Die Revision ist berechtigt.
Die Ansicht der Vorinstanzen, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt, kann nicht geteilt werden. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, daß nach herrschender Ansicht gemäß § 1042 ABGB Ersatz des Aufwandes, zu dem ein anderer nicht nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden kann, somit auch bei Erfüllung fremder vertraglicher Ansprüche (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1042; Koziol-Welser 7 I 365; Stanzl in Klang 2 IV/1, 927 f.; SZ 41/39; SZ 52/79 uva, zuletzt 3 Ob 553/86). Daher können auch Ausgedingsleistungen, die für einen anderen erbracht wurden, einen Ersatzanspruch nach § 1042 ABGB begründen. Ansprüche nach § 1042 ABGB unterliegen aber der dreißigjährigen Verjährungsfrist (Rummel aaO, Rdz 8 zu § 1042; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, 347 f; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu § 1481; Klang in Klang 2 VI 613; 4 Ob 535/69; 5 Ob 27/84; VersR 1972, 1132). Richtig ist wohl, daß der Schuldner dem Dritten, der Ansprüche nach § 1042 ABGB geltend macht, diesen seine Einwendungen gegen die alte Schuld entgegenhalten kann (MietSlg 35.125). Er könnte also etwa einwenden, die Forderung, die der Dritte erfüllt habe, sei damals bereits verjährt gewesen. Zur Zeit, als die Klägerin nach ihren Behauptungen Leistungen erbrachte, zu denen Thomas R*** aufgrund des Übergabsvertrages verpflichtet gewesen wäre, waren diese Ansprüche der Berechtigten aus dem Übergabsvertrag aber noch nicht verjährt. Daß dem Schuldner seine Einwendungen gegen die alte Schuld nicht verloren gehen, bedeutet nicht, daß, sofern diese Schuld nach drei Jahren verjährt wäre, diese kurze Verjährungszeit auch für den auf § 1042 ABGB gestützten Anspruch gilt. Wie bereits ausgeführt, verjährt ein derartiger Anspruch erst nach 30 Jahren, weshalb die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist.Die Ansicht der Vorinstanzen, der geltend gemachte Anspruch sei verjährt, kann nicht geteilt werden. Zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, daß nach herrschender Ansicht gemäß Paragraph 1042, ABGB Ersatz des Aufwandes, zu dem ein anderer nicht nur aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Rechtsgrund immer, verpflichtet war, gefordert werden kann, somit auch bei Erfüllung fremder vertraglicher Ansprüche (Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1042,; Koziol-Welser 7 römisch eins 365; Stanzl in Klang 2 IV/1, 927 f.; SZ 41/39; SZ 52/79 uva, zuletzt 3 Ob 553/86). Daher können auch Ausgedingsleistungen, die für einen anderen erbracht wurden, einen Ersatzanspruch nach Paragraph 1042, ABGB begründen. Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB unterliegen aber der dreißigjährigen Verjährungsfrist (Rummel aaO, Rdz 8 zu Paragraph 1042,; Ehrenzweig-Mayrhofer, Schuldrecht, 347 f; Schubert in Rummel, ABGB, Rdz 5 zu Paragraph 1481,; Klang in Klang 2 römisch sechs 613; 4 Ob 535/69; 5 Ob 27/84; VersR 1972, 1132). Richtig ist wohl, daß der Schuldner dem Dritten, der Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB geltend macht, diesen seine Einwendungen gegen die alte Schuld entgegenhalten kann (MietSlg 35.125). Er könnte also etwa einwenden, die Forderung, die der Dritte erfüllt habe, sei damals bereits verjährt gewesen. Zur Zeit, als die Klägerin nach ihren Behauptungen Leistungen erbrachte, zu denen Thomas R*** aufgrund des Übergabsvertrages verpflichtet gewesen wäre, waren diese Ansprüche der Berechtigten aus dem Übergabsvertrag aber noch nicht verjährt. Daß dem Schuldner seine Einwendungen gegen die alte Schuld nicht verloren gehen, bedeutet nicht, daß, sofern diese Schuld nach drei Jahren verjährt wäre, diese kurze Verjährungszeit auch für den auf Paragraph 1042, ABGB gestützten Anspruch gilt. Wie bereits ausgeführt, verjährt ein derartiger Anspruch erst nach 30 Jahren, weshalb die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht verjährt ist.
Es ist daher notwendig, auf das übrige Vorbringen der Parteien einzugehen, weshalb die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zurückzuverweisen war.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.