Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Bestimmung des Art 57 Abs 1 B-VG beziehe sich nicht auf zivilrechtliche Klagen nach § 1330 ABGB, kann allerdings nicht geteilt werden und widerspricht der gesamten Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts 119; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 226; Pree, Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht 59; Berchtold, Die Neuordnung der Immunität, ÖJZ 1979, 505; Zagler, Das Privileg der beruflichen Immunität, JBl 1971, 608). Daß dieser Autoren (mit Ausnahme von Zagler) ihre Meinungen nicht näher begründen, ist wohl darauf zurückzuführen, daß die Vorschrift des Art 57 Abs 1 B-VG - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - schon nach ihrem Wortlaut eindeutig ist. Nach der genannten Bestimmung dürfen die Mitglieder des Nationalrates wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. Daraus folgt zweifelsfrei, daß sie von keiner anderen Behörde, also auch nicht von einem Zivilgericht, zur Verantwortung gezogen werden können. Daß unter "Verantwortlichmachen" nicht nur "bestrafen" zu verstehen ist (vgl. hiezu Zagler aaO), ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber im Schadenersatzrecht das Wort "verantwortlich" mit "schadenersatzpflichtig" gleichsetzt (vgl. die §§ 1295, 1300, 1301, 1302, 1305, 1313 und 1320 ABGB). Vom Wortlaut des Art 57 Abs 1 B-VG sind daher auch Ansprüche nach § 1330 ABGB umfaßt. Ein Anlaß, im Wege "teleologischer Reduktion" (vgl. Bydlinski in Rummel ABGB Komm. Anm 7 zu § 7) Art 57 Abs 1 B-VG auf strafrechtlichen Sanktionen zu beschränken, besteht nicht. Zweck der beruflichen Immunität ist unter anderem, die volle Freiheit der parlamentarischen Argumentation in Wort und Schrift zu gewährleisten (1240 BlgNR 14.GP, vgl. auch Walter-Mayer aaO und Adamovich-Funk aaO 225). Diese Freiheit wäre aber nicht nur durch die Gefahr von Strafsanktionen, sondern auch durch drohende zivilrechtliche Folgen beeinträchtigt. Daß der Verfassungsgesetzgeber mit der Bestimmung des Art 57 Abs 1 B-VG nicht nur strafrechtliche Sanktionen ausschließen wollte, ergibt sich überdies aus der Novellierung des Jahres 1979. Selbst nach der vorher gültigen Fassung konnten die Mitglieder des Nationalrates wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. Schon damals vertrat die Lehre den Standpunkt, diese Bestimmung umfasse auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 267; Zagler aaO). Zagler (Rechtspolitische Erwägungen zur Abgeordnetenimmunität, ÖJZ 1972, 425) schlug allerdings de lege ferenda vor, Zivildelikte nach § 7 UWG und § 1330 Abs 2 ABGB von der Immunität auszuklammern. Daß dem Verfassungsgesetzgeber die Ansicht der Lehre zur Auslegung des Art 57 Abs 1 B-VG bekannt war, muß wohl angenommen werden. Wenn er trotzdem bei der Novellierung die berufliche Immunität zwar auf schriftliche Äußerungen ausdehnte, nicht aber auf strafrechtliche Sanktionen einschränkte, geht daraus eindeutig hervor, daß auch der Ausschluß zivilrechtlicher Klagen beabsichtigt war. Die Frage, ob dadurch in Rechte eingegriffen wird, die verfassungsrechtlich geschützt sind, ist nicht zu erörtern, weil hier eine Bestimmung der Bundesverfassung zur Anwendung gelangt.Die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, die Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, B-VG beziehe sich nicht auf zivilrechtliche Klagen nach Paragraph 1330, ABGB, kann allerdings nicht geteilt werden und widerspricht der gesamten Lehre (Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts 119; Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3 226; Pree, Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht 59; Berchtold, Die Neuordnung der Immunität, ÖJZ 1979, 505; Zagler, Das Privileg der beruflichen Immunität, JBl 1971, 608). Daß dieser Autoren (mit Ausnahme von Zagler) ihre Meinungen nicht näher begründen, ist wohl darauf zurückzuführen, daß die Vorschrift des Artikel 57, Absatz eins, B-VG - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - schon nach ihrem