Rechtssatz RS0014184
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014184
Entscheidungsdatum
22.12.1987
Rechtssatz
Beim Kauf eines unfallbeschädigten Kfz ist gewöhnlich zu unterstellen, daß der Käufer die Erwartung eines günstigen Kaufes hegt und lediglich das Risiko eines allenfalls weniger günstigen auf sich nimmt, nicht aber, daß er das beschädigte Fahrzeug aus besonderer Vorliebe um einen außerordentlichen Wert kaufen wolle, es sei denn, daß er dies ausdrücklich erklärt oder es zumindest aus den Umständen eindeutig hervorgeht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014184
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00661_8700000_001