Entscheidungsgründe:
Am 29. Mai 1976 gegen 11.40 Uhr ereignete sich auf der * in Innsbruck ein Zusammenstoß zwischen dem vom Kläger gelenkten und gehaltenen PKW Simca 1308 S mit dem Kennzeichen * und dem vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen, bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW Peugeot 204, Kennzeichen *. Durch diesen Unfall entstanden am Fahrzeug des Klägers ein Schaden in der Höhe von S 9.678,-- und am Fahrzeug des Erstbeklagten ein solcher in der Höhe von S 9.032,90.
Der Kläger begehrte von den Beklagten den Ersatz des gesamten Schadens und brachte dazu vor, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden am Unfall treffe, weil dieser aus der Einfahrt des Bundesrealgymnasiums in der * gegen den auf der Straße stehenden PKW des Klägers gefahren sei. Der Erstbeklagte habe sich nach dem Unfall auch spontan schuldig bekannt.
Die beklagten Parteien beantragten die Abweisung der Klage und wendeten ein, daß der Erstbeklagte ordnungsgemäß aus der Ausfahrt des Bundesrealgymnasiums in die * gefahren sei. Er habe am Gehsteig angehalten und sich versichert, daß von rechts kein Fahrzeug komme. Da er überdies durch Geradeausschauen auch den weiteren Verlauf der Einbahn in Richtung Westen überblicken habe können, sei er losgefahren. Im selben Augenblick sei der Kläger entgegen der Einbahn von links gekommen. Dadurch sei es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge gekommen. Die Beklagten wendeten den Fahrzeugschaden des Erstbeklagten zur Aufrechnung gegen die Klagsforderung ein.
Das Erstgericht nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Die * verläuft als Einbahnstraße von Norden nach Süden und mündet am südlichen Ende im rechten Winkel in den *, von dem die Einbahn nach Westen weiterführt. Die Fahrbahn der * ist ca 10 m breit. Die Fahrbahn des * weist eine Breite von rund 21 m auf. Der * war zum Zeitpunkt des Unfalls an beiden Seiten durch schrägparkende Fahrzeuge verstellt. Mit großer Wahrscheinlichkeit waren an beiden Rändern der * Fahrzeuge in Längsrichtung abgestellt. Auf der Ostseite der * führt die Ausfahrt des Bundesrealgymnasiums über einen 2,4 m breiten Gehsteig so auf die Fahrbahn der *, daß ein aus der Ausfahrt in Richtung * fahrender PKW einen leichten Linksbogen beschreiben muß, um an den am südlichen Rand des * parkenden Fahrzeugen in einer natürlichen Fahrlinie vorbeizufahren. Die Fahrbahn war zum Unfallszeitpunkt trocken.
Der Erstbeklagte fuhr langsam aus der Ausfahrt des Bundesrealgymnasiums und blieb so stehen, daß mindestens das halbe Fahrzeug bereits auf dem Gehsteig stand. Er blickte gewohnheitsmäßig nach rechts, sah von dort kein Fahrzeug kommen, schaute sodann geradeaus in Richtung Westen zum * und fuhr dann zügig in diese Richtung. Vor dem Anfahren hat der Erstbeklagte überhaupt nicht oder nicht sorgfältig nach links geblickt.
Der Kläger, der in einem nicht mehr genau feststellbaren Bereich südlich der Ausfahrt an der Ecke * – * geparkt hatte, war inzwischen auf der * in Richtung Norden, also entgegen der Einbahnregelung losgefahren. Er hatte auf jeden Fall zwischen seinem Losfahren und dem späteren Zusammenstoß einen längeren Weg in einer längeren Zeit zurückgelegt als der Erstbeklagte, der vom Anfahren bis zum Zusammenstoß ca 2,6 m in einer Zeit von са 1,3 Sekunden durchfuhr. Der Erstbeklagte kam vor dem Unfall nicht mehr zum Bremsen und stieß mit einer Geschwindigkeit von ca 14 km/h mit dem linken Vordereck seines PKWs gegen den hinteren Bereich der rechten Vordertür des Fahrzeuges des Klägers. Auf Grund der Vorwärtsbewegung des PKWs Simca beim Zusammenstoß vertiefte sich die Eindrückung von vorne nach hinten in der rechten hinteren Türe. In der Endstellung stand der PKW Peugeot ca zu 2/3 auf der Fahrbahn der * und zu 1/3 noch auf dem östlichen Gehsteig.
