Rechtssatz
Eine über sachliche Kritik an einer rechtswidrigen Weisung des Bürgermeisters weit hinausgehende, mit einer Beleidigung und Verspottung verbundene - durch Anbringen eines offenen Briefes an der Seitenscheibe seines vor dem Gemeindeamt geparkten Personenkraftwagen begangene - grobe Ehrverletzung durch einen Vertragsbediensteten der Gemeinde kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vertragsbedienstete als Mitglied des Gemeinderates gemäß § 22 Abs 2 der nö GdO bei Ausübung seines Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden ist; diesem Ergebnis steht auch eine allfällige analoge Heranziehung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz des Betriebsrates nicht entgegen.Eine über sachliche Kritik an einer rechtswidrigen Weisung des Bürgermeisters weit hinausgehende, mit einer Beleidigung und Verspottung verbundene - durch Anbringen eines offenen Briefes an der Seitenscheibe seines vor dem Gemeindeamt geparkten Personenkraftwagen begangene - grobe Ehrverletzung durch einen Vertragsbediensteten der Gemeinde kann nicht damit gerechtfertigt werden, daß der Vertragsbedienstete als Mitglied des Gemeinderates gemäß Paragraph 22, Absatz 2, der nö GdO bei Ausübung seines Mandates frei und an keinen Auftrag gebunden ist; diesem Ergebnis steht auch eine allfällige analoge Heranziehung der Bestimmungen über den Entlassungsschutz des Betriebsrates nicht entgegen.
Schlagworte
SW: Auto, Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger
Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis,
Arbeitsverhältnis, Verfassung, freies Mandat, Rechtswidrigkeit,
Anweisung, Anordnung, erhebliche, Erheblichkeit, Gemeindebedienstete,
Immunität, Ehrenbeleidigung, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0029774
Dokumentnummer
JJR_19890111_OGH0002_009OBA00277_8800000_001