Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus der für den Zwischenkredit abgegebenen Bürgschaftserklärung durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" nicht weggefallen. Es sei nämlich nach Ablehnung des ersten Antrages der Heidemarie L*** durch "Bürges" zu einer neuen geänderten Vereinbarung zwischen den Streitteilen gekommen, nach der sich der Beklagte bereit erklärt habe, eine Bürgschaft für den "Bürgeskredit" von S 150.000 zu übernehmen und (weiters) eine neue Bürgschaftserklärung über S 200.000 gegenüber der Klägerin abzugeben bzw. zu unterfertigen. Diese (neue) Vereinbarung sei vom Beklagten allerdings niemals erfüllt worden. Der "Bürgeskredit" in seiner ursprünglich beantragten Form sei nie bewilligt, geschweige denn abgewickelt worden. Die spätere Genehmigung des zweiten Antrages, die allerdings wiederum niemals wirksam wurde, sei unter ganz anderen Voraussetzungen als beim ersten Antrag erfolgt, wobei die Zusage des Beklagten, eine reduzierte Bürgschaft (über S 200.000) abzugeben, vom Beklagten nicht eingehalten und erfüllt worden sei. Auch den nicht eindeutigen Begriff "Genehmigung" des "Bürgeskredites" habe das Berufungsgericht unrichtig ausgelegt. Richtig sei, daß eine Bürgschaftserklärung streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen sei, daß sich der Bürge eher die geringere Last auferlegen wollte. Die Auslegungsregel gelte aber nur dort, wo die Absicht der Parteien nicht offenkundig sei. Die Auslegung des Bürgschaftsvertrages nach der allgemeinen Regel gemäß § 915 ABGB sei ebenso zulässig wie die Heranziehung anderer, außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wahren Sinns der Bürgschaftserklärung. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß dem Ausdruck "Genehmigung" jedenfalls die notwendige Bestimmtheit und Eindeutigkeit fehle, insbesondere dann, wenn sie unter aufschiebenden Bedingungen und Auflagen erfolgte. Aber auch eine scheinbar unpräzise bzw. unscharfe Bezeichnung schade nicht, wenn die Absicht der Parteien erkennbar sei. Die Bürgschaftserklärung sei (erst) dann streng auszulegen und § 915 ABGB heranzuziehen (nach welcher Regel im Zweifel die Übernahme eher der geringeren Last anzunehmen sei), wenn ein übereinstimmender Parteienwille nicht nachweisbar scheine. Maßgebend für den Umfang der Haftung des Bürgen sei daher in erster Linie die Vereinbarung zwischen den Parteien. Als Vertragsinhalt gelte auch bei Verwendung eines unklaren oder mehrdeutigen Ausdrucks nur das, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Im vorliegenden Fall sei allen Beteiligten klar gewesen, daß die vom Beklagten übernommene Bürgschaft den Zweck hatte, den Heidemarie L*** gewährten Zwischenkredit abzusichern, und zwar zeitlich solange, bis die weitere Absicherung durch "Bürges" übernommen werde. Der Beklagte hätte seinerseits, wenn er tatsächlich einen anderen Vertragswillen hatte und seine Bürgschaft nur bis zur formalen Genehmigung, d.h. der Zusage durch "Bürges" - ohne Rücksicht auf die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Bedingungen - beschränken wollte, dies ausdrücklich und unmißverständlich erklären müssen. Andernfalls habe er nach Treu und Glauben damit rechnen müssen, daß seine Bürgschaft vom Vertragspartner im Sinne des Parteiwillens, nämlich bis zur tatsächlichen Wirksamkeit des "Bürgeskredites" bzw. bis zum tatsächlichen Eintritt der "Bürges-"Haftungsübernahme verstanden werde. Unter "Genehmigung" könne entgegen der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht schon die bloße Zusage durch "Bürges", sondern zwangsläufig nur die Tatsache verstanden werden, daß die "Bürgeshaftung" auch tatsächlich in Kraft tritt. Die schriftliche Festlegung der (ersten) Bürgschaftsvereinbarung, insbesondere die Verwendung des unklaren und mehrdeutigen Ausdrucks "Genehmigung" stamme von seiten des Beklagten, nämlich vom Bankprokuristen W***. Die zweifellos gegebene und bestehende Undeutlichkeit des Ausdrucks "Genehmigung" - noch dazu unter