Aus der Begründung:
Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Einräumung eines Aufgriffsrechtes nicht Gegenstand des Erbvertrages sei und daher der Klägerin als dem an der Scheidung schuldlosen Teile gemäß § 1266 ABGB. schon jetzt das auf den Fall ihres Überlebens bedungene Aufgriffsrecht zukomme, steht mit der herrschenden Lehre und Praxis nicht im Widerspruch. Zutreffend verweist das Rekursgericht in diesem Zusammenhange auf die Entscheidung 2 Ob 596/53, in welcher dieser Grundsatz zum Ausdruck kommt.Die Ansicht des Rekursgerichtes, daß die Einräumung eines Aufgriffsrechtes nicht Gegenstand des Erbvertrages sei und daher der Klägerin als dem an der Scheidung schuldlosen Teile gemäß Paragraph 1266, ABGB. schon jetzt das auf den Fall ihres Überlebens bedungene Aufgriffsrecht zukomme, steht mit der herrschenden Lehre und Praxis nicht im Widerspruch. Zutreffend verweist das Rekursgericht in diesem Zusammenhange auf die Entscheidung 2 Ob 596/53, in welcher dieser Grundsatz zum Ausdruck kommt.
Da Gegenstand des Erbvertrages gemäß § 1249 ABGB. nur die Erbeinsetzung sein kann und das Aufgriffsrecht keine Erbeinsetzung, sondern nur eine von den Parteien vorgesehene Art der Teilung des Vermögens ist (vgl. auch Weiß in Klang 2. Aufl. V 911 zu § 1249 ABGB.), kann es gar nicht Gegenstand eines Erbvertrages sein.Da Gegenstand des Erbvertrages gemäß Paragraph 1249, ABGB. nur die Erbeinsetzung sein kann und das Aufgriffsrecht keine Erbeinsetzung, sondern nur eine von den Parteien vorgesehene Art der Teilung des Vermögens ist vergleiche auch Weiß in Klang 2. Aufl. römisch fünf 911 zu Paragraph 1249, ABGB.), kann es gar nicht Gegenstand eines Erbvertrages sein.
Auch die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführten Billigkeitserwägungen können seinem Standpunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Denn abgesehen davon, daß nur der Wortlaut und Sinn des Gesetzes und nicht Billigkeitserwägungen für die Entscheidung dieser Frage maßgebend sein können, würde es sogar höchst unbillig sein, den schuldlos geschiedenen Ehegatten mit seinem Aufgriffsrechte auf den Tod des anderen Ehegatten warten zu lassen, der infolge seines freien Verfügungsrechtes über sein Vermögen gemäß § 1252 ABGB. in der Lage wäre, dieses Aufgriffsrecht des schuldlos geschiedenen Eheteiles wertlos zu machen. Wenn ein Ehegatte aber die dem § 1266 ABGB. entsprechenden Folgen eines ausbedungenen Aufgriffsrechtes vermeiden will, so darf er eben ein solches Aufgriffsrecht dem anderen Ehegatten nicht einräumen.Auch die vom Revisionsrekurs ins Treffen geführten Billigkeitserwägungen können seinem Standpunkt nicht zum Erfolg verhelfen. Denn abgesehen davon, daß nur der Wortlaut und Sinn des Gesetzes und nicht Billigkeitserwägungen für die Entscheidung dieser Frage maßgebend sein können, würde es sogar höchst unbillig sein, den schuldlos geschiedenen Ehegatten mit seinem Aufgriffsrechte auf den Tod des anderen Ehegatten warten zu lassen, der infolge seines freien Verfügungsrechtes über sein Vermögen gemäß Paragraph 1252, ABGB. in der Lage wäre, dieses Aufgriffsrecht des schuldlos geschiedenen Eheteiles wertlos zu machen. Wenn ein Ehegatte aber die dem Paragraph 1266, ABGB. entsprechenden Folgen eines ausbedungenen Aufgriffsrechtes vermeiden will, so darf er eben ein solches Aufgriffsrecht dem anderen Ehegatten nicht einräumen.
Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß mit Rücksicht auf die verschiedenen Auffassungen über die Wirkungen der Gütergemeinschaft gemäß § 1236 ABGB. der klagenden Partei die Sicherung ihrer behaupteten Ansprüche durch die beantragte einstweilige Verfügung nicht verwehrt werden kann.Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß mit Rücksicht auf die verschiedenen Auffassungen über die Wirkungen der Gütergemeinschaft gemäß Paragraph 1236, ABGB. der klagenden Partei die Sicherung ihrer behaupteten Ansprüche durch die beantragte einstweilige Verfügung nicht verwehrt werden kann.
Schließlich haben beide Untergerichte auf Grund des von ihnen als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes zutreffend die gemäß § 381 EO. hinreichende objektive Gefährdung bejaht.Schließlich haben beide Untergerichte auf Grund des von ihnen als bescheinigt angenommenen Sachverhaltes zutreffend die gemäß Paragraph 381, EO. hinreichende objektive Gefährdung bejaht.
Das Rekursgericht hat den Anspruch deshalb nicht als ausreichend, bescheinigt angesehen, weil das Klagebegehren abgewiesen werden müßte, wenn das Erstgericht auf Grund des zu ermittelnden Schätzwertes der Liegenschaftshälften des Beklagten zur Annahme einer höheren Gegenleistung als des von der klagenden Partei mit 18.633 S 01 g angegebenen Bekenntniswertes gelangen würde. Es hat deshalb die beantragte einstweilige Verfügung gemäß § 390 Abs. 1 EO. nur gegen Erlag einer von ihm nach dem im Gesetze vorgesehenen freien Ermessen mit 4000 S bestimmten Sicherheit bewilligt.Das Rekursgericht hat den Anspruch deshalb nicht als ausreichend, bescheinigt angesehen, weil das Klagebegehren abgewiesen werden müßte, wenn das Erstgericht auf Grund des zu ermittelnden Schätzwertes der Liegenschaftshälften des Beklagten zur Annahme einer höheren Gegenleistung als des von der klagenden Partei mit 18.633 S 01 g angegebenen Bekenntniswertes gelangen würde. Es hat deshalb die beantragte einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO. nur gegen Erlag einer von ihm nach dem im Gesetze vorgesehenen freien Ermessen mit 4000 S bestimmten Sicherheit bewilligt.
Wenn der Revisionsrekurs diesbezüglich beantragt, die Sicherheit jedenfalls "erheblich" zu erhöhen, so kann er schon deshalb keinen Erfolg haben, weil seinem Begehren die erforderliche Bestimmtheit fehlt. Denn wenn auch ein Rekursantrag nicht unbedingt erforderlich ist, so muß sich doch aus dem Inhalte des Rekurses das Begehren eindeutig erschließen lassen. Diesem Erfordernis genügt aber der vorliegende Revisionsrekurs hinsichtlich der Höhe der Kaution nicht.
Im übrigen hat das Gericht gemäß § 390 Abs. 1 EO. die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen; es bedarf hiebei nicht besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei eventuell drohenden Schadens, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung der Kaution gegeben ist, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte (vgl. 3 Ob 662/53 und 1 Ob 261/54).Im übrigen hat das Gericht gemäß Paragraph 390, Absatz eins, EO. die Sicherheit nach freiem Ermessen zu bestimmen; es bedarf hiebei nicht besonderer Erhebungen über die mögliche Höhe eines der beklagten Partei eventuell drohenden Schadens, zumal später immer noch die Möglichkeit einer Erhöhung der Kaution gegeben ist, wenn sie sich als unzureichend herausstellen sollte vergleiche 3 Ob 662/53 und 1 Ob 261/54).