Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei brachte in ihrer am 20.8.1986 bei Gericht eingelangten Klage vor, sie habe am 27.9.1985 durch ihren Geschäftsführer P*** vom Beklagten einen unfallbeschädigten PKW der Marke Datsun Bluebird, Baujahr 1981, zum Preise von S 20.000,-- gekauft. Da dieses Fahrzeug tatsächlich nur S 9.000,-- wert gewesen sei, fechte sie den Kaufvertrag wegen laesio enormis an und begehre die Rückerstattung des Kaufpreises. Im übrigen stünden ihr auch Preisminderungsansprüche für die Behebung der Mängel zu. Der Beklagte beantragte Klagsabweisung.
Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe das schwer havarierte Fahrzeug eingehend besichtigt, erklärt, er werde das "Autowrack im Pfusch reparieren lassen", und habe damit naturgemäß ein großes Geschäftsrisiko auf sich genommen. Gemäß § 935 ABGB komme bei "Bezahlung eines außerordentlichen Wertes" der Rechtsbegriff der laesio enormis nicht zur Anwendung.Der Geschäftsführer der klagenden Partei habe das schwer havarierte Fahrzeug eingehend besichtigt, erklärt, er werde das "Autowrack im Pfusch reparieren lassen", und habe damit naturgemäß ein großes Geschäftsrisiko auf sich genommen. Gemäß Paragraph 935, ABGB komme bei "Bezahlung eines außerordentlichen Wertes" der Rechtsbegriff der laesio enormis nicht zur Anwendung.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, daß der Geschäftsführer der klagenden Partei das zum Verkauf inserierte, an der Frontseite beschädigte Fahrzeug besichtigte und um S 20.000,-- kaufte. Das Fahrzeug war erstmals am 19.2.1981 zum Verkehr zugelassen worden. Es wies einen Kilometerstand von 71.000 auf und hätte im Verkaufszeitpunkt im unbeschädigten Zustand einen Zeitwert von über S 70.000,-- gehabt. Die Reparaturkosten würden sich nach einem von der klagenden Partei vor der Klagseinbringung eingeholten Sachverständigengutachten auf S 127.010,-- belaufen, der Restwert des beschädigten Fahrzeuges betrug nach diesem Gutachten S 7.000,-- bis S 9.000,--.
Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die klagende Partei habe das Fahrzeug im Sinne des § 935 ABGB aus Vorliebe um einen außerordentlichen Wert übernommen, denn es sei ihrem Geschäftsführer bewußt gewesen, daß er im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeuges ein erhebliches Risiko eingehe. Es sei für keinen der Beteiligten klar gewesen, welcher Instandsetzungsaufwand erforderlich sein würde, zumal erhebliche Kostenunterschiede zwischen einer Reparatur in einer Fachwerkstätte und einer solchen unter Mithilfe von Bekannten bestünden. Allfällige Gewährleistungsansprüche seien zufolge Ablaufes der Sechsmonatefrist des § 933 ABGB erloschen.Rechtlich vertrat das Erstgericht den Standpunkt, die klagende Partei habe das Fahrzeug im Sinne des Paragraph 935, ABGB aus Vorliebe um einen außerordentlichen Wert übernommen, denn es sei ihrem Geschäftsführer bewußt gewesen, daß er im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeuges ein erhebliches Risiko eingehe. Es sei für keinen der Beteiligten klar gewesen, welcher Instandsetzungsaufwand erforderlich sein würde, zumal erhebliche Kostenunterschiede zwischen einer Reparatur in einer Fachwerkstätte und einer solchen unter Mithilfe von Bekannten bestünden. Allfällige Gewährleistungsansprüche seien zufolge Ablaufes der Sechsmonatefrist des Paragraph 933, ABGB erloschen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung und der Klage statt. Es verwies darauf, daß der Kaufpreis des Fahrzeuges S 20.000,--, dessen Wert nur S 7.000,-- bis S 9.000,-- und somit aber weniger als die Hälfte betragen habe, so daß die Voraussetzungen des § 934 ABGB vorlägen. Eine Behauptung, daß das Kaufgeschäft für die klagende Partei ein Handelsgeschäft dargestellt habe, sei vom Beklagten nicht aufgestellt worden und ebensowenig, daß die klagende Partei bei Vertragsabschluß Kenntnis vom geringen Wert des Fahrzeuges gehabt und sich dennoch zum Kauf entschlossen habe. Die Annahme, der Käufer habe ein beschädigtes Fahrzeug aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert übernehmen wollen, sei nur gerechtfertigt, wenn er eine solche Absicht konkret zum Ausdruck gebracht habe. Gegenteiligenfalls erscheine er schutzwürdig, wenn seine Fehleinschätzung so gravierend gewesen sei, daß sie zu einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes geführt habe. Aus diesen Gründen erweise sich die Berufung der klagenden Partei auf § 934 ABGB und das Verlangen nach Aufhebung des Kaufvertrages als gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO seien gegeben.Das Berufungsgericht gab der Berufung und der Klage statt. Es verwies darauf, daß der Kaufpreis des Fahrzeuges S 20.000,--, dessen Wert nur S 7.000,-- bis S 9.000,-- und somit aber weniger als die Hälfte betragen habe, so daß die Voraussetzungen des Paragraph 934, ABGB vorlägen. Eine Behauptung, daß das Kaufgeschäft für die klagende Partei ein Handelsgeschäft dargestellt habe, sei vom Beklagten nicht aufgestellt worden und ebensowenig, daß die klagende Partei bei Vertragsabschluß Kenntnis vom geringen Wert des Fahrzeuges gehabt und sich dennoch zum Kauf entschlossen habe. Die Annahme, der Käufer habe ein beschädigtes Fahrzeug aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert übernehmen wollen, sei nur gerechtfertigt, wenn er eine solche Absicht konkret zum Ausdruck gebracht habe. Gegenteiligenfalls erscheine er schutzwürdig, wenn seine Fehleinschätzung so gravierend gewesen sei, daß sie zu einer Verkürzung über die Hälfte des wahren Wertes geführt habe. Aus diesen Gründen erweise sich die Berufung der klagenden Partei auf Paragraph 934, ABGB und das Verlangen nach Aufhebung des Kaufvertrages als gerechtfertigt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne des Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO seien gegeben.
In der Revision bringt der Beklagte vor, es habe beim gegenständlichen Kaufgeschäft im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichtes für beide Teile ein erhebliches Risiko bestanden, weil nicht vorhersehbar gewesen sei, welcher Reparaturaufwand erforderlich werden würde. Somit habe die klagende Partei zum Wert der besonderen Vorliebe gekauft und könne sich nicht auf die Bestimmung des § 934 ABGB berufen.In der Revision bringt der Beklagte vor, es habe beim gegenständlichen Kaufgeschäft im Sinne der zutreffenden Rechtsansicht des Erstgerichtes für beide Teile ein erhebliches Risiko bestanden, weil nicht vorhersehbar gewesen sei, welcher Reparaturaufwand erforderlich werden würde. Somit habe die klagende Partei zum Wert der besonderen Vorliebe gekauft und könne sich nicht auf die Bestimmung des Paragraph 934, ABGB berufen.