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Entscheidung 6 Ob 504/88×

Entscheidung 6 Ob 504/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob504/88

Entscheidungsdatum

28.01.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Melber, Dr. Schlosser und Dr. Redl als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei B***

E***-Aktiengesellschaft (BEWAG) Eisenstadt,

Kasernenstraße 9, vertreten durch DDr. Rene Laurer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Karl K***, Landesparteisekretär, Eisenstadt, Ing. Julius-Raab-Straße 7, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Widerrufes und Widerrufsveröffentlichung gemäß Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB (Streitwert 310.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 11. November 1987, GZ 11 R 226/87-11, womit der Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt vom 27.Juli 1987, 2 Cg 88/87-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht stattgegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei die mit 10.766,25 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten an Umsatzsteuer 978,75 S) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Beklagte hat als Landtagsabgeordneter im Verlaufe einer Pressekonferenz am 25.März 1987 Behauptungen über die Preiskalkulation eines Landesversorgungsunternehmens und das Verhältnis der Abnehmerpreise zu denen in anderen Bundesländern geäußert und das Unternehmen in diesem Zusammenhang als "Preistreiber" bezeichnet.

Die von diesen Äußerungen betroffene Klägerin begehrte die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf seiner als wahrheitswidrig und erwerbsgefährdend bezeichneten Behauptungen und zu einer näher umschriebenen Veröffentlichung der geforderten Widerrufserklärung. Der Beklagte erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges. Diese erachtete er in seiner beruflichen Immunität als Landtagsabgeordneter nach Artikel 96, Absatz eins,, Artikel 57, Absatz eins, B-VG begründet.

Die Klägerin widersprach der Auffassung, daß eine außerhalb des Vertretungskörpers gemachte mündliche oder schriftliche Äußerung eines Abgeordneten, insbesondere Erklärungen im Verlaufe einer Pressekonferenz unter die Regelungen der beruflichen Immunität fielen.

Das Prozeßgericht erster Instanz wies in Stattgebung der Unzuständigkeitseinrede die Klage zurück.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der erstinstanzliche Beschluß (ersatzlos) aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens (über das Klagebegehren) aufgetragen werde. Dazu sprach es aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt. Der Beklagte ficht die abändernde Rekursentscheidung mit einem auf Wiederherstellung des erstinstanzlichen Klagszurückweisungsbeschlusses zielenden Abänderungsantrag an. Die Klägerin erachtet den Revisionsrekurs, weil ihm kein Rechtskraftvorbehalt beigesetzt wurde, als unzulässig. Im übrigen strebt sie eine Bestätigung der angefochtenen Entscheidung an.

Rechtliche Beurteilung

Das Rekursgericht hat der Sache nach die Prozeßeinrede verworfen, damit über diese in einem der erstinstanzlichen Beschlußfassung entgegengesetzten Sinne abschließend erkannt und die erstinstanzliche Entscheidung daher abgeändert. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegt kein "Musterfall einer aufhebenden Rekursentscheidung", sondern vielmehr ein anerkannter Fall einer abändernden Rekursentscheidung vor vergleiche Fasching, Komm., römisch vier, 441). Entscheidungsgegenstand war die Prozeßeinrede, in Ansehung der das Erstgericht die abgesonderte Verhandlung und Entscheidung beschlossen hatte. Die Fortsetzung des Verfahrens über das Klagebegehren ist nur die verfahrensrechtliche Folgerung aus der für die Instanz abschließenden Entscheidung über die Prozeßeinrede. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/65 ua) ist die angefochtene Rekursentscheidung abändernder und nicht aufhebender "Art". Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist unanwendbar, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 528, ZPO zulässig.

Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.