Wortlaut eindeutig ist. Nach der genannten Bestimmung dürfen die Mitglieder des Nationalrates wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. Daraus folgt zweifelsfrei, daß sie von keiner anderen Behörde, also auch nicht von einem Zivilgericht, zur Verantwortung gezogen werden können. Daß unter "Verantwortlichmachen" nicht nur "bestrafen" zu verstehen ist vergleiche hiezu Zagler aaO), ergibt sich daraus, daß der Gesetzgeber im Schadenersatzrecht das Wort "verantwortlich" mit "schadenersatzpflichtig" gleichsetzt vergleiche die Paragraphen 1295, 1300, 1301, 1302, 1305, 1313 und 1320 ABGB). Vom Wortlaut des Artikel 57, Absatz eins, B-VG sind daher auch Ansprüche nach Paragraph 1330, ABGB umfaßt. Ein Anlaß, im Wege "teleologischer Reduktion" vergleiche Bydlinski in Rummel ABGB Komm. Anmerkung 7 zu Paragraph 7,) Artikel 57, Absatz eins, B-VG auf strafrechtlichen Sanktionen zu beschränken, besteht nicht. Zweck der beruflichen Immunität ist unter anderem, die volle Freiheit der parlamentarischen Argumentation in Wort und Schrift zu gewährleisten (1240 BlgNR 14.GP, vergleiche auch Walter-Mayer aaO und Adamovich-Funk aaO 225). Diese Freiheit wäre aber nicht nur durch die Gefahr von Strafsanktionen, sondern auch durch drohende zivilrechtliche Folgen beeinträchtigt. Daß der Verfassungsgesetzgeber mit der Bestimmung des Artikel 57, Absatz eins, B-VG nicht nur strafrechtliche Sanktionen ausschließen wollte, ergibt sich überdies aus der Novellierung des Jahres 1979. Selbst nach der vorher gültigen Fassung konnten die Mitglieder des Nationalrates wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden. Schon damals vertrat die Lehre den Standpunkt, diese Bestimmung umfasse auch die zivilrechtliche Verantwortlichkeit (Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 267; Zagler aaO). Zagler (Rechtspolitische Erwägungen zur Abgeordnetenimmunität, ÖJZ 1972, 425) schlug allerdings de lege ferenda vor, Zivildelikte nach Paragraph 7, UWG und Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB von der Immunität auszuklammern. Daß dem Verfassungsgesetzgeber die Ansicht der Lehre zur Auslegung des Artikel 57, Absatz eins, B-VG bekannt war, muß wohl angenommen werden. Wenn er trotzdem bei der Novellierung die berufliche Immunität zwar auf schriftliche Äußerungen ausdehnte, nicht aber auf strafrechtliche Sanktionen einschränkte, geht daraus eindeutig hervor, daß auch der Ausschluß zivilrechtlicher Klagen beabsichtigt war. Die Frage, ob dadurch in Rechte eingegriffen wird, die verfassungsrechtlich geschützt sind, ist nicht zu erörtern, weil hier eine Bestimmung der Bundesverfassung zur Anwendung gelangt.
Dennoch ist der Revisionsrekurs im Ergebnis nicht berechtigt. Den Schutz des Art 57 Abs 1 B-VG genießt ein Mitglied des Nationalrates nur bei Äußerungen, die es "in diesem Beruf" macht. Die sachliche Reichweite der beruflichen Immunität, also die Auslegung der Worte "in diesem Beruf", ist nicht ganz unumstritten, doch legt die herrschende Lehre dieses Tatbestandsmerkmal eng aus und beschränkt es auf Äußerungen der Abgeordneten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Plenum oder in den Ausschüssen (Adamovich-Funk aaO 226; Walter aaO 266; Zagler, Rechtspolitische Erwägungen zur Abgeordnetenimmunität, ÖJZ 1972, 423). Adamovich-Funk führen allerdings aus, daß diese enge Auslegung nicht zwingende sei für sie aber eindeutig die historische Auslegung spreche. Auch Zagler hält eine ausdehnende Auslegung für vertretbar. Ob tatsächlich nur Äußerungen der Abgeordneten im Plenum und in Ausschüssen unter dem Schutz der beruflichen Immunität stehen oder ob auch Äußerungen, die etwa im parlamentarischen Club gemacht wurden, umfaßt sind, braucht hier indes nicht erörtert zu werden, denn auf in einer Pressekonferenz gemachte Äußerungen kann nach Meinung des erkennenden Senats die berufliche Immunität auf keinen Fall ausgedehnt werden. Die Ansicht der Beklagten, ob eine Handlung "in diesem Beruf" begangen worden sei, werde durch die Absätze 2 bis 5 des Art 57 B-VG