Der Erstbeklagte entschuldigte sich unmittelbar nach dem Unfall damit, daß er nicht nach links geschaut habe, verwies aber in der Folge auch darauf, daß der Kläger entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gefahren sei.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der aus der Hauseinfahrt kommende Erstbeklagte dem im fließenden Verkehr fahrenden Kläger den Vorrang gemäß § 19 Abs 6 StVO einzuräumen gehabt hätte. Der Vorrang des Klägers habe sich unabhängig von einem eigenen Regelverstoß auf die gesamte Fahrbahn der * bezogen. Da der Erstbeklagte nicht oder nicht ausreichend nach links geblickt habe, sei er seiner Wartepflicht nicht nachgekommen und habe den Unfall mitverschuldet. Dem Kläger warf das Erstgericht als Verschulden vor, daß er entgegen der zulässigen Fahrtrichtung (§ 53 Z 10 StVO) gefahren sei. In Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nahm das Erstgericht eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten vor. Das Erstgericht stellte daher fest, daß die Klagsforderung mit S 6.452,-- samt 4 % Zinsen seit 20. Oktober 1976 und die Gegenforderung des Erstbeklagten mit S 3.010,97 zu Recht bestehe, und erkannte die beklagten Parteien daher zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen S 3.441,03 sA zu bezahlen. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß der aus der Hauseinfahrt kommende Erstbeklagte dem im fließenden Verkehr fahrenden Kläger den Vorrang gemäß Paragraph 19, Absatz 6, StVO einzuräumen gehabt hätte. Der Vorrang des Klägers habe sich unabhängig von einem eigenen Regelverstoß auf die gesamte Fahrbahn der * bezogen. Da der Erstbeklagte nicht oder nicht ausreichend nach links geblickt habe, sei er seiner Wartepflicht nicht nachgekommen und habe den Unfall mitverschuldet. Dem Kläger warf das Erstgericht als Verschulden vor, daß er entgegen der zulässigen Fahrtrichtung (Paragraph 53, Ziffer 10, StVO) gefahren sei. In Abwägung des beiderseitigen Verschuldens nahm das Erstgericht eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 1 zu Lasten des Erstbeklagten vor. Das Erstgericht stellte daher fest, daß die Klagsforderung mit S 6.452,-- samt 4 % Zinsen seit 20. Oktober 1976 und die Gegenforderung des Erstbeklagten mit S 3.010,97 zu Recht bestehe, und erkannte die beklagten Parteien daher zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen 14 Tagen S 3.441,03 sA zu bezahlen. Eine ausdrückliche Abweisung des Mehrbegehrens unterblieb.
