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Rechtssatz RS0029774

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0029774

Geschäftszahl

9ObA277/88

Entscheidungsdatum

11.01.1989

Rechtssatz

Eine über sachliche Kritik an einer rechtswidrigen Weisung des Bürgermeisters weit hinausgehende, mit einer Beleidigung und Verspottung verbundene - durch Anbringen eines offenen Briefes an der Seitenscheibe seines vor dem Gemeindeamt geparkten Personenkraftwagen begangene - grobe Ehrverletzung durch einen Vertragsbediensteten der Gemeinde kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vertragsbedienstete als Mitglied des Gemeinderates gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der nö GdO bei Ausübung seines Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden ist; diesem Ergebnis steht auch eine allfällige analoge Heranziehung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz des Betriebsrates nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 277/88
    Entscheidungstext OGH 11.01.1989 9 ObA 277/88
    Veröff: JBl 1989,599

Schlagworte

SW: Auto, Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfassung, freies Mandat, Rechtswidrigkeit, Anweisung, Anordnung, erhebliche, Erheblichkeit, Gemeindebedienstete, Immunität, Ehrenbeleidigung, Arbeiter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029774

Dokumentnummer

JJR_19890111_OGH0002_009OBA00277_8800000_001