Aus der Begründung:
Der Rekurs - richtig: Revisionsrekurs - der klagenden Partei ist zwar zulässig, aber nicht begrundet.
Gemäß § 419 Abs. 2 ZPO findet gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Daraus ist in Verbindung mit § 514 Abs. 1 ZPO zu folgern, daß gegen den Beschluß, womit über Antrag einer Partei oder von Amtswegen die Berichtigung vorgenommen wurde, der Rekurs zulässig ist. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über einen solchen Rekurs, so trifft es seine Entscheidung als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht, so daß die nur für das Berufungsverfahren gültige Sondervorschrift des § 519 ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Die Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher ausschließlich nach § 528 ZPO zu beurteilen. Die Regel des § 419 Abs. 2 ZPO, die nur einen aufgeschobenen Rekurs (§ 515 ZPO) gestattet, ist auf den die Verweigerung der Berichtigung aussprechenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht mehr anzuwenden (SZ 27/180).Gemäß Paragraph 419, Absatz 2, ZPO findet gegen den Beschluß, womit der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statt. Daraus ist in Verbindung mit Paragraph 514, Absatz eins, ZPO zu folgern, daß gegen den Beschluß, womit über Antrag einer Partei oder von Amtswegen die Berichtigung vorgenommen wurde, der Rekurs zulässig ist. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über einen solchen Rekurs, so trifft es seine Entscheidung als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht, so daß die nur für das Berufungsverfahren gültige Sondervorschrift des Paragraph 519, ZPO nicht zur Anwendung gelangt. Die Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes ist daher ausschließlich nach Paragraph 528, ZPO zu beurteilen. Die Regel des Paragraph 419, Absatz 2, ZPO, die nur einen aufgeschobenen Rekurs (Paragraph 515, ZPO) gestattet, ist auf den die Verweigerung der Berichtigung aussprechenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht mehr anzuwenden (SZ 27/180).
Da die den erstgerichtlichen Beschluß "behebende" Entscheidung des Rekursgerichtes keine "aufhebende" im Sinne des § 527 Abs. 2 ZPO, sondern eine abändernde ist, ist der Revisionsrekurs des Klägers gemäß § 528 Abs. 1 ZPO zulässig.Da die den erstgerichtlichen Beschluß "behebende" Entscheidung des Rekursgerichtes keine "aufhebende" im Sinne des Paragraph 527, Absatz 2, ZPO, sondern eine abändernde ist, ist der Revisionsrekurs des Klägers gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig.
Der Revisionsrekurswerber tritt der - zutreffenden - Ansicht des Rekursgerichtes, daß die vom Erstgericht vorgenommene Urteilsberichtigung unzulässig war, nicht entgegen. Er meint jedoch, daß es darauf nicht ankomme, weil der Rekurs der Beklagten, mangels Beschwerde zurückzuweisen gewesen wäre. Ihre Rechtsstellung sei durch den Beschluß des Erstgerichtes verbessert worden.
Der Revisionsrekurswerber verkennt mit diesen Ausführungen, daß es für die Beurteilung der Frage, ob die Beklagten durch die von ihnen angefochtene Entscheidung verfahrensrechtlicher Art beschwert waren, nicht darauf ankommt, ob diese ihre Rechtstellung in der Hauptsache verbesserte und sie im Berichtigungswege - zumindest teilweise - jenes Urteil erhalten haben, das sie mit ihren Rechtsmittelanträgen erstreben. Da die Parteien einen Anspruch darauf haben, daß über ihre Berufung in jenem Verfahren entschieden wird, das vom Gesetz hiefür vorgesehen ist, können sie auch eine zu ihren Gunsten ausschlagende amtswegige Urteilsberichtigung mit der Begründung bekämpfen, daß kein berichtigungsfähiger Fehler vorliege.
Dem Revisionsrekurs war daher ein Erfolg zu versagen.