aufschiebenden Bedingungen und Auflagen - gehe jedenfalls schon nach der Unklarheitenregel zum Nachteil desjenigen, der sich einer solchen Formulierung bediente. Selbst wenn auf die bloß formelle Genehmigung des Bürgeskredits "abgestellt" war, wäre die Bürgschaft über S 350.000 dennoch nicht von selbst außer Kraft getreten, sondern erst durch die Unterfertigung der für diesen Fall anfänglich vorgesehenen reduzierten und zeitlich beschränkten neuen Bürgschaft über S 100.000. Das ergebe sich einwandfrei aus der Formulierung des Schreibens der Klägerin vom 19.April 1982: "Im Falle der Genehmigung des Bürgeskredites pto. S 230.000 würde dieser Kredit bei uns entsprechend reduziert und Ihre Bürgschaft uns gegenüber entsprechend eingeschränkt werden". Es könne kein Zweifel daran bestehen und es sei auch allen Beteiligten vollkommen klar gewesen, daß die Genehmigung des "Bürgeskredites" unterDie Klägerin führt in ihrem Rechtsmittel aus, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Haftung des Beklagten gegenüber der Klägerin aus der für den Zwischenkredit abgegebenen Bürgschaftserklärung durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" nicht weggefallen. Es sei nämlich nach Ablehnung des ersten Antrages der Heidemarie L*** durch "Bürges" zu einer neuen geänderten Vereinbarung zwischen den Streitteilen gekommen, nach der sich der Beklagte bereit erklärt habe, eine Bürgschaft für den "Bürgeskredit" von S 150.000 zu übernehmen und (weiters) eine neue Bürgschaftserklärung über S 200.000 gegenüber der Klägerin abzugeben bzw. zu unterfertigen. Diese (neue) Vereinbarung sei vom Beklagten allerdings niemals erfüllt worden. Der "Bürgeskredit" in seiner ursprünglich beantragten Form sei nie bewilligt, geschweige denn abgewickelt worden. Die spätere Genehmigung des zweiten Antrages, die allerdings wiederum niemals wirksam wurde, sei unter ganz anderen Voraussetzungen als beim ersten Antrag erfolgt, wobei die Zusage des Beklagten, eine reduzierte Bürgschaft (über S 200.000) abzugeben, vom Beklagten nicht eingehalten und erfüllt worden sei. Auch den nicht eindeutigen Begriff "Genehmigung" des "Bürgeskredites" habe das Berufungsgericht unrichtig ausgelegt. Richtig sei, daß eine Bürgschaftserklärung streng auszulegen und im Zweifel anzunehmen sei, daß sich der Bürge eher die geringere Last auferlegen wollte. Die Auslegungsregel gelte aber nur dort, wo die Absicht der Parteien nicht offenkundig sei. Die Auslegung des Bürgschaftsvertrages nach der allgemeinen Regel gemäß Paragraph 915, ABGB sei ebenso zulässig wie die Heranziehung anderer, außerhalb der Urkunde liegender Beweismittel zur Ermittlung des wahren Sinns der Bürgschaftserklärung. Gerade der vorliegende Fall zeige, daß dem Ausdruck "Genehmigung" jedenfalls die notwendige Bestimmtheit und Eindeutigkeit fehle, insbesondere dann, wenn sie unter aufschiebenden Bedingungen und Auflagen erfolgte. Aber auch eine scheinbar unpräzise bzw. unscharfe Bezeichnung schade nicht, wenn die Absicht der Parteien erkennbar sei. Die Bürgschaftserklärung sei (erst) dann streng auszulegen und Paragraph 915, ABGB heranzuziehen (nach welcher Regel im Zweifel die Übernahme eher der geringeren Last anzunehmen sei), wenn ein übereinstimmender Parteienwille nicht nachweisbar scheine. Maßgebend für den Umfang der Haftung des Bürgen sei daher in erster Linie die Vereinbarung zwischen den Parteien. Als Vertragsinhalt gelte auch bei Verwendung eines unklaren oder mehrdeutigen Ausdrucks nur das, was die Parteien tatsächlich gewollt haben. Im vorliegenden Fall sei allen Beteiligten klar gewesen, daß die vom Beklagten übernommene Bürgschaft den Zweck hatte, den Heidemarie L*** gewährten Zwischenkredit abzusichern, und zwar zeitlich solange, bis die weitere Absicherung durch "Bürges" übernommen werde. Der Beklagte hätte seinerseits, wenn er tatsächlich einen anderen Vertragswillen hatte und seine Bürgschaft nur bis zur formalen Genehmigung, d.h. der Zusage durch "Bürges" - ohne Rücksicht auf die mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Bedingungen - beschränken wollte, dies ausdrücklich und unmißverständlich erklären müssen. Andernfalls habe er nach Treu und Glauben damit rechnen müssen, daß seine Bürgschaft vom Vertragspartner im Sinne des Parteiwillens, nämlich bis zur tatsächlichen Wirksamkeit des "Bürgeskredites" bzw. bis zum tatsächlichen Eintritt der "Bürges-"Haftungsübernahme verstanden werde. Unter "Genehmigung" könne entgegen der Auslegung durch das Berufungsgericht nicht schon die bloße Zusage durch "Bürges", sondern zwangsläufig nur die Tatsache verstanden werden, daß die "Bürgeshaftung" auch tatsächlich in Kraft tritt. Die schriftliche Festlegung der (ersten) Bürgschaftsvereinbarung, insbesondere die Verwendung des unklaren und mehrdeutigen Ausdrucks "Genehmigung" stamme von seiten des Beklagten, nämlich vom Bankprokuristen W***. Die zweifellos gegebene und bestehende Undeutlichkeit des Ausdrucks "Genehmigung" - noch dazu unter aufschiebenden Bedingungen und Auflagen - gehe jedenfalls schon nach der Unklarheitenregel zum Nachteil desjenigen, der sich einer solchen Formulierung bediente. Selbst wenn auf die bloß formelle Genehmigung des Bürgeskredits "abgestellt" war, wäre die Bürgschaft über S 350.000 dennoch nicht von selbst außer Kraft getreten, sondern erst durch die Unterfertigung der für diesen Fall anfänglich vorgesehenen reduzierten und zeitlich beschränkten neuen Bürgschaft über S 100.000. Das ergebe sich einwandfrei aus der Formulierung des Schreibens der Klägerin vom 19.April 1982: "Im Falle der Genehmigung des Bürgeskredites pto. S 230.000 würde dieser Kredit bei uns entsprechend reduziert und Ihre Bürgschaft uns gegenüber entsprechend eingeschränkt werden". Es könne kein Zweifel daran bestehen und es sei auch allen Beteiligten vollkommen klar gewesen, daß die Genehmigung des "Bürgeskredites" unter
bestimmten - aufschiebenden - Bedingungen erfolgte, die eine Wirkung der Zusage von der Erfüllung dieser Bedingungen abhängig machte. Bis zum Eintritt und zur Erfüllung dieser Auflagen und Bedingungen sei ein Schwebezustand vorgelegen. Es werde daher erst mit der Erfüllung dieser Bedingungen und Auflagen die Genehmigung wirksam. Rechtliche Bedeutung könne aber nur einer wirksamen Genehmigung zukommen. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist eine Bürgschaftserklärung wegen der Bestimmung des § 1353 ABGB - die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als der Bürge ausdrücklich erklärt hat - streng auszulegen. Im Zweifel ist nach § 915, erster Halbsatz, ABGB anzunehmen, daß der Bürge sich eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. "Ausdrücklich" bedeutet nicht mehr als "deutlich erkennbar" (Ohmeyer-Lang in Klang2 VI, 219; RZ 1977/76; JBl. 1979, 32 ua). Ob der Umfang einer Bürgschaftserklärung überhaupt zweifelhaft ist oder nicht, ob also die Auslegungsregeln der §§ 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die allgemeine Auslegungsregel des § 914 ABGB ermittelt werden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 415; RZ 1977/76 ua). Gemäß § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehenbleiben. Er muß vielmehr den Willen der Parteien erforschen. Darunter ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen (SZ 49/59 ua). Unter der Absicht der Parteien im Sinne des § 914 ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß (vgl. SZ 49/59; SZ 52/18; JBl. 1978, 428, JBl. 1979, 146). Läßt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen (vgl. Koziol-Welser, Grundriß7, I, 85). Zusätzliche Auslegungskriterien gibt ferner § 915 ABGB. Danach wird bei zweiseitig verbindlichen Geschäften eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient (MietSlg. 34.132/14). Primär sind jedoch die Auslegungsregeln des § 914 ABGB in der dort dargestellten Rangfolge anzuwenden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich in erster Linie danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte, wobei weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgebend sind.Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte und auch die Revision nicht in Zweifel zieht, ist eine Bürgschaftserklärung wegen der Bestimmung des Paragraph 1353, ABGB - die Bürgschaft kann nicht weiter ausgedehnt werden, als der Bürge ausdrücklich erklärt hat - streng auszulegen. Im Zweifel ist nach Paragraph 915,, erster Halbsatz, ABGB anzunehmen, daß der Bürge sich eher die geringere als die schwerere Last auferlegen wollte. "Ausdrücklich" bedeutet nicht mehr als "deutlich erkennbar" (Ohmeyer-Lang in Klang2 römisch sechs, 219; RZ 1977/76; JBl. 1979, 32 ua). Ob der Umfang einer Bürgschaftserklärung überhaupt zweifelhaft ist oder nicht, ob also die Auslegungsregeln der Paragraphen 1353 und 915 ABGB heranzuziehen sind, kann nur unter Bedachtnahme auf die allgemeine Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB ermittelt werden (Gschnitzer in Klang2 IV/1, 415; RZ 1977/76 ua). Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei der Auslegung von Verträgen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Zunächst ist vom Wortsinn auszugehen. Der Ausleger darf jedoch dabei nicht stehenbleiben. Er muß vielmehr den Willen der Parteien erforschen. Darunter ist die dem Erklärungsgegner erkennbare Absicht des Erklärenden zu verstehen (SZ 49/59 ua). Unter der Absicht der Parteien im Sinne des Paragraph 914, ABGB ist nichts anderes als der Geschäftszweck zu verstehen, den jeder der vertragschließenden Teile redlicherweise der Vereinbarung unterstellen muß vergleiche SZ 49/59; SZ 52/18; JBl. 1978, 428, JBl. 1979, 146). Läßt sich auf diese Weise kein eindeutiger Sinn ermitteln, so ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Hiezu sind die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen vergleiche Koziol-Welser, Grundriß7, römisch eins, 85). Zusätzliche Auslegungskriterien gibt ferner Paragraph 915, ABGB. Danach wird bei zweiseitig verbindlichen Geschäften eine undeutliche Äußerung zum Nachteil desjenigen erklärt, der sich ihrer bedient (MietSlg. 34.132/14). Primär sind jedoch die Auslegungsregeln des Paragraph 914, ABGB in der dort dargestellten Rangfolge anzuwenden. Die Bedeutung einer Willenserklärung richtet sich in erster Linie danach, wie sie unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden mußte, wobei weder allein der Wille des Erklärenden noch allein die subjektive Auslegung des Erklärungsempfängers maßgebend sind.
Werden diese Grundsätze auf den im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt angewendet, ist zunächst darauf zu verweisen, daß der Beklagte sich wegen der Kreditgewährung an seine Schwägerin Heidemarie L*** an den Prokuristen der Filiale Wels der Klägerin, W***, mit dem er in geschäftlicher Verbindung stand, wandte, der ihm vorschlug, Frau L*** möge sich mit der Filiale der Klägerin in Spittal an der Drau in Verbindung setzen. Dort wurde sie auf die Möglichkeit hingewiesen, einen sogenannten "Bürgeskredit" zu beantragen. Unter "Bürgeskredit" ist die Bürgschaftsübernahme durch die "Bürgschaftsfonds der Kleingewerbekreditaktion des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie GmbH" für einen von einem Kreditinstitut dem Förderungswerber zum Zwecke der Neugründung oder Übernahme von Klein- oder Mittelbetrieben der gewerblichen Wirtschaft gewährten Kredit bis zur Höhe von 80 % und die Gewährung eines Zuschusses von 15 % des Bankkredites zu verstehen. Da bis zur Genehmigung eines solchen "Bürgeskredits" erfahrungsgemäß etwa ein halbes Jahr verstreichen würde, Heidemarie L*** das Geschäft jedoch sofort eröffnen wollte, sollte die Klägerin einen Zwischenkredit über S 350.000 gewähren, wobei dieser Kredit abgesichert werden sollte. Diese Situation wurde dem Beklagten vom Prokuristen W*** mitgeteilt und der Beklagte war mit der folgenden Lösung einverstanden, der auch die Klägerin zustimmte und die zusammengefaßt Prokurist W*** dem Leiter der Filiale Spittal der Klägerin, Dr.K*** mitteilte (Beilage ./B).