Landtagsabgeordnete dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden (Artikel 57, Absatz eins, B-VG; Artikel 24, L-VG Bgld). Die berufliche Immunität schließt zwar nach weitaus herrschender Auffassung (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 226; Funk, Einführung, 106; Pree, Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 59, Walter/Mayer, Österreichisches Bundesverfassungsrecht5, 119; Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 186; Berchtold, ÖJZ 1979, 505; Zagler, JBl 1971, 604 ff insbes. 608; aA Ermacora, Österreichische Verfassungslehre (1970), 245 in Anmerkung 2) auch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus, ist aber nach herrschender Ansicht auf Äußerungen im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im Vertretungskörper und seinen Ausschüssen beschränkt und erfaßt die Äußerungen eines Abgeordneten in einer Pressekonferenz, mögen sie auch das Thema eines im Vertretungskörper behandelten Gegenstandes zum Inhalt haben, nicht (Adamovich, Handbuch6, 219; Adamovich-Funk aaO; Ermacora aaO und Österreichische Verfassungslehre römisch zwei (1980), 30; Funk aaO; Czerny/Fischer Komm. zur GONR2, 26; Zagler aaO). Die außerberufliche Immunität gewährt nach allgemeiner Ansicht keinesfalls Schutz vor der Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Verantwortlichkeit (statt vieler Zagler ÖVA 1970, 141 ff insbes. 148 f).

Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht über eine Erweiterung der durch die Immunität geschützten beruflichen Tätigkeit eines Abgeordneten findet im Wortlaut der Immunitätsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1979,), in den Materialien hiezu (1240 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode und in der zitierten Literatur keine Stütze. Die Ansicht wurde auch bereits vom Obersten Gerichtshof abgelehnt (2 Ob 668/87). Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens als eines selbständigen Zwischenstreites beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2, und den Paragraphen 41 und 50 ZPO (Fasching, Komm., römisch vier, 362).

Anmerkung

E13015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:0060OB00504.88.0128.000

Dokumentnummer

JJT_19880128_OGH0002_0060OB00504_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0035934 Rechtssatz 22.05.1986Zivilrecht
In jenen Beschlüssen, durch die eine bestimmte Streitfrage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache endgültig erledigt wird, ist über die Kosten zu entscheiden. Darunter fallen Beschlüsse, mit welchen über die Unzuständigkeitseinrede entscheiden wurde.
RS0035955 Rechtssatz 04.06.1947Zivilrecht
Kostenzuspruch bei Erledigung des Zwischenstreits über die Zulässigkeit des Rechtswegs.
RS0044125 Rechtssatz 13.06.1973Zivilrecht
Weist das Erstgericht eine Klage auf Ersatz von Verteidigungskosten aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und hebt das Rekursgericht diesen Beschluß mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag zur meritorischen Erl …
RS0053459 Rechtssatz 11.12.1987Zivilrecht
Äußerungen, die in Massenmedien oder bei Pressekonferenzen abgegeben werden, sind nicht durch die berufliche, sondern durch die außerberufliche Immunität geschützt.
RS0053487 Rechtssatz 11.12.1987Zivilrecht
Das Abhalten der Pressekonferenz erfolgte ohne Zweifel im Rahmen der allgemeinen politischen Tätigkeit, doch kann nicht gesagt werden, daß die Beklagte dabei speziell in ihrem "Beruf" als Abgeordnete zum Nationalrat tätig war. Äußerungen (zB bei Pressekonfe …
RS0053490 Rechtssatz 28.01.1988Zivilrecht
Die berufliche Immunität schließt zwar nach weitaus herrschender Auffassung auch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus, ist aber nach herrschender Ansicht auf Äußerungen im Vertretungskörper und seinen Ausschüssen beschränkt. Sie erfaßt die Äußerungen …
RS0053493 Rechtssatz 11.12.1987Zivilrecht
Die sachliche Reichweite der beruflichen Immunität, also der Sinn der Worte "in diesem Beruf", ist eng auszulegen und beschränkt sich auf Äußerungen der Abgeordneten im Rahmen ihrer Tätigkeit im Plenum oder in den Ausschüssen.
RS0053498 Rechtssatz 11.12.1987Zivilrecht
Die Worte "in diesem Beruf" im Abs 1 und die im Abs 3 enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf da …