Rechtssatz RS0023453
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0023453
Geschäftszahl
2Ob141/69; 5Ob143/72; 3Ob569/81; 7Ob594/83; 8Ob49/85; 2Ob34/89; 2Ob2289/96y; 10Ob18/07f; 2Ob66/08g; 2Ob211/15s
Entscheidungsdatum
25.05.2016
Rechtssatz
Keine Streupflicht der Hausbesorgerin, wenn durch das Bestreuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Zeit (Fünf bis Zehn Minuten) beseitigt werden kann, sodass das Streuen praktisch zwecklos ist, wenn es nicht in einer unzumutbaren Weise wiederholt wird.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 141/69
Entscheidungstext OGH 26.06.1969 2 Ob 141/69
Veröff: ZVR 1970/28 S 43
- 5 Ob 143/72
Entscheidungstext OGH 11.07.1972 5 Ob 143/72
- 3 Ob 569/81
Entscheidungstext OGH 25.11.1981 3 Ob 569/81
Auch: Veröff: RZ 1982/58 S 220; ZVR 1982/261 S 231
- 7 Ob 594/83
Entscheidungstext OGH 05.05.1983 7 Ob 594/83
nur: Keine Streupflicht wenn durch das Bestreuen die Rutschgefahr nur teilweise und für eine praktisch nicht ins Gewicht fallende Zeit (Fünf bis Zehn Minuten) beseitigt werden kann, sodass das Streuen praktisch zwecklos ist, wenn es nicht in einer unzumutbaren Weise wiederholt wird. (T1); Beisatz: Außergewöhnliche Wetterverhältnisse legen auch dem Fußgänger die Verpflichtung zu besonderer Vorsicht auf. (T2)
- 8 Ob 49/85
Entscheidungstext OGH 24.10.1985 8 Ob 49/85
nur T1; Veröff: SZ 58/154
- 2 Ob 34/89
Entscheidungstext OGH 30.08.1989 2 Ob 34/89
- 2 Ob 2289/96y
Entscheidungstext OGH 04.09.1997 2 Ob 2289/96y
Vgl auch
- 10 Ob 18/07f
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 10 Ob 18/07f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verkehrssicherungspflichten verneint, weil wegen des zur Unfallszeit anhaltenden, teilweise starken Schneefalles die Zugänge zum Restaurant der Beklagten nur durch eine - der Beklagten nicht zumutbare - ununterbrochene Schneeräumung einigermaßen von dem Neuschnee freigehalten hätten werden können und auch allfällige Streumaßnahmen wegen des andauernden Schneefalls wirkungslos geblieben wären. (T3)
- 2 Ob 66/08g
Entscheidungstext OGH 10.04.2008 2 Ob 66/08g
Vgl; Beisatz: Die Grenze der Zumutbarkeit einer Räumungs- und Streupflicht wird dann überschritten, wenn bei andauerndem Schneefall oder sich ständig erneuerndem Glatteis das Räumen bzw Streuen mangels praktisch ins Gewicht fallender Wirkung für die Verkehrssicherheit nutzlos bleiben muss; dem zur Räumung und Streuung Verpflichteten kann eine ununterbrochene Schneeräumung und Sicherung der Verkehrswege nicht zugemutet werden. (T4)
- 2 Ob 211/15s
Entscheidungstext OGH 25.05.2016 2 Ob 211/15s
Auch; Beis wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0023453
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2016
Dokumentnummer
JJR_19690626_OGH0002_0020OB00141_6900000_001