Infolge Berufung beider Teile änderte das Berufungsgericht das Ersturteil im Sinne der vollinhaltlichen Klagsabweisung ab. Das Berufungsgericht übernahm die vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und erwog in rechtlicher Hinsicht:
Die Bestimmung des § 19 Abs 6 StVO 1960, wonach Fahrzeuge im Fließverkehr gegenüber aus Hauseinfahrten kommenden Fahrzeugen den Vorrang haben, gelte in Bezug auf eine Einbahnstraße nur für den in der zulässigen Fahrtrichtung fließenden Verkehr, nicht aber für einen sich entgegen der zulässigen Fahrtrichtung bewegenden Verkehrsteilnehmer. Ein solcher Lenker müsse vielmehr damit rechnen, daß Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, daß aus seiner Fahrtrichtung kein Fahrzeug komme. Im gegenständlichen Fall habe der Erstbeklagte darauf vertrauen dürfen, daß von links her keine Fahrzeuge gegen die Einbahnstraße fahren (§ 3 StVO). Eine Vorrangverletzung könne dem Erstbeklagten daher nicht vorgeworfen werden. Es könne ihm aber auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er nicht nach links geschaut habe. Mit der abstrakten Möglichkeit, daß sich Fußgänger, Kinder etc links von ihm auf der Fahrbahn befinden und sich von dort entgegen der zulässigen Fahrtrichtung zu seinem Fahrzeug hin bewegen, habe der Erstbeklagte nicht rechnen müssen, da Fußgänger grundsätzlich gemäß § 76 StVO 1960 auf dem Gehsteig zu gehen und die Fahrbahn im Ortsgebiet nur auf Schutzstreifen oder an Kreuzungen zu überqueren haben. Es habe genügt, wenn der Erstbeklagte so wie ein geradeaus fahrender Kraftfahrer das vor ihm befindliche Gesichtsfeld und den Verkehr von rechts beobachtete. Hingegen sei er nicht verpflichtet gewesen, weiter nach links zu blicken als sein Gesichtsfeld beim Geradeausfahren reichte, weil er eben damit nicht rechnen mußte, daß sich Fahrzeuge aus dieser Richtung entgegen der Einbahnstraße bewegen oder Fußgänger sinnlos vor sein Fahrzeug laufen werden. Der Kläger trage daher das Alleinverschulden am Unfall.Die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO 1960, wonach Fahrzeuge im Fließverkehr gegenüber aus Hauseinfahrten kommenden Fahrzeugen den Vorrang haben, gelte in Bezug auf eine Einbahnstraße nur für den in der zulässigen Fahrtrichtung fließenden Verkehr, nicht aber für einen sich entgegen der zulässigen Fahrtrichtung bewegenden Verkehrsteilnehmer. Ein solcher Lenker müsse vielmehr damit rechnen, daß Lenker anderer Fahrzeuge darauf vertrauen, daß aus seiner Fahrtrichtung kein Fahrzeug komme. Im gegenständlichen Fall habe der Erstbeklagte darauf vertrauen dürfen, daß von links her keine Fahrzeuge gegen die Einbahnstraße fahren (Paragraph 3, StVO). Eine Vorrangverletzung könne dem Erstbeklagten daher nicht vorgeworfen werden. Es könne ihm aber auch nicht der Vorwurf gemacht werden, daß er nicht nach links geschaut habe. Mit der abstrakten Möglichkeit, daß sich Fußgänger, Kinder etc links von ihm auf der Fahrbahn befinden und sich von dort entgegen der zulässigen Fahrtrichtung zu seinem Fahrzeug hin bewegen, habe der Erstbeklagte nicht rechnen müssen, da Fußgänger grundsätzlich gemäß Paragraph 76, StVO 1960 auf dem Gehsteig zu gehen und die Fahrbahn im Ortsgebiet nur auf Schutzstreifen oder an Kreuzungen zu überqueren haben. Es habe genügt, wenn der Erstbeklagte so wie ein geradeaus fahrender Kraftfahrer das vor ihm befindliche Gesichtsfeld und den Verkehr von rechts beobachtete. Hingegen sei er nicht verpflichtet gewesen, weiter nach links zu blicken als sein Gesichtsfeld beim Geradeausfahren reichte, weil er eben damit nicht rechnen mußte, daß sich Fahrzeuge aus dieser Richtung entgegen der Einbahnstraße bewegen oder Fußgänger sinnlos vor sein Fahrzeug laufen werden. Der Kläger trage daher das Alleinverschulden am Unfall.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger Revision wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, entweder die Urteile beider Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an eines der Untergerichte zurückzuverweisen oder das angefochtene Urteil im Sinne der vollinhaltlichen Klagsstattgebung abzuändern, hilfsweise, das Ersturteil wieder herzustellen.
Die beklagten Parteien, die eine Rеvisionsbeantwortung erstatteten, beantragen Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.