Das Rekursgericht hat der Sache nach die Prozeßeinrede verworfen, damit über diese in einem der erstinstanzlichen Beschlußfassung entgegengesetzten Sinne abschließend erkannt und die erstinstanzliche Entscheidung daher abgeändert. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegt kein "Musterfall einer aufhebenden Rekursentscheidung", sondern vielmehr ein anerkannter Fall einer abändernden Rekursentscheidung vor (vgl. Fasching, Komm., IV, 441). Entscheidungsgegenstand war die Prozeßeinrede, in Ansehung der das Erstgericht die abgesonderte Verhandlung und Entscheidung beschlossen hatte. Die Fortsetzung des Verfahrens über das Klagebegehren ist nur die verfahrensrechtliche Folgerung aus der für die Instanz abschließenden Entscheidung über die Prozeßeinrede. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/65 ua) ist die angefochtene Rekursentscheidung abändernder und nicht aufhebender Art. § 527 Abs 2 ZPO ist unanwendbar, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des § 528 ZPO zulässig.Das Rekursgericht hat der Sache nach die Prozeßeinrede verworfen, damit über diese in einem der erstinstanzlichen Beschlußfassung entgegengesetzten Sinne abschließend erkannt und die erstinstanzliche Entscheidung daher abgeändert. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung liegt kein "Musterfall einer aufhebenden Rekursentscheidung", sondern vielmehr ein anerkannter Fall einer abändernden Rekursentscheidung vor vergleiche Fasching, Komm., römisch vier, 441). Entscheidungsgegenstand war die Prozeßeinrede, in Ansehung der das Erstgericht die abgesonderte Verhandlung und Entscheidung beschlossen hatte. Die Fortsetzung des Verfahrens über das Klagebegehren ist nur die verfahrensrechtliche Folgerung aus der für die Instanz abschließenden Entscheidung über die Prozeßeinrede. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (SZ 46/65 ua) ist die angefochtene Rekursentscheidung abändernder und nicht aufhebender "Art". Paragraph 527, Absatz 2, ZPO ist unanwendbar, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne des Paragraph 528, ZPO zulässig.
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
Landtagsabgeordnete dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden (Art. 57 Abs 1 B-VG; Art. 24 L-VG Bgld). Die berufliche Immunität schließt zwar nach weitaus herrschender Auffassung (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 226; Funk, Einführung, 106; Pree, Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 59, Walter/Mayer, Österreichisches Bundesverfassungsrecht5, 119; Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 186; Berchtold, ÖJZ 1979, 505; Zagler, JBl 1971, 604 ff insbes. 608; aA Ermacora, Österreichische Verfassungslehre (1970), 245 in Anm. 2) auch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus, ist aber nach herrschender Ansicht auf Äußerungen im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im Vertretungskörper und seinen Ausschüssen beschränkt und erfaßt die Äußerungen eines Abgeordneten in einer Pressekonferenz, mögen sie auch das Thema eines im Vertretungskörper behandelten Gegenstandes zum Inhalt haben, nicht (Adamovich, Handbuch6, 219; Adamovich-Funk aaO; Ermacora aaO und Österreichische Verfassungslehre II (1980), 30; Funk aaO; Czerny/Fischer Komm. zur GONR2, 26; Zagler aaO). Die außerberufliche Immunität gewährt nach allgemeiner Ansicht keinesfalls Schutz vor der Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Verantwortlichkeit (statt vieler Zagler ÖVA 1970, 141 ff insbes. 148 f).Landtagsabgeordnete dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Landtag verantwortlich gemacht werden (Artikel 57, Absatz eins, B-VG; Artikel 24, L-VG Bgld). Die berufliche Immunität schließt zwar nach weitaus herrschender Auffassung (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht3, 226; Funk, Einführung, 106; Pree, Österreichisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 59, Walter/Mayer, Österreichisches Bundesverfassungsrecht5, 119; Ringhofer, Die Österreichische Bundesverfassung, 186; Berchtold, ÖJZ 1979, 505; Zagler, JBl 1971, 604 ff insbes. 608; aA Ermacora, Österreichische Verfassungslehre (1970), 245 in Anmerkung 2) auch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus, ist aber nach herrschender Ansicht auf Äußerungen im Rahmen der parlamentarischen Tätigkeit im Vertretungskörper und seinen Ausschüssen beschränkt und erfaßt die Äußerungen eines Abgeordneten in einer Pressekonferenz, mögen sie auch das Thema eines im Vertretungskörper behandelten Gegenstandes zum Inhalt haben, nicht (Adamovich, Handbuch6, 219; Adamovich-Funk aaO; Ermacora aaO und Österreichische Verfassungslehre römisch zwei (1980), 30; Funk aaO; Czerny/Fischer Komm. zur GONR2, 26; Zagler aaO). Die außerberufliche Immunität gewährt nach allgemeiner Ansicht keinesfalls Schutz vor der Geltendmachung bürgerlich-rechtlicher Verantwortlichkeit (statt vieler Zagler ÖVA 1970, 141 ff insbes. 148 f).
Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht über eine Erweiterung der durch die Immunität geschützten beruflichen Tätigkeit eines Abgeordneten findet im Wortlaut der Immunitätsnovelle (BGBl. Nr. 134/1979), in den Materialien hiezu (1240 BlgNR XIV. GP) und in der zitierten Literatur keine Stütze. Die Ansicht wurde auch bereits vom Obersten Gerichtshof abgelehnt (2 Ob 668/87). Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.Die im Revisionsrekurs vertretene Ansicht über eine Erweiterung der durch die Immunität geschützten beruflichen Tätigkeit eines Abgeordneten findet im Wortlaut der Immunitätsnovelle Bundesgesetzblatt Nr. 134 aus 1979,), in den Materialien hiezu (1240 BlgNR römisch vierzehn. Gesetzgebungsperiode und in der zitierten Literatur keine Stütze. Die Ansicht wurde auch bereits vom Obersten Gerichtshof abgelehnt (2 Ob 668/87). Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens als eines selbständigen Zwischenstreites beruht auf § 52 Abs 1 Satz 2, und den §§ 41 und 50 ZPO (Fasching, Komm., IV, 362).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens als eines selbständigen Zwischenstreites beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2, und den Paragraphen 41 und 50 ZPO (Fasching, Komm., römisch vier, 362).