Rechtssatz RS0073527
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0073527
Geschäftszahl
14Os67/91 (14Os68/91); 2Ob67/93
Entscheidungsdatum
11.11.1993
Rechtssatz
Mangels Wahrnehmbarkeit herannahender Radfahrer darf ein an sich wartepflichtiger Kraftfahrer in einen Radfahrstreifen an hiefür vorgesehener Stelle auch dann zwecks Überquerung einfahren, wenn er sein Fahrzeug auf demselben zum Stillstand bringen muß, um den bevorrangten Fließverkehr (auf der Fahrbahn) abzuwarten. Dieses durch die Verkehrslage erzwungene Anhalten (§ 2 Abs 1 Z 26 StVO) wird dadurch, daß der Wartepflichtige auch ohne Befahren des Radfahrstreifens ausreichende Sicht auf den (bevorrangten) Querverkehr gehabt hätte, nicht zu einem verbotenen Halten (§ 2 Abs 1 Z 27 in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit k StVO).Mangels Wahrnehmbarkeit herannahender Radfahrer darf ein an sich wartepflichtiger Kraftfahrer in einen Radfahrstreifen an hiefür vorgesehener Stelle auch dann zwecks Überquerung einfahren, wenn er sein Fahrzeug auf demselben zum Stillstand bringen muß, um den bevorrangten Fließverkehr (auf der Fahrbahn) abzuwarten. Dieses durch die Verkehrslage erzwungene Anhalten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO) wird dadurch, daß der Wartepflichtige auch ohne Befahren des Radfahrstreifens ausreichende Sicht auf den (bevorrangten) Querverkehr gehabt hätte, nicht zu einem verbotenen Halten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO).
Entscheidungstexte
- 14 Os 67/91
Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 67/91
Veröff: ZVR 1992/60 S 131
- 2 Ob 67/93
Entscheidungstext OGH 11.11.1993 2 Ob 67/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073527
Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_001