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Rechtssatz RS0041709

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0041709

Geschäftszahl

2Ob68/78; 3Ob579/81; 1Ob150/05y

Entscheidungsdatum

27.09.2005

Rechtssatz

Gegen den Beschluß, womit über Antrag einer Partei oder von amtswegen die Berichtigung vorgenommen wurde, ist der Rekurs zulässig. Entscheidet das Gericht zweiter Instanz über einen solchen Rekurs, so trifft es seinen Entscheidung als Rekursgericht und nicht als Berufungsgericht, sodaß die nur für das Berufungsverfahren gültige Sondervorschrift des Paragraph 519, ZPO nicht zu Anwendung gelangt. Die Regeln des Paragraph 419, Absatz 2, ZPO, die nur einen aufgeschobenen Rekurs (Paragraph 515, ZPO) gestattet, ist auf den die Verweigerung der Berichtigung aussprechenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht mehr anzuwenden.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 68/78
    Entscheidungstext OGH 01.06.1978 2 Ob 68/78
    Veröff: SZ 51/73
  • 3 Ob 579/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 579/81
    Beisatz: Hinsichtlich des bekämpften Protokollsberichtigungsbeschlusses ist der Rekurs trotz der Regeln des § 214 ZPO zulässig, wenn er im Sinne des § 515 ZPO mit dem Rekurs gegen den Urteilsberichtigungsbeschluß verbunden wurde. (T1)
  • 1 Ob 150/05y
    Entscheidungstext OGH 27.09.2005 1 Ob 150/05y
    Auch; Beisatz: Im Fall der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen einen Beschluss, womit über Antrag einer Partei oder von Amts wegen eine Berichtigung vorgenommen wurde, ist die Frage der Zulässigkeit eines weiteren Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nach §528 ZPO zu beurteilen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0041709

Dokumentnummer

JJR_19780601_OGH0002_0020OB00068_7800000_001