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Entscheidung 2 Ob 668/55×

Entscheidung 2 Ob 668/55

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

2Ob668/55

Entscheidungsdatum

16.11.1955

Kopf

SZ 28/244

Spruch

Bei Scheidung der Ehe kann der schuldlose Teil das für den Fall des Überlebens bedungene Aufgriffsrecht gemäß Paragraph 1266, ABGB., allerdings nur durch Übernahme zum Schätzwert, ausüben.

Entscheidung vom 16. November 1955, 2 Ob 668/55.

römisch eins. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:

Oberlandesgericht Graz.

Text

Die Klägerin und gefährdete Partei (in der Folge kurz Klägerin genannt), deren Ehe mit dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei (in der Folge kurz Beklagter genannt) rechtskräftig aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden wurde, macht mit der vorliegenden Klage das ihr im notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 24. Jänner 1948 für den Fall des Vorablebens des Beklagten eingeräumte Aufgriffsrecht auf dessen Liegenschaftshälften unter Berufung auf Paragraph 1266, ABGB. bereits jetzt - also nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe - geltend. Sie begehrt Zug um Zug gegen Bezahlung des von ihr berechneten Wertes (des sogenannten "Bekenntniswertes") die Herausgabe der beiden halben Miteigentumsanteile des Beklagten an den oberwähnten Liegenschaften sowie einzelner im Klagebegehren angeführter Fahrnisse.

Mit dem Vorbringen, daß der Beklagte als ausgesprochener Trinker in jeder möglichen Form noch aus den Liegenschaften Kapital zu schlagen versuche, daß er Bäume geschlägert und diese veräußert habe, ebenso auch Teile der Ernte zu Spottpreisen abzustoßen versucht habe, um den Erlös zu vertrinken, und daher die Gefahr weiterer Veräußerungen, ja sogar grundbücherlicher Änderungen, bestehe, begehrt die Klägerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Verbot der Veräußerung und Belastung der dem Beklagten gehörigen Liegenschaftshälften und durch Verbot der Veräußerung und Verpfändung beweglicher Sachen aller Art aus den genannten Liegenschaften.

Das Erstgericht hat diesen Antrag abgewiesen. Das sogenannte Aufgriffsrecht stelle sich seinem Wesen nach als eine von dem Ehegatten für den Fall seines Todes getroffene Verfügung darüber dar, wie nach seinem Tode die Erbteilung erfolgen solle, und sei ein Ausfluß des Rechtes des Ehegatten, mit seinem Vermögen bei Lebzeiten beliebig zu schalten. Gemäß Paragraph 1266, ABGB. bleiben aber Rechte aus einem Erbvertrage dem schuldlosen Ehegatten auf den Todesfall vorbehalten. Ebenso wie die Rechte aus dem Erbvertrag könne daher auch das Aufgriffsrecht erst geltend gemacht werden, wenn der Erbfall eingetreten sei.

Das Rekursgericht hat die beantragte einstweilige Verfügung bewilligt.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Einräumung eines Aufgriffsrechtes nicht Gegenstand des Erbvertrages sei und daher der Klägerin als dem an der Scheidung schuldlosen Teile gemäß Paragraph 1266, ABGB. schon jetzt das auf den Fall ihres Überlebens bedungene Aufgriffsrecht zukomme, steht mit der herrschenden Lehre und Praxis nicht im Widerspruch. Zutreffend verweist das Rekursgericht in diesem Zusammenhange auf die Entscheidung 2 Ob 596/53, in welcher dieser Grundsatz zum Ausdruck kommt.

Da Gegenstand des Erbvertrages gemäß Paragraph 1249, ABGB. nur die Erbeinsetzung sein kann und das Aufgriffsrecht keine Erbeinsetzung, sondern nur eine von den Parteien vorgesehene Art der Teilung des Vermögens ist vergleiche auch Weiß in Klang 2. Aufl. römisch fünf 911 zu Paragraph 1249, ABGB.), kann es gar nicht Gegenstand eines Erbvertrages sein.

Auch die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführten Billigkeitserwägungen können seinem Standpunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Denn abgesehen davon, daß nur der Wortlaut und Sinn des Gesetzes und nicht Billigkeitserwägungen für die Entscheidung dieser Frage maßgebend sein können, würde es sogar höchst unbillig sein, den schuldlos geschiedenen Ehegatten mit seinem Aufgriffsrechte auf den Tod des anderen Ehegatten warten zu lassen, der infolge seines freien Verfügungsrechtes über sein Vermögen gemäß Paragraph 1252, ABGB. in der Lage wäre, dieses Aufgriffsrecht des schuldlos geschiedenen Eheteiles wertlos zu machen. Wenn ein Ehegatte aber die dem Paragraph 1266, ABGB. entsprechenden Folgen eines ausbedungenen Aufgriffsrechtes vermeiden will, so darf er eben ein solches Aufgriffsrecht dem anderen Ehegatten nicht einräumen.

Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß mit Rücksicht auf die verschiedenen Auffassungen über die Wirkungen der Gütergemeinschaft gemäß Paragraph 1236, ABGB. der klagenden Partei die Sicherung ihrer behaupteten Ansprüche durch die beantragte einstweilige Verfügung nicht verwehrt werden kann.

Schließlich haben beide Untergerichte auf Grund des von ihnen als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes zutreffend die gemäß Paragraph 381, EO. hinreichende objektive Gefährdung bejaht.

Das Rekursgericht hat den Anspruch deshalb nicht als ausreichend, bescheinigt angesehen, weil das Klagebegehren abgewiesen werden müßte, wenn das Erstgericht auf Grund des zu ermittelnden Schätzwertes der Liegenschaftshälften des Beklagten zur Annahme einer höheren Gegenleistung als des von der klagenden Partei mit 18.633 S 01 g angegebenen Bekenntniswertes gelangen würde. Es hat deshalb die beantragte einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO. nur gegen Erlag einer von ihm nach dem im Gesetze vorgesehenen freien Ermessen mit 4000 S bestimmten Sicherheit bewilligt.

Wenn der Revisionsrekurs diesbezüglich beantragt, die Sicherheit jedenfalls "erheblich" zu erhöhen, so kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil seinem Begehren die erforderliche Bestimmtheit fehlt. Denn wenn auch ein Rekursantrag nicht unbedingt erforderlich ist, so muß sich doch aus dem Inhalte des Rekurses das Begehren eindeutig erschließen lassen. Diesem Erfordernis genügt aber der vorliegende Revisionsrekurs hinsichtlich der Höhe der Kaution nicht.

Im übrigen hat das Gericht gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO. die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen; es bedarf hiebei nicht besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei eventuell drohenden Schadens, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung der Kaution gegeben ist, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte vergleiche 3 Ob 662/53 und 1 Ob 261/54).

Anmerkung

Z28244

Schlagworte

Aufgriffsrecht, Ehescheidung, Ehescheidung Aufgriffsrecht, Scheidung der Ehe, Aufgriffsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:0020OB00668.55.1116.000

Dokumentnummer

JJT_19551116_OGH0002_0020OB00668_5500000_000

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