ständigen Schneefalls" war kein Unterschied zwischen Hotelgrund und angrenzender Grundfläche feststellbar. Der am Morgen gestreute Schotter war um 9.00 Uhr „schon wieder zugeschneit".

Die Frage, ob sich aus dem Gesamtzusammenhang dieser Feststellungen ein „andauernder Schneefall" ableiten lässt, bei dem das Räumen bzw Streuen praktisch wirkungslos bleiben musste, betrifft die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall, welche die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO regelmäßig nicht erfüllt (RIS-Justiz RS0118891). Eine unvertretbare Fehlinterpretation ist dem Berufungsgericht dabei nicht unterlaufen. Soweit es zu dem Ergebnis gelangte, dem Beklagten sei im Hinblick auf die festgestellten Witterungsverhältnisse keine Verletzung der vertraglichen Verkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, ist daher keine Verkennung der Rechtslage ersichtlich, die aus Gründen der Rechtssicherheit einer Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürfte.

Anmerkung

E87437 2Ob66.08g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0020OB00066.08G.0410.000

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008

Dokumentnummer

JJT_20080410_OGH0002_0020OB00066_08G0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0023277 Rechtssatz 24.06.1959Zivilrecht
Einhaltung und Verletzung der Streupflicht sind nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen; dabei orientiert sich die Grenze der Streupflicht an den Verkehrsbedürfnissen, anderseits an der Zumutbarkeit für den Streupflichtigen.
RS0023298 Rechtssatz 30.01.1975Zivilrecht
Die Pflicht zur Schneesäuberung und die Streupflicht dürfen nicht überspannt werden (Geigel, Der Haftpflichtprozess 15. Auflage S 440; ÖRZ 1933,229; ZVR 1970/28 S 43; ZVR 1972/153 S 299; JBl 1965,474). Ein Gastwirt ist nicht verpflichtet, sein Lokal zu schl …
RS0023311 Rechtssatz 17.03.1965Zivilrecht
Die allgemeine Verkehrssicherungspflicht, die jeden Hauseigentümer, insbesondere jeden Gastwirt, trifft, darf ebensowenig überspannt werden wie die Sorgfaltspflicht aus dem Gastaufnahmevertrag. Im vorliegenden Fall konnte vom Beklagten trotz der gegebenen W …
RS0023421 Rechtssatz 12.11.1970Zivilrecht
Zur Verkehrssicherungspflicht eines Gastwirtes.
RS0023453 Rechtssatz 26.06.1969Zivilrecht
Keine Streupflicht der Hausbesorgerin, wenn durch das Bestreuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Zeit (Fünf bis Zehn Minuten) beseitigt werden kann, sodass das Streuen praktisch zwecklos ist, wenn es nicht in …
RS0078150 Rechtssatz 23.11.1995Zivilrecht
Welche Sicherungsmaßnahmen einem Gastwirt zumutbar und erforderlich sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalles ab. Derartige Einzelfallentscheidungen sind für den Obersten Gerichtshof nur dann überprüfbar, wenn im Interesse der Rechtssicherheit ei …
RS0110202 Rechtssatz 20.05.1998Zivilrecht
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist vor allem, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gefahr möglich und zumutbar sind (hier: Schutzvorkehrungen beim Betreiben eines Badesees).
RS0111380 Rechtssatz 26.01.1999Zivilrecht
Wann die Grenze der Zumutbarkeit weiterer oder erhöhter Verkehrssicherungspflichten erreicht oder überschritten ist, ist jeweils eine Frage des Einzelfalles.
RS0118891 Rechtssatz 29.04.2004Zivilrecht
Die Auslegung der Urteilsfeststellungen im Einzelfall ist regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO.