Entscheidungsgründe:
Am 18.11.1988 ereignete sich um ca. 18 Uhr im Gemeindegebiet von D***** auf der L***** Straße auf der Höhe der Esso-Tankstelle ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und der von der erstbeklagten Partei gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte LKW mit dem Kennzeichen V ***** beteiligt waren. Die damalige Halterin des LKWs wurde 1990 in eine GmbH & Co KG umgewandelt, deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist. Die damals 15 1/2jährige Klägerin wurde bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt.Am 18.11.1988 ereignete sich um ca. 18 Uhr im Gemeindegebiet von D***** auf der L***** Straße auf der Höhe der Esso-Tankstelle ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Radfahrerin und der von der erstbeklagten Partei gehaltene und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherte LKW mit dem Kennzeichen römisch fünf ***** beteiligt waren. Die damalige Halterin des LKWs wurde 1990 in eine GmbH & Co KG umgewandelt, deren Komplementärin die Zweitbeklagte ist. Die damals 15 1/2jährige Klägerin wurde bei dem Verkehrsunfall schwer verletzt.
Die Klägerin begehrt die Zahlung von S 174.488,-- (umfassend S 150.000,-- Schmerzengeld, S 30.000,-- Verunstaltungsentschädigung, S 1.800,-- Sachschäden und S 2.688,-- Fahrtkosten) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden künftigen Schaden. Sie brachte dazu vor, Elmar M***** habe als Lenker des LKWs bei der Ausfahrt aus der Esso-Tankstelle und der Einfahrt in die L***** Straße die auf dem Radfahrstreifen links herannahende Klägerin übersehen und sei mit dieser zusammengestoßen.
Die Beklagten wendeten ein, Elmar M***** habe beim Einfahren in die L***** Straße derart anhalten müssen, daß die rechte vordere Ecke seines LKWs ca. 10 cm über den Gehsteig hinaus in den dortigen Radfahrstreifen hineingeragt habe. In dieser Position habe er ca. 2 bis 3 Minuten angehalten, als die Klägerin mit ihrem Fahrrad kommend gegen das stehende Fahrzeug gefahren sei. Da die Klägerin gegen das bereits länger stehende Fahrzeug gestoßen sei, habe sie das Alleinverschulden zu vertreten.
Das Erstgericht gab dem Zahlungsbegehren hinsichtlich eines Betrages von S 16.090,-- statt und stellte fest, daß die Beklagten im Ausmaß von 25 %, die drittbeklagte Partei jedoch nur im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages mit der Erstbeklagten, für jeden künftigen Schaden aus diesem Verkehrsunfall haften. Das Zahlungs- und Feststellungsmehrbegehren wurde abgewiesen.
Über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinausgehend traf das Erstgericht folgende Feststellungen:
Elmar M***** hatte am 18.11.1988 den von ihm gefahrenen LKW auf dem an der L***** Straße gelegenen Gelände der dortigen Esso-Tankstelle gereinigt. Er beabsichtigte, anschließend von diesem Betriebsgelände nach links in die L***** Straße einzubiegen, um in Richtung D*****-Stadtzentrum weiterzufahren.
Die L***** Straße weist eine Breite von 9 m auf. An die Fahrbahn schließen sich ein jeweils 1,4 m breiter Radfahrstreifen sowie ein 2 m breiter Gehsteig an. Die Tankstellenausfahrt ist 12 m breit und verläuft in einem Winkel von 25 Grad zur Fahrbahnlängsachse der L***** Straße.
Zum Zeitpunkt des Ausfahrens des LKWs aus dem Tankstellenareal um ca. 18 Uhr bestand kein Sichthindernis auf die L***** Straße, sodaß aus der Position eines nach links in die L***** Straße einfahrenden LKW-Lenkers, dessen Fahrzeug auch mit seiner vordersten rechten Ecke noch nicht auf dem Radfahrstreifen steht, ungehinderte Sicht in beide Fahrtrichtungen der L***** Straße bestand. Diese verläuft im Unfallsbereich im wesentlichen geradeaus. Die Sichtstrecke in Richtung D*****-Stadtzentrum, aus welcher sich die Klägerin in der Folge mit ihrem Fahrrad näherte, beträgt 100 m.
Zum Unfallszeitpunkt war es dunkel und regnete stark, sodaß sich die Sichtstrecke auf 50 m verkürzte. Elmar M***** brachte den LKW im schrägen Winkel zur Fahrbahnlängsachse der L***** Straße derart zum Stillstand, daß dessen rechte vordere Begrenzung zumindest 0,5 m in den Radfahrstreifen hineinragte, höchstens aber auf Höhe der Begrenzungslinie zwischen Radfahrstreifen und Hauptfahrbahn sich befand. In dieser Position wartete er nunmehr zumindest eine halbe bis maximal zwei Minuten. Während dieses Zeitraumes näherte sich von links auf dem Radfahrstreifen die Klägerin mit einer Geschwindigkeit von ca. 18 km/h. Ohne den stehenden LKW als Gefahr zu erkennen, stieß sie gegen dessen Stoßstange, wodurch sie zum Sturz kam und sich schwer verletzte. Die Klägerin hätte bei den durch Regen und Dunkelheit beeinträchtigten Sichtverhältnissen von Elmar M***** aus seiner Warteposition auf eine Distanz von ca. 50 m, sohin während eines Zeitraumes von ca. 10 Sekunden bis zur Kollision wahrgenommen werden können. M***** hat jedoch das Herannahen der Radfahrerin nicht bemerkt. In welchem Bereich die Klägerin sich auf dem Radfahrstreifen dem LKW genähert hat, konnte nicht festgestellt werden. Auf alle Fälle hätte die Klägerin zumindest 30 Sekunden lang den LKW als Gefahr erkennen und sohin entweder stehenbleiben oder ausweichen können. Durch die Kollision erlitt die Klägerin eine Schädelfraktur rechts mit akuten epiduralen Hämatomen. Die operative Behandlung erfolgte zunächst im Krankenhaus D*****, anschließend wurde die Klägerin einige Tage in der Intensivstation des Landeskrankenhauses F***** behandelt, schließlich blieb sie bis 2.12.1988 stationär im Krankenhaus D*****.
Als Dauerfolge besteht bei der Klägerin ein leichtgradiger und selten auftretender Narbenschmerz rechts. Dieser Schmerz bzw. ein minimales diffuses Kopfschmerzsyndrom sind auch als medizinisch diskrete Dauerfolge in Richtung einer Wetterfühligkeit sowie dezenten Streßintoleranz aufzufassen. Als mögliche Spätfolge ist bei der Klägerin die Entwicklung von posttraumatischen epileptogenen Ausfällen aufgrund des Unfalles nicht auszuschließen.
Nach wie vor ist bei der Klägerin eine Narbe im behaarten Bereich rechtsseitig ca. 3 cm über dem Ohr verlaufend 12 cm lang und zart ausgebildet festzustellen. Ein knöcherner Defekt ist noch tastbar.
Aufgrund der Verletzungen hatte die Klägerin 4 Tage starke, 10 Tage mittelschwere sowie komprimiert 6 Wochen leichte Schmerzen zu erdulden und wird - vom 10.6.1991 an berechnet - etwa 7 Tage pro Jahr - begrenzt auf 10 Jahre - leichte Schmerzen zu ertragen haben.
Bis 2.1.1989 war die Klägerin arbeitsunfähig. Während der nächsten zwei Monate muße sie von ihrer Mutter mit deren PKW von und zur Arbeitsstätte gebracht werden, wobei 640 km zurückgelegt wurden.
Das zur Gänze beschädigte Fahrrad der Klägerin war zum Unfallszeitpunkt 4 Monate alt und kostete neuwertig S 2.000,--.
