Der von Elmar M***** gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche, aber auch der Strafberufung der Staatsanwaltschaft gab das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 5. Dezember 1990, AZ Bl 162/90 (= ON 20 des Strafaktes) nicht Folge. Bei seiner von der Rechtsmeinung des Erstgerichtes allerdings abweichenden rechtlichen Beurteilung erkannte das Berufungsgericht zwar an sich zutreffend, daß die angenommene Vorrangverletzung die Wahrnehmbarkeit der Radfahrerin durch Elmar M***** bei Beginn seines Fahrmanövers vorausgesetzt hätte (RZ 1981/77; 1989/112). Weil er aber nach den Urteilsannahmen auch ohne Befahren des Radfahrstreifens ausreichende Sicht auf den Querverkehr gehabt und für ihn daher keine Notwendigkeit bestanden hätte, so weit vorzufahren, beurteilte es die tatsächlich eingenommene Warteposition als gemäß § 24 Abs. 1 lit. k StVO verbotenes Halten auf einem Radfahrstreifen und erblickte darin den Sorgfaltsverstoß.Der von Elmar M***** gegen dieses Urteil erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruches über die Schuld und die privatrechtlichen Ansprüche, aber auch der Strafberufung der Staatsanwaltschaft gab das Landesgericht Feldkirch mit Urteil vom 5. Dezember 1990, AZ Bl 162/90 (= ON 20 des Strafaktes) nicht Folge. Bei seiner von der Rechtsmeinung des Erstgerichtes allerdings abweichenden rechtlichen Beurteilung erkannte das Berufungsgericht zwar an sich zutreffend, daß die angenommene Vorrangverletzung die Wahrnehmbarkeit der Radfahrerin durch Elmar M***** bei Beginn seines Fahrmanövers vorausgesetzt hätte (RZ 1981/77; 1989/112). Weil er aber nach den Urteilsannahmen auch ohne Befahren des Radfahrstreifens ausreichende Sicht auf den Querverkehr gehabt und für ihn daher keine Notwendigkeit bestanden hätte, so weit vorzufahren, beurteilte es die tatsächlich eingenommene Warteposition als gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Litera k, StVO verbotenes Halten auf einem Radfahrstreifen und erblickte darin den Sorgfaltsverstoß.
Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichtes steht - wie der Generalprokurator in seiner gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde im Ergebnis zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Nach den in § 2 Abs. 1 StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten (Z 27) eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit, während unter Anhalten (Z 26) das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu verstehen ist. Ein solches - d.h. tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes (vgl. Benes-Messiner StVO8 § 2 Anm. 27, E 106) - Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen der §§ 18 Abs. 3 und 46 Abs. 3 StVO sowie der §§ 16 Abs. 2 lit. e, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 1 EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung (aaO Anm. 27). Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob Elmar M***** eine Einordnungsmöglichkeit in den Fließverkehr auch ohne Befahren des Radfahrstreifens, zu dessen Überquerung an der hiefür vorgesehenen Stelle der Tankstellenausfahrt er mangels Wahrnehmbarkeit der herannahenden Radfahrerin grundsätzlich berechtigt war (§ 8 Abs. 4 zweiter Satz StVO), hätte abwarten können und demnach kein zwingender Anlaß bestanden hat, in den Radfahrstreifen einzufahren. Entscheidend ist nur, ob in dieser ohne Verstoß gegen Verkehrsvorschriften herbeigeführten konkreten Fahrsituation nach objektiven Gegebenheiten (ZVR 1983/66) ein Zum-Stillstand-Bringen des LKW durch die Verkehrslage - dieser gleichwertige sonstige wichtige Umstände sind hier nicht aktuell - erzwungen worden ist. Gerade dies war aber nach den Urteilsfeststellungen der Fall, weil Elmar M***** sein Fahrzeug ja deshalb zum Stillstand brachte, um den bevorrangten Fließverkehr (§ 19 Abs. 6 StVO) abzuwarten, er also infolge eines gesetzlichen Gebotes, das - dies sei nochmals betont - nur gegenüber wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmern gilt und daher hier nicht schon gegenüber der Radfahrerin zum Tragen kam, zum Stehenbleiben verpflichtet war.Nach den in Paragraph 2, Absatz eins, StVO enthaltenen Begriffsbestimmungen gilt im Sinne dieses Bundesgesetzes als Halten (Ziffer 27,) eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer einer Ladetätigkeit, während unter Anhalten (Ziffer 26,) das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges zu verstehen ist. Ein solches - d.h. tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes vergleiche Benes-Messiner StVO8 Paragraph 2, Anmerkung 27, E 106) - Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den hier nicht in Betracht kommenden Sonderfällen der Paragraphen 18, Absatz 3 und 46 Absatz 3, StVO sowie der Paragraphen 16, Absatz 2, Litera e,, 18 Absatz 2 und 19 Absatz eins, EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung (aaO Anmerkung 27). Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht. Es ist daher rechtlich unerheblich, ob Elmar M***** eine Einordnungsmöglichkeit in den Fließverkehr auch ohne Befahren des Radfahrstreifens, zu dessen Überquerung an der hiefür vorgesehenen Stelle der Tankstellenausfahrt er mangels Wahrnehmbarkeit der herannahenden Radfahrerin grundsätzlich berechtigt war (Paragraph 8, Absatz 4, zweiter Satz StVO), hätte abwarten können und demnach kein zwingender Anlaß bestanden hat, in den Radfahrstreifen einzufahren. Entscheidend ist nur, ob in dieser ohne Verstoß gegen Verkehrsvorschriften herbeigeführten konkreten Fahrsituation nach objektiven Gegebenheiten (ZVR 1983/66) ein Zum-Stillstand-Bringen des LKW durch die Verkehrslage - dieser gleichwertige sonstige wichtige Umstände sind hier nicht aktuell - erzwungen worden ist. Gerade dies war aber nach den Urteilsfeststellungen der Fall, weil Elmar M***** sein Fahrzeug ja deshalb zum Stillstand brachte, um den bevorrangten Fließverkehr (Paragraph 19, Absatz 6, StVO) abzuwarten, er also infolge eines gesetzlichen Gebotes, das - dies sei nochmals betont - nur gegenüber wahrnehmbaren Verkehrsteilnehmern gilt und daher hier nicht schon gegenüber der Radfahrerin zum Tragen kam, zum Stehenbleiben verpflichtet war.
Elmar M***** durfte daher nicht nur (zunächst) bis in den Radfahrstreifen vorfahren, sondern (sodann) sein Fahrzeug dort auch im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO zum Stillstand bringen (d.h. anhalten), sodaß ihm auch vom Berufungsgericht ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten und damit das Vergehen nach § 88 Abs. 1 und Abs. 4 erster Fall StGB zu Unrecht angelastet worden ist. Die Urteile beider Instanzen waren daher gemäß § 292 letzter Satz StPO zu kassieren und der Angeklagte freizusprechen, wozu es allerdings nicht des von der Generalprokuratur vorgeschlagenen prozessualen Umweges einer neuerlichen Entscheidung über die seinerzeit erhobenen (und als solche erledigten) Rechtsmittel bedurfte.Elmar M***** durfte daher nicht nur (zunächst) bis in den Radfahrstreifen vorfahren, sondern (sodann) sein Fahrzeug dort auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26, StVO zum Stillstand bringen (d.h. anhalten), sodaß ihm auch vom Berufungsgericht ein objektiv sorgfaltswidriges Verhalten und damit das Vergehen nach Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, erster Fall StGB zu Unrecht angelastet worden ist. Die Urteile beider Instanzen waren daher gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zu kassieren und der Angeklagte freizusprechen, wozu es allerdings nicht des von der Generalprokuratur vorgeschlagenen prozessualen Umweges einer neuerlichen Entscheidung über die seinerzeit erhobenen (und als solche erledigten) Rechtsmittel bedurfte.