Rechtssatz RS0053498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053498
Entscheidungsdatum
28.01.1988
Rechtssatz
Die Worte "in diesem Beruf" im Abs 1 und die im Abs 3 enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten, die außerberufliche sich aber auf jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung bezieht.Die Worte "in diesem Beruf" im Absatz eins und die im Absatz 3, enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten, die außerberufliche sich aber auf jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung bezieht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 668/87
Entscheidungstext OGH 11.12.1987 2 Ob 668/87
Veröff: SZ 60/271 = JBl 1989,245 = EvBl 1988/79 S 399 = RdW 1988,85 = ÖBl 1988,68 = MR 1988,88 (Korn)
- 6 Ob 504/88
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 504/88
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053498
Dokumentnummer
JJR_19871211_OGH0002_0020OB00668_8700000_006