Rechtssatz RS0073558
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073558
Geschäftszahl
14Os67/91 (14Os68/91)
Entscheidungsdatum
23.07.1991
Rechtssatz
Ein durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den Sonderfällen der §§ 18 Abs 3 und 46 Abs 3 StVO sowie der §§ 16 Abs 2 lit e, 18 Abs 2 und 19 Abs 1 EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung. Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht.Ein durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den Sonderfällen der Paragraphen 18, Absatz 3 und 46 Absatz 3, StVO sowie der Paragraphen 16, Absatz 2, Litera e,, 18 Absatz 2 und 19 Absatz eins, EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung. Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073558
Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_002