Rechtssatz RS0100661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0100661
Geschäftszahl
14Os67/91 (14Os68/91)
Entscheidungsdatum
23.07.1991
Rechtssatz
Hatte das Berufungsgericht der begründeten, eine Freispruch anstrebenden Berufung wegen (materiellrechtlicher) Nichtigkeit nicht Folge gegeben, so kassiert der OGH die Urteile beider Instanzen und spricht den Angeklagten frei, ohne daß es des prozessualen Umweges einer neuerlichen Entscheidung über das seinerzeit erhobene (und als solche erledigte) Rechtsmittel bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100661
Dokumentnummer
JJR_19910723_OGH0002_0140OS00067_9100000_003