Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 1. Mai 1977 auf Grund eines Sonderdienstvertrages Vertragsbediensteter der beklagten Partei. Er wurde am 22. April 1986 entlassen.
Der Kläger begehrt die Feststellung des aufrechten Fortbestandes seines Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung der Entgeltdifferenz - unter Anrechnung des anderweitig Verdienten - aus dem Zeitraum April bis Oktober 1986. Die Tätigkeit des Klägers sei vom Bürgermeister in diskriminierender Weise rechtswidrig eingeschränkt worden, sodaß der Kläger seine Aufgaben als leitender Gemeindebediensteter nicht habe erfüllen können. Der Kläger habe weder seine Dienstpflicht verletzt noch sich einer erheblichen Ehrverletzung gegenüber dem Bürgermeister schuldig gemacht, sondern lediglich in seiner Funktion als Gemeinderat außerhalb des Dienstes ein Flugblatt verfaßt.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe die Weisung vom 17. April 1986, ab 21. April 1986 die Buchhaltung zu führen, mißachtet; er habe in der Arbeitszeit verleumderische Schreiben gegen den Bürgermeister verfaßt und auf den PKW des Klägers geklebt. Ferner habe sich der Kläger am 21. April und 22. April 1986 für jeweils 10 bis 15 Minuten unerlaubt von der Arbeit entfernt. Schließlich habe der Kläger den Bürgermeister am 21. April 1986 mit den Worten "wenn Du diese Weisung nicht zurücknimmst, dann passiert etwas" bedroht. Das Erstgericht gab der Klage statt. Es stellte folgenden wesentlichen Sachverhalt fest:
Mit Sonderdienstvertrag vom 14. April 1977 wurde der Kläger ab 1. Mai 1977 bei der beklagten Partei als leitender Gemeindebediensteter angestellt. Ab dem Jahre 1984 begann sich das Arbeitsklima zwischen dem Kläger und dem nunmehrigen Bürgermeister Herbert N*** zu verschlechtern. Der Kläger erhielt die Weisung, ab 17. Oktober 1985 seinen Dienst in der Gemeindekanzlei Palterndorf zu versehen. Der Kläger werde nicht mehr zum Parteienverkehr herangezogen, erhalte seine Arbeitsaufträge direkt vom Bürgermeister und sei den Gemeindebediensteten gegenüber nicht mehr weisungsberechtigt. Während der Dienstzeit sei das Gemeindeamt Palterndorf verschlossen zu halten, bei den wöchentlichen Sprechtagen habe der Kläger die Kanzlei zu verlassen und während dieser Zeit die Arbeiten im Nebenraum durchzuführen. Der Kläger sei auch nicht berechtigt, mit anderen Behörden in Verbindung zu treten, um Angelegenheiten der beklagten Partei zu erörtern. Zu den Räumlichkeiten der Gemeindekanzlei Dobermannsdorf habe er nur als Privatperson bzw. als Gemeinderat Zutritt. Daraufhin verschlechterte sich das Klima zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister weiter. Dies hatte nachteilige Auswirkungen vor allem auf den schriftlichen Dienstverkehr und die Gemeinderatssitzungen. Im Gemeinderat wurde ein Kompromiß angestrebt. Daraufhin erteilte der Bürgermeister dem Kläger am 17. April 1986 folgende schriftliche Weisung (Beilage M):
"1. Sie haben sich am 21. April 1986 um 7.00 Uhr im Buchungsraum der Gemeinde Dobermannsdorf einzufinden, wo Sie in Zukunft Ihren Dienst versehen werden.
2. Sie haben folgenden Aufgabenbereich:
Komplette Buchhaltung
Abgabenbuchhaltung
Steuervorschreibungen, Grundsteuerbescheide,
Bescheide bei Gebührenänderungen
Verrechnungen mit dem Finanzamt (Umsatzsteuer, Vorsteuer.....)
Rechnungsabschluß,
Voranschlag.
Gegenüber dem Bürgermeister bzw. Kassenverwalter haben Sie Auskunft über verlangte Daten zu geben.
Über Ihre Arbeit ist jeweils ein Tagesbericht anzufertigen. Die zu buchenden Unterlagen werden Ihnen übermittelt.
3. Sie werden nicht zum Parteienverkehr herangezogen. Ihre Arbeiten haben Sie nur im Buchungsraum des Gemeindeamtes Dobermannsdorf zu erledigen.
Sie sind nicht berechtigt, sich in den inneren Amtsräumen der Gemeindekanzlei aufzuhalten (Ausnahme: Teilnahme an Sitzungen im Sitzungssaal).
4. Sie sind gegenüber den anderen Gemeindebediensteten in keiner Weise berechtigt, Anordnungen oder Verfügungen zu treffen. Die anderen Gemeindebediensteten sind darüber angewiesen worden, Anordnungen Ihrerseits nicht entgegenzunehmen. Auch werden Sie angewiesen, die Bediensteten des Gemeindeamtes bei deren Arbeiten nicht zu behindern.
5. Sie sind nicht berechtigt, in irgendeiner Form mit Behörden oder Ämtern in Verbindung zu treten, um Gemeindeangelegenheiten im Namen der Gemeinde zu erörtern.
Posteinlauf und Postausgang sind nicht von Ihnen einzusehen und zu erledigen.
6. Sie finden alle für Ihre Arbeiten benötigten Unterlagen im Buchungsraum vor.
Sollten Sie dennoch weitere Unterlagen benötigen, so sind diese schriftlich, mit Angabe des Grundes, vom Bürgermeister anzufordern.
7. Ihre Dienstzeiten sind:
Montag bis Donnerstag von 7.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 17.00 Uhr.
Freitag von 7.00 bis 11.00 Uhr.
Diese Dienstzeiten sind genauestens einzuhalten.
Mehrdienstleistungen sind für die übertragenen Arbeiten nicht
vorgesehen.
Um Urlaub ist vorher rechtzeitig anzusuchen.
Der Schlüssel der Gemeindekanzlei Palterndorf ist zurückzugeben.
Darüber erhalten Sie eine Bestätigung.
Der Schlüssel für den Buchungsraum liegt dieser Weisung bei. Mit dieser Weisung tritt die Weisung vom 16. Oktober 1985 außer Kraft."
Nach dieser Weisung war dem Kläger klar, daß auch mit der Rückversetzung nach Dobermannsdorf keine Wiederherstellung seines früheren Aufgabenbereiches als leitender Gemeindebediensteter verbunden war. Daraufhin suchte er am Morgen des 21. April 1986 den Bürgermeister zu Hause in Palterndorf auf und erklärte ihm, er solle die Weisung zurücknehmen, sonst passiere etwas.
Am 21. April 1986 klebte der Kläger ein nicht während der Dienstzeit verfaßtes Schreiben auf die Seitenscheibe seines beim Gemeindeamt Dobermannsdorf geparkten PKW. Dieses Schreiben (Beilage 1) hat folgenden Inhalt:
"o) Wer verhinderte jahrelang die Beschlußfassung
einer kostendeckenden Kanalgebührenordnung? Haftet derjenige für den dadurch entstandenen finanziellen Schaden, welcher der Gemeinde entstanden ist?
Wer hat in diesem Zusammenhang das Finanzamt belogen?
Hat der Gemeindesekretär den Bürgermeister nicht
rechtzeitig informiert?
Wer hält sich nicht an die Beschlüsse des Gemeinderates?
Wer riskiert den Verlust der Vorsteuerabzugsberechtigungen
durch die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen?
Wer ordnete die Einhebung der Kanalgebühren in PA an, ohne dazu auf Grund einer Verordnung berechtigt zu sein?
Wer hat auf das Recht, der Gemeinde zustehende Einnahmen einzuheben, eigenmächtig verzichtet?
Wer verträgt offenbar die Wahrheit über gewisse Tatbestände nicht und versucht, durch politischen Mißbrauch diese zu unterdrücken?
Soll ein Gemeindebediensteter entlassen werden, wenn er beharrlich versucht, gesetzeskonform seine Arbeit zu erledigen?
Wer gibt dem GR Falschinformationen?
Wer beantragte einen Abgabenbescheid für den Anschluß an
den neuen Kanal zum Einheitssatz von 10/m2 Anschlußfläche?
Wer erlaubte sich die Frechheit, seine "Lieben Mitbürger" in einer schriftlichen Stellungnahme kaltschnäuzig zu belügen?
Wer konstruierte falsche Behauptungen gegen den Gemeindesekretär um dessen Entlassung aus dem Gemeindedienst vorzubereiten?
Wer drohte auf Grund einer Verleumdung dem Gemeindesekretär die Kündigung an und fand es nicht der Mühe wert, sich bei diesem zu entschuldigen, bzw. den (die) Verleumder(in) zur Rechenschaft zu ziehen, als sich die Wahrheit herausstellte? War derjenige vielleicht der Initiator der Verleumdung?
Wer hat vor ca. 1 Jahr damit begonnen, den bis dahin klaglos funktionierenden Dienstbetrieb im Gemeindeamt durch mißbräuchliche Ausnützung des Weisungsrechtes durcheinanderzubringen?
Warum wurde der Dringlichkeitsantrag des GR A*** vom 18.6. zwecks Beratung über die Differenzen zwischen Bürgermeister und dem Sekretär abgelehnt?
Stellt die am 19.8.85 durch den Bürgermeister eigenmächtig ausgesprochene Entlassung des Gemeindesekretärs nicht eine strafbare Handlung im Sinne des § 302 des Strafgesetzes (Mißbrauch der Amtsgewalt) dar?Stellt die am 19.8.85 durch den Bürgermeister eigenmächtig ausgesprochene Entlassung des Gemeindesekretärs nicht eine strafbare Handlung im Sinne des Paragraph 302, des Strafgesetzes (Mißbrauch der Amtsgewalt) dar?
Warum lügt der Bürgermeister im Zusammenhang mit der Einforderung von Gemeindeschlüsseln vom entl.
Gemeindesekretär?
Wie läßt sich die Weisung des Bürgermeisters vom 16.10.85 rechtfertigen?
Warum hat der Bürgermeister den Gemeindesekretär bei der Staatsanwaltschaft Korneuburg wegen Amtsmißbrauch und Urkundenfälschung angezeigt?
Natürlich erfolglos!
Wird es dem Bürgermeister auch so leicht fallen, die gegen ihn zu erhebenden Anschuldigungen zu widerlegen, wen der GR A***, der die Geduld nun endgültig verloren hat, seinerseits Anzeige gegen den Bürgermeister der Gemeinde PA-Do erstatten wird?
Warum wurde dem Gemeindesekretär im Oktober 85 wieder die Kündigung und Entlassung durch den Bürgermeister angedroht?
Warum reagierte der Bürgermeister nicht auf die schriftlichen Eingaben des Gemeindesekretärs und der Gewerkschaft, diesem die Einhaltung seines Dienstvertrages mit der Gemeinde zu ermöglichen?
Wie ist es möglich, daß der Bürgermeister nicht eingreift, wenn sich herausstellt, daß dutzende Hausbesitzer von einer Baufirma betrogen wurden?
Wer ist Bauherr bei Gemeindebauten?
Wodurch ist es gerechtfertigt, den Gemeindesekretär gegenüber den anderen Bed. in Dienstrechtsfragen ständig schlechter zu stellen?
Dies unter Mißachtung eindeutig gesetzl. Bestimmungen!
Wie ist es möglich, dem Gemeindesekretär monatelang keine Arbeit aufzutragen und diesem dann den Vorwurf einer Arbeitsverweigerung zu machen?
Warum wird der Gemeindesekretär nicht
sofort - einstimmig - vom GR entlassen?
Wer kommt für die Personal(mehr)Kosten ab Aug. 85 auf? (Monatsgeh. des Gemeindesekretärs, überdurchschnittl. MDL, Kosten der Vollbeschäftigung d. Halbtagsbed., Buchhaltungsaushilfe)
Welche (geistige) Glanzleistung ist die Weisung des Bürgermeisters vom 17.4.86?"
Nach dem Aufkleben dieses Schreibens begab sich der Kläger in den Buchungsraum. Dort erledigte er nicht die ihm aufgetragenen Buchungsarbeiten, obwohl ihm dies auch ohne die 10 bis 15 Konten, die die Gemeindebedienstete Ilse W*** noch bearbeitete, möglich gewesen wäre. Insgesamt waren 1200 Konten aufzubuchen. Der Bürgermeister ermahnte den Kläger nicht, diese Arbeiten durchzuführen, besprach aber am nächsten Tag die Arbeitsverweigerung des Klägers mit einigen Gemeinderäten. Am 22. April 1986 früh holte sich der Kläger seine Sachen aus dem Gemeindeamt Palterndorf ab und fuhr dann sofort nach Dobermannsdorf. An diesem Tag verfaßte der Bürgermeister in der Schule das Entlassungsschreiben. Gegen 10.00 Uhr kam er in den Buchungsraum im Gemeindeamt, wo der Kläger gerade ein Schreiben an die Gemeinderäte verfaßte. Der Bürgermeister erklärte dem Kläger, daß er die Entlassung ausspreche und übergab ihm folgendes Entlassungsschreiben (Beilage P):
"An den VB A*** Ernst
Betr.: Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
gem. § 39/2b,c,d, GVBGgem. Paragraph 39 /, 2 b,,c,d, GVBG
Ich spreche gem. § 39/2b,c,d in Zusammenhang mit § 42/1 Gemeindevertragsbedienstetengesetz Ihre sofortige Entlassung aus.Ich spreche gem. Paragraph 39 /, 2 b,,c,d in Zusammenhang mit Paragraph 42 /, eins, Gemeindevertragsbedienstetengesetz Ihre sofortige Entlassung aus.
Begründung: 1) Trotz mehrmaliger Mahnung haben Sie
wieder die Arbeit verweigert.
Sie haben die Weisung vom 17.04.86 bekommen, die Buchhaltung ab 21.04.86 durchzuführen. Sie sind am 21.04.86 dieser Tätigkeit nicht nachgekommen. Sie haben vielmehr in der Arbeitszeit verleumderische Schreiben verfaßt. Diese wurden von Ihnen während der Dienstzeit an Ihr Auto geklebt. Weiters haben Sie sich unerlaubt, ohne Wissen des Bürgermeisters, vom Dienst entfernt.
Am 21.4.86 haben Sie mich um 7.15 Uhr in meinem Haus unter Drohung aufgefordert, meine Weisung vom 17.04.86 bis spätestens 8.00 Uhr zurückzuziehen.
Am 22. April 86 haben Sie den Dienst um
7.10 Uhr noch nicht angetreten.
Sie haben somit die Dienstpflichten erheblich verletzt, weiters haben Sie erhebliche Ehrverletzungen gegen den Vorgesetzten öffentlich vorgebracht. Auch haben Sie den Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt.
Über die Abgabe von Schlüsseln und anderen Dingen, die im Gemeindeeigentum sind, ist eine Niederschrift zu verfassen."
Der Kläger räumte daraufhin seinen Schreibtisch und versandte einige Tage später das im wesentlichen mit dem Schreiben Beilage 1 übereinstimmende Flugblatt Beilage Q "an eine Wohnpartei!". Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger weder die Unterlassung der Dienstleistung noch eine schwere Verletzung der Dienstpflicht vorzuwerfen sei; auch seien die anläßlich des Gespräches mit dem Bürgermeister vom 21. April 1986 gebrauchten Worte "sonst passiert etwas" nicht als Drohung mit Tätlichkeiten aufzufassen. Mit den im Schreiben vom 21. April 1986 gegen den Bürgermeister erhobenen Vorwürfen habe sich der Kläger aber einer erheblichen Ehrverletzung gegen einen Vorgesetzten im Sinne des § 39 Abs 2 lit b Niederösterreichisches GVBG schuldig gemacht. Der Kläger, der auch als Gemeinderat tätig sei, könne aus dieser Funktion keine "dienstvertragliche Immunität" ableiten. Wenn ihm daher auch harte und sachliche Kritik an der Amtsführung des Bürgermeisters in Gemeinderatssitzungen nicht als Ehrverletzung anzulasten sei, gelte dies nicht für das Schreiben vom 21. April 1986, das weit über sachliche Kritik hinausgehe. Darin sei der Bürgermeister der beklagten Partei so massiv und unsachlich angegriffen worden, daß der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar gewesen sei.Der Kläger räumte daraufhin seinen Schreibtisch und versandte einige Tage später das im wesentlichen mit dem Schreiben Beilage 1 übereinstimmende Flugblatt Beilage Q "an eine Wohnpartei!". Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß dem Kläger weder die Unterlassung der Dienstleistung noch eine schwere Verletzung der Dienstpflicht vorzuwerfen sei; auch seien die anläßlich des Gespräches mit dem Bürgermeister vom 21. April 1986 gebrauchten Worte "sonst passiert etwas" nicht als Drohung mit Tätlichkeiten aufzufassen. Mit den im Schreiben vom 21. April 1986 gegen den Bürgermeister erhobenen Vorwürfen habe sich der Kläger aber einer erheblichen Ehrverletzung gegen einen Vorgesetzten im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, Litera b, Niederösterreichisches GVBG schuldig gemacht. Der Kläger, der auch als Gemeinderat tätig sei, könne aus dieser Funktion keine "dienstvertragliche Immunität" ableiten. Wenn ihm daher auch harte und sachliche Kritik an der Amtsführung des Bürgermeisters in Gemeinderatssitzungen nicht als Ehrverletzung anzulasten sei, gelte dies nicht für das Schreiben vom 21. April 1986, das weit über sachliche Kritik hinausgehe. Darin sei der Bürgermeister der beklagten Partei so massiv und unsachlich angegriffen worden, daß der beklagten Partei die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht zumutbar gewesen sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers statt und änderte das Urteil des Erstgerichtes im Sinne des Klagebegehrens ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und vertrat die Rechtsauffassung, daß das Schreiben des Klägers vom 21. April 1986 zwar als erheblich ehrverletzend zu qualifizieren sei; es könne ihm aber im Rahmen des Arbeitsverhältnisses nicht so schwer angelastet werden, wenn er in seiner Funktion als Gemeinderat unangenehme, spöttische und auch ehrverletzende - in rhetorische Fragen gekleidete - Behauptungen aufstelle, wobei insbesondere die Frage nach der "geistigen Glanzleistung" der Weisung vom 17. April 1986 unzweifelhaft eine Verspottung sei. Im Hinblick auf das schlechte Klima zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister, sowohl in gemeindepolitischer als auch in arbeitsrechtlicher Sicht, sei das Verhalten des Klägers als entschuldbar zu werten. Hiebei sei auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Bürgermeister den Kläger grob rechtswidrig behandelt habe, indem er ihn seiner wesentlichen Aufgaben beraubt habe.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.