Ein Schmerzengeldteilbetrag von S 10.000,-- wurde an die Klägerin bezahlt.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis eines Verschuldens des Lenkers des LKWs der Beklagten nicht gelungen. Anderseits aber hätten auch die Beklagten den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis im Sinne des § 9 Abs.2 EKHG nicht erbracht. Da der Klägerin eine krasse Sorgfaltsvernachlässigung anzulasten sei - sie habe zumindest durch 30 Sekunden den stehenden LKW sehen können - sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu ihren Lasten gerechtfertigt. Hinsichtlich des Schmerzengeldes sei ein Betrag von 100.000,-- S angemessen; die begehrte Verunstaltungsentschädigung sei nicht gerechtfertigt, weil eine wesentliche nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung der Klägerin zufolge der im Haarbereich gelegenen Narben nicht vorliege. Der Zeitwert des Fahrrades habe 1.800,-- S betragen, der Anspruch an Fahrtkosten sei mit S 2.560,-- berechtigt. Der insgesamt berechtigte Gesamtschaden betrage S 104.360,--, unter Berücksichtigung der Teilzahlung und der Schadensteilung stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von S 16.090,-- zu.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, der Klägerin sei der ihr obliegende Beweis eines Verschuldens des Lenkers des LKWs der Beklagten nicht gelungen. Anderseits aber hätten auch die Beklagten den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG nicht erbracht. Da der Klägerin eine krasse Sorgfaltsvernachlässigung anzulasten sei - sie habe zumindest durch 30 Sekunden den stehenden LKW sehen können - sei eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 3 zu ihren Lasten gerechtfertigt. Hinsichtlich des Schmerzengeldes sei ein Betrag von 100.000,-- S angemessen; die begehrte Verunstaltungsentschädigung sei nicht gerechtfertigt, weil eine wesentliche nachteilige Veränderung in der äußeren Erscheinung der Klägerin zufolge der im Haarbereich gelegenen Narben nicht vorliege. Der Zeitwert des Fahrrades habe 1.800,-- S betragen, der Anspruch an Fahrtkosten sei mit S 2.560,-- berechtigt. Der insgesamt berechtigte Gesamtschaden betrage S 104.360,--, unter Berücksichtigung der Teilzahlung und der Schadensteilung stehe der Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von S 16.090,-- zu.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge, wohl aber jenem der Beklagten; es änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß das Klagebegehren abgewiesen wurde.
Die ordentliche Revision wurde nicht für zulässig erklärt.
Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, dem Lenker des LKW sei eine Vorrangverletzung nicht anzulasten. Gemäß § 8 Abs.4 2.Satz StVO sei er berechtigt gewesen, unter Wahrung des Vorranges des Fließverkehrs auf der L***** Straße den Gehsteig und den Radfahrstreifen zu überqueren und in die L***** Straße einzubiegen. Das Anhalten auf dem Gehsteig und teilweise auf dem Radfahrstreifen sei verkehrsbedingt erfolgt und daher nicht rechtswidrig. Das Einfahren sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als die Klägerin für M***** noch nicht wahrnehmbar war. Auch eine Verletzung der allgemeinen Verpflichtung zur Unterlassung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Personen in fahrlässiger Weise sei dem Lenker des LKW nicht vorzuwerfen, weil er nicht damit rechnen mußte, daß die Klägerin sein Fahrzeug streifen und zu Sturz kommen werde.Zur Rechtsfrage führte das Berufungsgericht aus, dem Lenker des LKW sei eine Vorrangverletzung nicht anzulasten. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, 2.Satz StVO sei er berechtigt gewesen, unter Wahrung des Vorranges des Fließverkehrs auf der L***** Straße den Gehsteig und den Radfahrstreifen zu überqueren und in die L***** Straße einzubiegen. Das Anhalten auf dem Gehsteig und teilweise auf dem Radfahrstreifen sei verkehrsbedingt erfolgt und daher nicht rechtswidrig. Das Einfahren sei zu einem Zeitpunkt geschehen, als die Klägerin für M***** noch nicht wahrnehmbar war. Auch eine Verletzung der allgemeinen Verpflichtung zur Unterlassung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Personen in fahrlässiger Weise sei dem Lenker des LKW nicht vorzuwerfen, weil er nicht damit rechnen mußte, daß die Klägerin sein Fahrzeug streifen und zu Sturz kommen werde.
