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Rechtssatz RS0073558

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0073558

Geschäftszahl

14Os67/91 (14Os68/91)

Entscheidungsdatum

23.07.1991

Rechtssatz

Ein durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände tatsächlich "erzwungenes" und daher gerechtfertigtes Zum-Stillstand-Bringen unterliegt als ein vom Wollen des Lenkers unabhängiges Fahrverhalten grundsätzlich - von den Sonderfällen der Paragraphen 18, Absatz 3 und 46 Absatz 3, StVO sowie der Paragraphen 16, Absatz 2, Litera e,, 18 Absatz 2 und 19 Absatz eins, EisbKrV abgesehen - keiner Einschränkung. Seine Zulässigkeit hängt daher insbesondere nicht davon ab, ob die konkrete Fahrsituation, in der das Zum-Stillstand-Bringen des Fahrzeuges durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungen wird, ihrerseits unbedingt notwendig war oder nicht.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 67/91
    Entscheidungstext OGH 23.07.1991 14 Os 67/91
    Veröff: ZVR 1992/60 S 131

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073558

Dokumentnummer

JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_002