Begründung:
Der Kläger begehrt Schadenersatz mit der Begründung, der Beklagte habe zwei Schäferhunde des Klägers widerrechtlich erschossen.
Der Erstrichter Dr. Johann B*** wies mit Urteil vom 3.3.1986, GZ. 26 Cg 290/84-26 des Landesgerichtes Klagenfurt, das Klagebegehren ab. Er führte aus, der Beklagte sei gemäß § 49 des Kärntner Jagdgesetzes zum Abschuß wildernder Hunde berechtigt gewesen. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Klärung der Frage, ob der Beklagte einen Jagderlaubnisschein gehabt habe, auf. Mit Antrag vom 4.7.1986 lehnte der Kläger den Erstrichter Dr. B*** und alle anderen Richter des Landesgerichtes Klagenfurt ab. Der Klagevertreter habe nach Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Erstrichter gesprochen. Dieser habe zum Ausdruck gebracht, seiner Meinung nach sei diese Entscheidung falsch, er habe mit dem Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt, Dr. Gerhard A***, gesprochen, der die Meinung vertreten habe, die Entscheidung sei unrichtig. Aufgrund dieser Erklärung sei ein zureichender Grund gegeben, die Unbefangenheit des Richters Dr. B*** in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick darauf, daß der Präsident des Landesgerichtes auch Landesjägermeister von Kärnten und zudem "Kommentator und Herausgeber" des Kärntner Jagdgesetzes sei, müsse der Kläger die Unbefangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichtes Klagenfurt anzweifeln. Es werde daher beantragt, dem Ablehnungsantrag Folge zu geben und die Rechtssache dem Kreisgericht Leoben oder dem Landesgericht für ZRS Graz zuzuweisen.Der Erstrichter Dr. Johann B*** wies mit Urteil vom 3.3.1986, GZ. 26 Cg 290/84-26 des Landesgerichtes Klagenfurt, das Klagebegehren ab. Er führte aus, der Beklagte sei gemäß Paragraph 49, des Kärntner Jagdgesetzes zum Abschuß wildernder Hunde berechtigt gewesen. Das Berufungsgericht hob dieses Urteil zur Klärung der Frage, ob der Beklagte einen Jagderlaubnisschein gehabt habe, auf. Mit Antrag vom 4.7.1986 lehnte der Kläger den Erstrichter Dr. B*** und alle anderen Richter des Landesgerichtes Klagenfurt ab. Der Klagevertreter habe nach Zustellung der Entscheidung des Berufungsgerichtes mit dem Erstrichter gesprochen. Dieser habe zum Ausdruck gebracht, seiner Meinung nach sei diese Entscheidung falsch, er habe mit dem Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt, Dr. Gerhard A***, gesprochen, der die Meinung vertreten habe, die Entscheidung sei unrichtig. Aufgrund dieser Erklärung sei ein zureichender Grund gegeben, die Unbefangenheit des Richters Dr. B*** in Zweifel zu ziehen. Im Hinblick darauf, daß der Präsident des Landesgerichtes auch Landesjägermeister von Kärnten und zudem "Kommentator und Herausgeber" des Kärntner Jagdgesetzes sei, müsse der Kläger die Unbefangenheit sämtlicher Richter des Landesgerichtes Klagenfurt anzweifeln. Es werde daher beantragt, dem Ablehnungsantrag Folge zu geben und die Rechtssache dem Kreisgericht Leoben oder dem Landesgericht für ZRS Graz zuzuweisen.