Überdies sei auf den vorliegenden Fall die StVO in der Fassung vor der 15.Novelle anzuwenden. Erst durch diese Novelle seien die von Radfahrstreifen, von Radwegen sowie von Rad- und Gehwegen kommenden Radfahrer aus der demonstrativen Aufzählung des § 19 Abs.6 StVO gestrichen worden. Zwischen Fahrzeugen, die sich alle auf Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs.6 StVO befinden, richte sich der Vorrang nach der im § 19 Abs.1 StVO normierten Rechtsregel und stehe der Vorrang im Sinne des § 19 Abs.6 StVO dem Vorrangberechtigten bis zum vollständigen Verlassen der bevorrangten Verkehrsfläche zu. Nach der zum Unfallszeitpunkt gültigen Fassung des § 19 Abs.6 StVO handle es sich bei Radfahrstreifen auch an solchen Stellen, an denen sie im Sinne des § 8 Abs.4 StVO von Kfz überquert werden dürfen, um einen Teil der Fahrbahn, allein im fließenden Verkehr im Sinne des § 19 Abs.6 StVO befinde sich ein Fahrzeug, das den Radfahrstreifen an der hiefür vorgesehenen Stelle überquere, nicht. Anderseits habe sich aber auch die Klägerin als berechtigte Benützerin des Radfahrstreifens nicht im Vorrang gegenüber dem aus einer Tankstellenausfahrt kommenden LKW befunden, weil der Radfahrstreifen als benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs.6 StVO zu qualifizieren war. Daraus folge, daß dem Lenker des LKW gegenüber der Klägerin als von rechts Kommenden der Vorrang nach § 19 Abs.1 StVO zugestanden sei.Überdies sei auf den vorliegenden Fall die StVO in der Fassung vor der 15.Novelle anzuwenden. Erst durch diese Novelle seien die von Radfahrstreifen, von Radwegen sowie von Rad- und Gehwegen kommenden Radfahrer aus der demonstrativen Aufzählung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO gestrichen worden. Zwischen Fahrzeugen, die sich alle auf Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO befinden, richte sich der Vorrang nach der im Paragraph 19, Absatz eins, StVO normierten Rechtsregel und stehe der Vorrang im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO dem Vorrangberechtigten bis zum vollständigen Verlassen der bevorrangten Verkehrsfläche zu. Nach der zum Unfallszeitpunkt gültigen Fassung des Paragraph 19, Absatz 6, StVO handle es sich bei Radfahrstreifen auch an solchen Stellen, an denen sie im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, StVO von Kfz überquert werden dürfen, um einen Teil der Fahrbahn, allein im fließenden Verkehr im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO befinde sich ein Fahrzeug, das den Radfahrstreifen an der hiefür vorgesehenen Stelle überquere, nicht. Anderseits habe sich aber auch die Klägerin als berechtigte Benützerin des Radfahrstreifens nicht im Vorrang gegenüber dem aus einer Tankstellenausfahrt kommenden LKW befunden, weil der Radfahrstreifen als benachrangte Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO zu qualifizieren war. Daraus folge, daß dem Lenker des LKW gegenüber der Klägerin als von rechts Kommenden der Vorrang nach Paragraph 19, Absatz eins, StVO zugestanden sei.
Hinsichtlich der Verunstaltungsentschädigung führte das Berufungsgericht aus, daß die Narben der Klägerin nicht sichtbar seien, sodaß von einer wesentlich nachteiligen Veränderung der äußeren Erscheinung nicht gesprochen werden könne.
Anders als das Erstgericht vertrat das Rechtsmittelgericht aber die Ansicht, daß den Beklagten der Entlastungsbeweis nach § 9 Abs.2 EKHG gelungen sei. Der Lenker des LKW habe auf dem Radfahrstreifen verkehrsbedingt angehalten, als die Klägerin noch nicht im Sichtbereich war. Sein Fahrzeug sei beleuchtet gewesen. Unter diesen Umständen hätte er nicht damit rechnen müssen, daß die Klägerin gegen das stehende Fahrzeug stoßen werde. Auf alle nur erdenklichen Unfallsmöglichkeiten brauche sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht einzustellen. Den Beklagten sei daher der ihnen obliegende Beweis, daß der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei, gelungen.Anders als das Erstgericht vertrat das Rechtsmittelgericht aber die Ansicht, daß den Beklagten der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gelungen sei. Der Lenker des LKW habe auf dem Radfahrstreifen verkehrsbedingt angehalten, als die Klägerin noch nicht im Sichtbereich war. Sein Fahrzeug sei beleuchtet gewesen. Unter diesen Umständen hätte er nicht damit rechnen müssen, daß die Klägerin gegen das stehende Fahrzeug stoßen werde. Auf alle nur erdenklichen Unfallsmöglichkeiten brauche sich der Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht einzustellen. Den Beklagten sei daher der ihnen obliegende Beweis, daß der Unfall auf ein unabwendbares Ereignis zurückzuführen sei, gelungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Klägerin ein Betrag von S 174.488,-- samt 4 % Zinsen seit 1.8.1991 zugesprochen und dem Feststellungsbegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten haben in der ihnen freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, dem Rechtsmittel der Klägerin nicht Folge zu geben.