Rechtssatz RS0035934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035934
Entscheidungsdatum
28.01.1988
Rechtssatz
In jenen Beschlüssen, durch die eine bestimmte Streitfrage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache endgültig erledigt wird, ist über die Kosten zu entscheiden. Darunter fallen Beschlüsse, mit welchen über die Unzuständigkeitseinrede entscheiden wurde.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 577/86
Entscheidungstext OGH 22.05.1986 6 Ob 577/86
- 6 Ob 504/88
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 504/88
nur: In jenen Beschlüssen, durch die eine bestimmte Streitfrage unabhängig vom Ausgang der Hauptsache endgültig erledigt wird, ist über die Kosten zu entscheiden. (T1) Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtsweges. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0035934
Dokumentnummer
JJR_19860522_OGH0002_0060OB00577_8600000_001