Dieses Schreiben hat folgenden unbestrittenen Inhalt:
"Betrifft: Bürgschaftserklärung des Herrn Dkfm. Z***
Unter Bezugnahme auf unser Telefonat überreichen wir Ihnen in der Anlage eine von Herrn Dkfm. Z*** blanko unterschriebene Bürgschaftserklärung. Vereinbarungsgemäß wollen Sie diese auf S 350.000 ausstellen und als Besicherung für einen Kredit, den Sie seiner Schwägerin Frau L*** einräumen, verwenden. Herr Dkfm. Z*** hält fest, daß Frau L*** im Wege der Ö*** L***, Filiale Spittal an der Drau, einen Bürgesexistenzgründungskredit beantragt. Im Falle der Genehmigung durch den Bürgesfonds wird die Bürgschaftserklärung über S 350.000 gegenstandslos und durch eine neue in Höhe von S 100.000, befristet auf ein Jahr, ersetzt."
Der Beklagte rechnete mit der Bewilligung des "Bürgeskredites" und wollte seiner Schwägerin grundsätzlich mit einem Betrag von S 100.000 gutstehen, weshalb auch der Wegfall der Haftung über S 350.000 bei Bewilligung des "Bürgeskredites" vereinbart wurde. Nach seiner persönlichen Erfahrung mit "Bürges" erschien dem Beklagten eine kurzfristige Haftungsübernahme (bis zur Genehmigung des "Bürgeskredites") im Umfang von S 350.000 vertretbar. Die Befristung der Bürgschaftshaftung des Beklagten über S 100.000 auf ein Jahr wurde deshalb vereinbart, weil sämtliche Beteiligten der Ansicht waren, daß innerhalb eines Jahres abgeschätzt werden könne, ob Heidemarie L*** den Kredit selbst zurückzahlen werde können. Andernfalls hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, bis ca. 1 1/2 Jahre nach der ursprünglichen Zwischenkreditgewährung (geschätzte Zeit bis zur Genehmigung des "Bürgeskredites" ein halbes Jahr und einjährige Haftung für S 100.000) den Kredit vom Beklagten zurückzufordern. Dem Beklagten war der Unterschied zwischen Genehmigung eines Kredites und tatsächlicher Abwicklung (Auszahlung) bewußt, doch stellte er die Beschränkung seiner ursprünglichen Haftung in der vereinbarten Art und Weise bewußt auf die Genehmigung des Bürgeskredites ab. Sowohl der Beklagte als auch Prokurist W*** von der Welser Filiale der Klägerin waren der Meinung, daß die Erfüllung der Bedingungen für die Auszahlung des "Bürgeskredites" reine Formsache sei. Daraus ergibt sich, daß beim Prokuristen W***, einem Filialleiter der Klägerin, der das Schreiben Beilage ./B formuliert hatte, kein Zweifel daran bestehen konnte, daß die vereinbarte Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten für den Zwischenkredit von S 350.000 für den Fall der Genehmigung des Antrages der Heidemarie L*** auf Übernahme der Bürgschaft zur Gewährung eines Zuschusses für einen Existenzgründungskredit durch den "Bürgesfonds" gegenstandslos werden und sodann durch eine neue Bürgschaftsübernahme durch den Beklagten in Höhe von S 100.000, befristet auf ein Jahr, ersetzt werden sollte. Nach den oben dargelegten Grundsätzen war somit die zwischen den Streitteilen getroffene Vereinbarung redlicherweise nach der Parteiabsicht dahin zu verstehen, daß durch die Genehmigung des "Bürgeskredites" die Haftung des Beklagten aus der Bürgschaftsübernahme für den Zwischenkredit erlöschen sollte. Nachdem der Antrag Frau L*** vom 12. Jänner 1982 auf Übernahme der Bürgschaft für einen von der Klägerin zu gewährenden Kredit in der Höhe von S 230.000 mit einer Laufzeit von 10 Jahren wegen Fehlens der Mindestbesicherung vorerst von "Bürges" abgelehnt worden war, wurde derselbe Antrag, nachdem der Beklagte seine Bereitschaft zur Übernahme einer Bürgschaft für den "Bürgeskredit" über einen Betrag von S 150.000 erklärt hatte, mit Schreiben der "Bürges" vom 21.Juli 1982 (Beilage./5) an Heidemarie L***, das folgenden Wortlaut hat, erledigt: "Betrifft:
"Existenzgründungsaktion". Wir haben die Ö*** L*** Aktiengesellschaft verständigt, daß wir für den von Ihnen bei diesem Kreditinstitut beantragten Kredit in der Höhe von S 230.000,-- (in Worten Schilling zweihundertdreißigtausend) im Sinne der Bestimmungen des Merkblattes für die Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen für Betriebe im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft die Haftung als Bürge gemäß § 1346 ABGB mit 80 % für die Dauer von 10 Jahren übernommen haben. Der Kredit ist mit 11 % p.a. netto (provisionsfrei) zu verzinsen, wobei allenfalls geleistete Barauslagen der Kreditunternehmung zu erstatten sind. Außerdem wird Ihnen durch unsere Gesellschaft ein einmaliger Förderungszuschuß von 15 % der geförderten Kreditsumme gewährt. Die Auszahlung des Förderungszuschusses von S 34.500,-- erfolgt in zwei ilbeträgen, und zwar werden 75 % des Förderungszuschusses an dem der widmungsgemäßen Kreditausnützung folgenden 30.Juni bzw. 31.Dezember auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages von 25 % des Förderungszuschusses erfolgt 12 Monate nach der Auszahlung des ersten Teilbetrages aufgrund eines zu erbringenden Erfolgsnachweises. Wegen des Abschlusses des Kreditvertrages, der Erfüllung der Kreditbedingungen und der Beantragung der Auszahlung der Förderungsteilbeträge sowie in allen sonstigen Belangen wollen Sie sich an das genannte Kreidtinstitut wenden." Das Merkblatt für die Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen für Betriebe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Beilage ./S) enthält die Richtlinien für die Förderung durch Übernahme einer Bürgschaft und Gewährung von Zuschüssen, aufgrund derer die Entscheidung über die Förderungsanträge zu erfolgen hat. Aufgrund der Verständigung der Klägerin durch die "Bürges" von der Übernahme der Bürgschaft unter Gewährung eines Förderungszuschusses bestätigte die Klägerin gegenüber Heidemarie L*** die genehmigte Mitteilung von "Bürges" und erklärte sich bereit, Heidemarie L*** einen Investitionskredit von S 230.000 zu gewähren, wobei die Ausnützung dieses Kredites an diverse Bedingungen, die im einzelnen angeführt sind, geknüpft wurde. Diese Bedingungen, wozu auch die Übernahme der Bürgschaft des Beklagten im Umfange von S 150.000 gehört, wurden von Heidemarie L*** und dem Beklagten akzeptiert. In der Folge unterfertigte der Beklagte wohl eine Bürgschaftserklärung über S 150.000 im Zusammenhang mit dem "Bürgeskredit", weigerte sich aber, eine von der Klägerin ebenfalls geforderte weitere Bürgschaftserklärung über S 200.000 abzugeben. Zur Ausnützung des Kredites kam es in der Folge nicht, Heidemarie L*** teilte der Klägerin schließlich mit, daß sie den "Bürgeskredit" nicht in Anspruch nehmen werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist jedoch dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision beizupflichten, daß die auflösende Bedingung für das Erlöschen der Haftung des Beklagten aus der Bürgschaftsübernahme für den Zwischenkredit von S 350.000, nämlich die Genehmigung des Antrages der Heidemarie L*** auf Übernahme der Bürgschaft und Gewährung eines Zuschusses durch den "Bürgesfonds", eingetreten ist; der Eintritt dieser Bedingung und damit das Erlöschen der Haftung des Beklagten wurde dadurch, daß die Ausnützung des "Bürgeskredites" durch Frau L*** wegen des Verhaltens der Klägerin letztlich unterblieb, nicht berührt. In der Auffassung, daß die Klägerin daher mit ihrem ausschließlich auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten für den Heidemarie L*** gewährten Zwischenkredit von S 350.000 gestützten Begehren gegenüber dem Beklagten nicht durchdringen kann, ist somit entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen."Existenzgründungsaktion". Wir haben die Ö*** L*** Aktiengesellschaft verständigt, daß wir