Das Oberlandesgericht Graz wies diesen Antrag zurück. Ein Antrag auf Pauschalablehnung sämtlicher namentlich nicht genannter Richter eines ganzen Gerichtshofes, über den gemäß § 23 JN das übergeordnete Oberlandesgericht zu entscheiden habe, sei von vornherein unzulässig. Der Inhalt des Ablehnungsantrags müsse stets die Ablehnung eines oder - mehrerer namentlich genannter - bestimmter Richter und die Behauptung konkreter Umstände enthalten, die geeignet seien, die Unbefangenheit des namentlich genannten Richters derart in Zweifel zu ziehen, daß er sich bei seiner Entscheidung von andern als sachlichen Gesichtspunkten werde leiten lassen. Bei der pauschalen Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes könne dies von vornherein nicht zutreffen, weshalb ein solcher Antrag von Lehre und Rechtsprechung als unzulässig angesehen werde. Der Antrag ziele im Ergebnis auf eine Delegierung ab. Über den Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsrichters Dr. B*** werde das zur Entscheidung darüber zuständige Organ des Erstgerichtes zu entscheiden haben. Der Kläger bekämpft diesen Beschluß mit Rekurs. Er führt aus, es müsse damit gerechnet werden, daß der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt seine dem Richter Dr. B*** bekanntgegebene Ansicht auch gegenüber allen anderen Richtern des Landesgerichtes Klagenfurt äußern werde. Wenn der Präsident den Richtern auch keine Weisungen erteilen könne, so werde ein so hervorragender Spezialist auf dem Gebiet des Jagdrechtes wie Dr. A*** doch einen solchen Einfluß auf die Richter haben, daß die Parteien den Anschein einer Befangenheit bei allen Richtern dieses Gerichtshofes für gegeben ansehen müßten. Zweck der Ablehnungsbestimmungen sei, nicht nur eine wirkliche Befangenheit, sondern auch den Anschein einer solchen zu vermeiden. Wenn das Oberlandesgericht Graz schon der Meinung sei, der Antrag sei zu wenig konkretisiert, weil die Richter nicht namentlich angeführt seien, und der Antrag sei in Wahrheit ein Delegierungsantrag, dann hätte über den Delegierungsantrag entschieden werden müssen. Der Kläger stehe seiner Meinung nach einer "Jägerfront" gegenüber und glaube, man tue der Rechtspflege nichts Gutes, wenn man von einer Verlegung des Prozesses an einen anderen Gerichtshof erster Instanz Abstand nehme.Das Oberlandesgericht Graz wies diesen Antrag zurück. Ein Antrag auf Pauschalablehnung sämtlicher namentlich nicht genannter Richter eines ganzen Gerichtshofes, über den gemäß Paragraph 23, JN das übergeordnete Oberlandesgericht zu entscheiden habe, sei von vornherein unzulässig. Der Inhalt des Ablehnungsantrags müsse stets die Ablehnung eines oder - mehrerer namentlich genannter - bestimmter Richter und die Behauptung konkreter Umstände enthalten, die geeignet seien, die Unbefangenheit des namentlich genannten Richters derart in Zweifel zu ziehen, daß er sich bei seiner Entscheidung von andern als sachlichen Gesichtspunkten werde leiten lassen. Bei der pauschalen Ablehnung aller Richter eines Gerichtshofes könne dies von vornherein nicht zutreffen, weshalb ein solcher Antrag von Lehre und Rechtsprechung als unzulässig angesehen werde. Der Antrag ziele im Ergebnis auf eine Delegierung ab. Über den Antrag auf Ablehnung des Verhandlungsrichters Dr. B*** werde das zur Entscheidung darüber zuständige Organ des Erstgerichtes zu entscheiden haben. Der Kläger bekämpft diesen Beschluß mit Rekurs. Er führt aus, es müsse damit gerechnet werden, daß der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt seine dem Richter Dr. B*** bekanntgegebene Ansicht auch gegenüber allen anderen Richtern des Landesgerichtes Klagenfurt äußern werde. Wenn der Präsident den Richtern auch keine Weisungen erteilen könne, so werde ein so hervorragender Spezialist auf dem Gebiet des Jagdrechtes wie Dr. A*** doch einen solchen Einfluß auf die Richter haben, daß die Parteien den Anschein einer Befangenheit bei allen Richtern dieses Gerichtshofes für gegeben ansehen müßten. Zweck der Ablehnungsbestimmungen sei, nicht nur eine wirkliche Befangenheit, sondern auch den Anschein einer solchen zu vermeiden. Wenn das Oberlandesgericht Graz schon der Meinung sei, der Antrag sei zu wenig konkretisiert, weil die Richter nicht namentlich angeführt seien, und der Antrag sei in Wahrheit ein Delegierungsantrag, dann hätte über den Delegierungsantrag entschieden werden müssen. Der Kläger stehe seiner Meinung nach einer "Jägerfront" gegenüber und glaube, man tue der Rechtspflege nichts Gutes, wenn man von einer Verlegung des Prozesses an einen anderen Gerichtshof erster Instanz Abstand nehme.
Diesen Ausführungen ist folgendes zu erwidern: