Rechtssatz RS0053490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053490
Entscheidungsdatum
11.01.1989
Norm
B-VG Art57 Abs1
bgld L-VG Art24
Rechtssatz
Die berufliche Immunität schließt zwar nach weitaus herrschender Auffassung auch jede zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus, ist aber nach herrschender Ansicht auf Äußerungen im Vertretungskörper und seinen Ausschüssen beschränkt. Sie erfaßt die Äußerungen eines Abgeordneten in einer Pressekonferenz, mögen sie auch das Thema eines im Vertretungskörper behandelten Gegenstandes zum Inhalt haben, nicht. Die außerberufliche Immunität gewährt nach allgemeiner Ansicht keinesfalls Schutz vor der Geltendmachung bürgerlich - rechtlicher Verantwortlichkeit.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 504/88
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 504/88
Veröff: JBl 1989,246 (Schindler)
- 9 ObA 277/88
Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 277/88
Vgl auch; Veröff: JBl 1989,599
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053490
Dokumentnummer
JJR_19880128_OGH0002_0060OB00504_8800000_001