Die Revision ist zulässig, obwohl das Berufungsgericht keine Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes vorgenommen hat. Gemäß § 500 Abs 2 ZPO und § 60 Abs 2 JN ist nämlich der Einheitswert maßgebend. Dieser beträgt für die gesamte Liegenschaft S 579.000,--. Gemäß § 3 Bewertungsgesetz 1955 ist bei mehreren Beteiligten der Wert nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Der Streitwert beträgt daher S 289.500,-- (nur dann, wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil ohne eigenen Einheitswert einer Liegenschaft streitverfangen ist, muß eine Bewertung erfolgen - JBl 1954, 402; Fasching I 364; vgl auch 7 Ob 577/86).Die Revision ist zulässig, obwohl das Berufungsgericht keine Bewertung des nicht in einem Geldbetrag bestehenden Streitgegenstandes vorgenommen hat. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO und Paragraph 60, Absatz 2, JN ist nämlich der Einheitswert maßgebend. Dieser beträgt für die gesamte Liegenschaft S 579.000,--. Gemäß Paragraph 3, Bewertungsgesetz 1955 ist bei mehreren Beteiligten der Wert nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen. Der Streitwert beträgt daher S 289.500,-- (nur dann, wenn nicht ein ideeller, sondern ein realer Teil ohne eigenen Einheitswert einer Liegenschaft streitverfangen ist, muß eine Bewertung erfolgen - JBl 1954, 402; Fasching römisch eins 364; vergleiche auch 7 Ob 577/86).
Die Revision ist nicht berechtigt.
Ob der Umstand, daß die Beschenkte die Sache einem Dritten auf den Todesfall geschenkt hat, einem Widerruf der Schenkung entgegensteht, braucht nicht erörtert zu werden. Der Kläger, der Vorstandsdirektor der T*** C*** W*** AG ist, behauptet, die Beklagte habe an den Generaldirektor dieses Unternehmens folgendes anonymes Schreiben gerichtet:
"Sehr geehrter Herr Generaldirektor ! Wien 1984 08 10
Als ich neulich zusammen mit Ihrem Vorstandskollegen eingeladen war, äußerte sich dieser in einer bedenklichen Art über Ihre Fähigkeiten, vor allem kritisierte er Ihre Auslandsgeschäfte. Da ich seiner Couleur angehöre, sehe ich keine andere Möglichkeit als diese, um Sie von diesen Vorkommnissen in Kenntnis zu setzen. Wenn ich Ihnen eine Empfehlung geben darf, beobachten Sie sein Benehmen und seine Trinkgewohnheiten. Ich anerkenne nämlich Ihre Fähigkeiten und möchte nicht, daß Ihnen Schaden zugefügt wird. Mit freundlichen Empfehlungen" Der Kläger macht geltend, daß, weil der Vorstand des Unternehmens nur aus zwei Personen bestehe, sich das Schreiben nur auf den Kläger beziehen könne. Das Schreiben enthalte schwerwiegende Anschuldigungen, die dem Tatbild des § 111 StGB unterfielen. Unter anderem würden dem Kläger insofern verächtliche Eigenschaften, Gesinnungen und unehrenhaftes Verhalten unterstellt, wenn in bezug auf ihn behauptet werde, daß er sich in einer bedenklichen Art über die Fähigkeiten des Generaldirektors geäußert und dessen Auslandsgeschäfte kritisiert habe. Der Kläger werde darüber hinaus, wenn ausgeführt werde, daß seine Trinkgewohnheiten beobachtet werden mögen, als Trinker abqualifiziert. Schließlich werde in den Raum gestellt, daß der Kläger durchaus in der Lage und fähig sei, seinem Vorstandskollegen Schaden zuzufügen. Als ich neulich zusammen mit Ihrem Vorstandskollegen eingeladen war, äußerte sich dieser in einer bedenklichen Art über Ihre Fähigkeiten, vor allem kritisierte er Ihre Auslandsgeschäfte. Da ich seiner Couleur angehöre, sehe ich keine andere Möglichkeit als diese, um Sie von diesen Vorkommnissen in Kenntnis zu setzen. Wenn ich Ihnen eine Empfehlung geben darf, beobachten Sie sein Benehmen und seine Trinkgewohnheiten. Ich anerkenne nämlich Ihre Fähigkeiten und möchte nicht, daß Ihnen Schaden zugefügt wird. Mit freundlichen Empfehlungen" Der Kläger macht geltend, daß, weil der Vorstand des Unternehmens nur aus zwei Personen bestehe, sich das Schreiben nur auf den Kläger beziehen könne. Das Schreiben enthalte schwerwiegende Anschuldigungen, die dem Tatbild des Paragraph 111, StGB unterfielen. Unter anderem würden dem Kläger insofern verächtliche Eigenschaften, Gesinnungen und unehrenhaftes Verhalten unterstellt, wenn in bezug auf ihn behauptet werde, daß er sich in einer bedenklichen Art über die Fähigkeiten des Generaldirektors geäußert und dessen Auslandsgeschäfte kritisiert habe. Der Kläger werde darüber hinaus, wenn ausgeführt werde, daß seine Trinkgewohnheiten beobachtet werden mögen, als Trinker abqualifiziert. Schließlich werde in den Raum gestellt, daß der Kläger durchaus in der Lage und fähig sei, seinem Vorstandskollegen Schaden zuzufügen.
Auch wenn dieses Schreiben von der Beklagten stammen sollte, könnte es indes den Widerruf der Schenkung nicht rechtfertigen. Unter grobem Undank, der zum Widerruf der Schenkung berechtigt, wird gemäß § 948 ABGB eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann. Durch die Abfassung und Absendung des anonymen Schreibens wurde nämlich keine gerichtlich strafbare Handlung begangen. Wie der Kläger selbst erkennt, könnte höchstens die Vorschrift des § 111 StGB in Frage kommen. Danach macht sich derjenige der üblen Nachrede schuldig, der einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Dieser Tatbestand wurde durch das anonyme Schreiben nicht verwirklicht. Die Behauptung, der Kläger habe sich in bedenklicher Art über die Fähigkeiten des Generaldirektors geäußert, vor allem habe er dessen Auslandsgeschäfte kritisiert, kann nicht als üble Nachrede im Sinne des § 111 StGB angesehen werden, weil die Formulierung "in bedenklicher Art" zu unbestimmt ist, und die Behauptung, jemand habe etwas kritisiert, nicht den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens darstellt. Die Wendung ".....beobachten Sie sein Benehmen und seine Trinkgewohnheiten" reicht nicht aus, um darin den Vorwurf zu sehen, daß das Benehmen des Klägers schlecht und er ein Trinker sei. Desgleichen kann aus den Worten "....möchte nicht, daß Ihnen Schaden zugefügt wird" nicht abgeleitet werden, daß der Kläger bestrebt sei, dem Generaldirektor absichtlich Schaden zuzufügen. Das Schreiben, das lediglich vage Andeutungen ohne konkrete Behauptungen enthält, ist daher nicht geeignet, um die Grundlage für einen Widerruf der Schenkung bilden zu können.Auch wenn dieses Schreiben von der Beklagten stammen sollte, könnte es indes den Widerruf der Schenkung nicht rechtfertigen. Unter grobem Undank, der zum Widerruf der Schenkung berechtigt, wird gemäß Paragraph 948, ABGB eine Verletzung am Leibe, an Ehre, an Freiheit oder am Vermögen verstanden, welche von der Art ist, daß gegen den Verletzer von Amts wegen oder auf Verlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann. Durch die Abfassung und Absendung des anonymen Schreibens wurde nämlich keine gerichtlich strafbare Handlung begangen. Wie der Kläger selbst erkennt, könnte höchstens die Vorschrift des Paragraph 111, StGB in Frage kommen. Danach macht sich derjenige der üblen Nachrede schuldig, der einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen. Dieser Tatbestand wurde durch das anonyme Schreiben nicht verwirklicht. Die Behauptung, der Kläger habe sich in bedenklicher Art über die Fähigkeiten des Generaldirektors geäußert, vor allem habe er dessen Auslandsgeschäfte kritisiert, kann nicht als üble Nachrede im Sinne des Paragraph 111, StGB angesehen werden, weil die Formulierung "in bedenklicher Art" zu unbestimmt ist, und die Behauptung, jemand habe etwas kritisiert, nicht den Vorwurf eines unehrenhaften Verhaltens darstellt. Die Wendung ".....beobachten Sie sein Benehmen und seine Trinkgewohnheiten" reicht nicht aus, um darin den Vorwurf zu sehen, daß das Benehmen des Klägers schlecht und er ein Trinker sei. Desgleichen kann aus den Worten "....möchte nicht, daß Ihnen Schaden zugefügt wird" nicht abgeleitet werden, daß der Kläger bestrebt sei, dem Generaldirektor absichtlich Schaden zuzufügen. Das Schreiben, das lediglich vage Andeutungen ohne konkrete Behauptungen enthält, ist daher nicht geeignet, um die Grundlage für einen Widerruf der Schenkung bilden zu können.
Das Klagebegehren ist somit nicht berechtigt, weshalb der Revision ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.