bestimmt, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen, da die Worte "in diesem Beruf" im Absatz 1 mit der im Absatz 3 enthaltenen Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" nicht gleichzusetzen sind. Vielmehr wird gerade durch die unterschiedliche Formulierung deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten (vgl. Berchtold aaO) bezieht, die außerberufliche aber weitergeht und jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung umfaßt.Dennoch ist der Revisionsrekurs im Ergebnis nicht berechtigt. Den Schutz des Artikel 57, Absatz eins, B-VG genießt ein Mitglied des Nationalrates nur bei Äußerungen, die es "in diesem Beruf" macht. Die sachliche Reichweite der beruflichen Immunität, also die Auslegung der Worte "in diesem Beruf", ist nicht ganz unumstritten, doch legt die herrschende Lehre dieses Tatbestandsmerkmal eng aus und beschränkt es auf Äußerungen der Abgeordneten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Plenum oder in den Ausschüssen (Adamovich-Funk aaO 226; Walter aaO 266; Zagler, Rechtspolitische Erwägungen zur Abgeordnetenimmunität, ÖJZ 1972, 423). Adamovich-Funk führen allerdings aus, daß diese enge Auslegung nicht zwingende sei für sie aber eindeutig die historische Auslegung spreche. Auch Zagler hält eine ausdehnende Auslegung für vertretbar. Ob tatsächlich nur Äußerungen der Abgeordneten im Plenum und in Ausschüssen unter dem Schutz der beruflichen Immunität stehen oder ob auch Äußerungen, die etwa im parlamentarischen Club gemacht wurden, umfaßt sind, braucht hier indes nicht erörtert zu werden, denn auf in einer Pressekonferenz gemachte Äußerungen kann nach Meinung des erkennenden Senats die berufliche Immunität auf keinen Fall ausgedehnt werden. Die Ansicht der Beklagten, ob eine Handlung "in diesem Beruf" begangen worden sei, werde durch die Absätze 2 bis 5 des Artikel 57, B-VG bestimmt, vermag der Oberste Gerichtshof nicht zu teilen, da die Worte "in diesem Beruf" im Absatz 1 mit der im Absatz 3 enthaltenen Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" nicht gleichzusetzen sind. Vielmehr wird gerade durch die unterschiedliche Formulierung deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten vergleiche Berchtold aaO) bezieht, die außerberufliche aber weitergeht und jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung umfaßt.
Das Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit der Beklagten, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. "In Ausübung dieses Berufes" kann ein Abgeordneter unter dem Schutz des Art 57 Abs 1 B-VG Argumente im Parlament vorbringen, Äußerungen (z.B.) bei Pressekonferenzen sind indes nur durch die - auf den gegebenen Fall aber nicht anwendbare - außerberufliche ImmunitätDas Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit der Beklagten, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. "In Ausübung dieses Berufes" kann ein Abgeordneter unter dem Schutz des Artikel 57, Absatz eins, B-VG Argumente im Parlament vorbringen, Äußerungen (z.B.) bei Pressekonferenzen sind indes nur durch die - auf den gegebenen Fall aber nicht anwendbare - außerberufliche Immunität
(Art 57 Abs 2 B-VG); Adamovich-Funk3 aaO 227) geschützt. Eine ausdehnendere Auslegung des Art 57 Abs 1 B-VG verbietet sich deshalb, weil die berufliche Immunität den Abgeordneten gegenüber Behörden schützen, ihm aber nicht ermöglichen soll, - gerade in einem Fall wie dem vorliegenden - unter ihrem Schutz folgenlos in Rechte von Privatpersonen eingreifen zu können.(Artikel 57, Absatz 2, B-VG); Adamovich-Funk3 aaO 227) geschützt. Eine ausdehnendere Auslegung des Artikel 57, Absatz eins, B-VG verbietet sich deshalb, weil die berufliche Immunität den Abgeordneten gegenüber Behörden schützen, ihm aber nicht ermöglichen soll, - gerade in einem Fall wie dem vorliegenden - unter ihrem Schutz folgenlos in Rechte von Privatpersonen eingreifen zu können.
Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Aus diesem Grund war dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.