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Entscheidung 2 Ob 66/14s×

Entscheidung 2 Ob 66/14s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0030058 Rechtssatz 19.12.1972Zivilrecht
Der Tierhalter haftet gemäß § 1320 ABGB nach ständiger Rechtsprechung für die Unterlassung der nach den Umständen gebotenen Vorkehrungen zur Verwahrung oder Beaufsichtigung des Tieres. Welche Maßnahmen dabei im einzelnen notwendig sind, richtet sich nach de …
RS0030143 Rechtssatz 05.05.1970Zivilrecht
Als Tierhalter ist nur derjenige anzusehen, der das Tier dauernd in der Gewahrsame hat, die Herrschaft über das Tier ausübt und somit regelmäßig sein Verhalten erzwingen kann (SZ 26/121), somit derjenige, der im eigenen Namen darüber zu entscheiden hat, wie …
RS0030147 Rechtssatz 05.01.1955Zivilrecht
Wenn ein Ehepaar gemeinsam die Herrschaft über einen Hund ausübt, dann sind beide als Halter des Hundes anzusehen. Kettenhunde sind schärfer als in Freiheit gehaltene Hunde.
RS0030157 Rechtssatz 08.11.1979Zivilrecht
Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter im Einzelfall erforderlich ist, hängt von den Umständen des Falles ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein. (hier: Viehweide im Alpgebiet)
RS0030175 Rechtssatz 23.04.1980Zivilrecht
Objektiv gefährliche Eigenschaften (wie nervöse Reaktionen, unberechenbares Verhalten, Unfolgsamkeit) müssen keineswegs Ausdruck einer bestimmten Bösartigkeit des Tieres sein; auch gutmütige Tiere können durch ihr Verhalten eine Gefahrenquelle bieten, die, …
RS0030244 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Für die Haltereigenschaft ist die tatsächliche, unabhängige, dh nicht von Anordnungen dritter Personen abhängige Sachherrschaft entscheidend; auf eine bestimmte rechtliche Beziehung zum Tier kommt es nicht an.
RS0030428 Rechtssatz 22.05.1979Zivilrecht
Für die Tierhaltereigenschaft sind Eigentum oder der Besitz an dem Tier, oder wen die Pflicht zur Zahlung allfälliger Abgaben trifft, unwesentlich.
RS0030431 Rechtssatz 29.04.1982Zivilrecht
Wird ein Tier von mehreren Personen gemeinsam gehalten und sind bei jeder von ihnen insofern die Haftungsvoraussetzungen gegeben, als keine für die erforderliche Verwahrung gesorgt und damit eine Ursache für den gesamten Schaden gesetzt hat, so hat jeder de …
RS0030472 Rechtssatz 23.04.1980Zivilrecht
Sind dem Tierhalter Eigenschaften eines Tieres bekannt oder hätten sie ihm bei gehöriger Aufmerksamkeit bekannt sein müssen, die zu einer Gefahrenquelle werden können, wie etwa nervöse Reaktionen (Ausschlagen eines sonst gutmütigen Pferdes), unberechenbares …
RS0105089 Rechtssatz 10.07.1996Zivilrecht
Der Tierhalter hat bei der Verwahrung und Beaufsichtigung des Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn au …