Rechtssatz RS0022308
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022308
Geschäftszahl
2Ob668/55; 3Ob130/61; 5Ob542/88
Entscheidungsdatum
10.05.1988
Rechtssatz
Die Einräumung eines Aufgriffsrechtes kann nicht Gegenstand eines Erbvertrages sein; daher steht der Klägerin als dem an der Scheidung schuldlosen Teil schon jetzt das auf den Fall ihres Überlebens bedungene Aufgriffsrecht zu (übereinstimmend mit Weiss in Klangs Kommentar 2. Auflage 5. Band zu § 1249 S 911).Die Einräumung eines Aufgriffsrechtes kann nicht Gegenstand eines Erbvertrages sein; daher steht der Klägerin als dem an der Scheidung schuldlosen Teil schon jetzt das auf den Fall ihres Überlebens bedungene Aufgriffsrecht zu (übereinstimmend mit Weiss in Klangs Kommentar 2. Auflage 5. Band zu Paragraph 1249, S 911).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 668/55
Entscheidungstext OGH 16.11.1955 2 Ob 668/55
Veröff: SZ 28/244
- 3 Ob 130/61
Entscheidungstext OGH 16.05.1961 3 Ob 130/61
nur: Daher steht der Klägerin als dem an der Scheidung schuldlosen Teil schon jetzt das auf den Fall ihres Überlebens bedungene Aufgriffsrecht zu. (T1)
- 5 Ob 542/88
Entscheidungstext OGH 10.05.1988 5 Ob 542/88
Auch; Veröff: SZ 61/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0022308
Dokumentnummer
JJR_19551116_OGH0002_0020OB00668_5500000_001