für den von Ihnen bei diesem Kreditinstitut beantragten Kredit in der Höhe von S 230.000,-- (in Worten Schilling zweihundertdreißigtausend) im Sinne der Bestimmungen des Merkblattes für die Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen für Betriebe im Bereiche der gewerblichen Wirtschaft die Haftung als Bürge gemäß Paragraph 1346, ABGB mit 80 % für die Dauer von 10 Jahren übernommen haben. Der Kredit ist mit 11 % p.a. netto (provisionsfrei) zu verzinsen, wobei allenfalls geleistete Barauslagen der Kreditunternehmung zu erstatten sind. Außerdem wird Ihnen durch unsere Gesellschaft ein einmaliger Förderungszuschuß von 15 % der geförderten Kreditsumme gewährt. Die Auszahlung des Förderungszuschusses von S 34.500,-- erfolgt in zwei ilbeträgen, und zwar werden 75 % des Förderungszuschusses an dem der widmungsgemäßen Kreditausnützung folgenden 30.Juni bzw. 31.Dezember auf Ihr Konto überwiesen. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages von 25 % des Förderungszuschusses erfolgt 12 Monate nach der Auszahlung des ersten Teilbetrages aufgrund eines zu erbringenden Erfolgsnachweises. Wegen des Abschlusses des Kreditvertrages, der Erfüllung der Kreditbedingungen und der Beantragung der Auszahlung der Förderungsteilbeträge sowie in allen sonstigen Belangen wollen Sie sich an das genannte Kreidtinstitut wenden." Das Merkblatt für die Förderung von Betriebsneugründungen und -übernahmen für Betriebe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft (Beilage ./S) enthält die Richtlinien für die Förderung durch Übernahme einer Bürgschaft und Gewährung von Zuschüssen, aufgrund derer die Entscheidung über die Förderungsanträge zu erfolgen hat. Aufgrund der Verständigung der Klägerin durch die "Bürges" von der Übernahme der Bürgschaft unter Gewährung eines Förderungszuschusses bestätigte die Klägerin gegenüber Heidemarie L*** die genehmigte Mitteilung von "Bürges" und erklärte sich bereit, Heidemarie L*** einen Investitionskredit von S 230.000 zu gewähren, wobei die Ausnützung dieses Kredites an diverse Bedingungen, die im einzelnen angeführt sind, geknüpft wurde. Diese Bedingungen, wozu auch die Übernahme der Bürgschaft des Beklagten im Umfange von S 150.000 gehört, wurden von Heidemarie L*** und dem Beklagten akzeptiert. In der Folge unterfertigte der Beklagte wohl eine Bürgschaftserklärung über S 150.000 im Zusammenhang mit dem "Bürgeskredit", weigerte sich aber, eine von der Klägerin ebenfalls geforderte weitere Bürgschaftserklärung über S 200.000 abzugeben. Zur Ausnützung des Kredites kam es in der Folge nicht, Heidemarie L*** teilte der Klägerin schließlich mit, daß sie den "Bürgeskredit" nicht in Anspruch nehmen werde. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist jedoch dem Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision beizupflichten, daß die auflösende Bedingung für das Erlöschen der Haftung des Beklagten aus der Bürgschaftsübernahme für den Zwischenkredit von S 350.000, nämlich die Genehmigung des Antrages der Heidemarie L*** auf Übernahme der Bürgschaft und Gewährung eines Zuschusses durch den "Bürgesfonds", eingetreten ist; der Eintritt dieser Bedingung und damit das Erlöschen der Haftung des Beklagten wurde dadurch, daß die Ausnützung des "Bürgeskredites" durch Frau L*** wegen des Verhaltens der Klägerin letztlich unterblieb, nicht berührt. In der Auffassung, daß die Klägerin daher mit ihrem ausschließlich auf die Bürgschaftserklärung des Beklagten für den Heidemarie L*** gewährten Zwischenkredit von S 350.000 gestützten Begehren gegenüber dem Beklagten nicht durchdringen kann, ist somit entgegen der Auffassung der Revision keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu erblicken. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.