Entscheidungsgründe:
Am 3. April 1985 ereignete sich auf dem Großmarkt in Wien-Inzersdorf ein Verkehrsunfall. Die Lenkerin eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten VW-Kastenwagens fuhr auf der Ausfahrtsstraße, auf der sich mehrere Geleise befinden, in Richtung Ausfahrt, der Kläger kam mit seinem PKW von rechts aus einer zwei Meter breiten Durchfahrt, die durch einen zwischen zwei Lagerhallen befindlichen Verbindungsbau führt. Diese Durchfahrt verbindet der Zufahrt und Abfahrt zu den Lagerhallen dienende Verkehrsflächen. Die vom Kläger benützte Verkehrsfläche ist mit Bodenplatten belegt und mündet eben in die asphaltierte Verkehrsfläche, welche die Lenkerin des VW Kastenwagens benützte. An der Grenze zwischen Betonplatten und Asphalt verläuft eine Regenrinne, welche mit der Fahrbahn niveaugleich durch Gitter abgedeckt ist. Die auf dem Asphalt angebrachte weiße Begrenzungslinie ist im Bereich der Einmündung der vom Kläger benützten Verkehrsfläche unterbrochen.
Der Kläger stützt seine Schadenersatzklage auf den Rechtsvorrang, die Beklagte wendete ein, der Kläger habe gegen § 19 Abs 6 StVO verstoßen.Der Kläger stützt seine Schadenersatzklage auf den Rechtsvorrang, die Beklagte wendete ein, der Kläger habe gegen Paragraph 19, Absatz 6, StVO verstoßen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei Prüfung, ob der Kläger von einer Verkehrsfläche im Sinne des § 19 Abs 6 StVO gekommen sei, seien nur solche Kriterien heranzuziehen, die für die Benützer der betreffenden Verkehrsfläche während ihrer Fahrt deutlich erkennbar seien. Für den Kläger habe die Verkehrsfläche objektiv gesehen auf Grund der Enge, der geringen Höhe und ihrer gesamten Anlage im Rahmen des zwischen zwei Ausfahrtsstraßen gelegenen Gebäude und Lagerhallenkomplexes den Eindruck einer Fahrbahn im Sinne des § 19 Abs 6 StVO erwecken müssen. Besonders die Tür, die sich aus seiner Fahrtrichtung rechts etwa auf der Höhe der Mitte der Durchfahrt befindet, habe ihn erkennen lassen, daß er sich gegenüber der Ausfahrtsstraße auf einer untergeordneten Fahrbahn im Sinne des § 19 Abs 6 StVO befinde. Der Kläger sei daher wartepflichtig gewesen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Bei Prüfung, ob der Kläger von einer Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO gekommen sei, seien nur solche Kriterien heranzuziehen, die für die Benützer der betreffenden Verkehrsfläche während ihrer Fahrt deutlich erkennbar seien. Für den Kläger habe die Verkehrsfläche objektiv gesehen auf Grund der Enge, der geringen Höhe und ihrer gesamten Anlage im Rahmen des zwischen zwei Ausfahrtsstraßen gelegenen Gebäude und Lagerhallenkomplexes den Eindruck einer Fahrbahn im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO erwecken müssen. Besonders die Tür, die sich aus seiner Fahrtrichtung rechts etwa auf der Höhe der Mitte der Durchfahrt befindet, habe ihn erkennen lassen, daß er sich gegenüber der Ausfahrtsstraße auf einer untergeordneten Fahrbahn im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO befinde. Der Kläger sei daher wartepflichtig gewesen.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Sowohl die vom Kläger als auch die von der Lenkerin des Kastenwagens benützte Verkehrsfläche unterscheide sich ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen. Beide gehörten zum Marktgelände und seien Verkehrsflächen im Sinne des § 19 Abs 6 StVO (ZVR 1974/48; ZVR 1981/29 ua). Innerhalb solcher Verkehrsflächen oder für das Verhältnis solcher Verkehrsflächen zueinander gelte im Zweifel die Rechtsregel des § 19 Abs 1 StVO (ZVR 1972/4, ZVR 1975/154, ZVR 1976/40, ZVR 1982/87, ZVR 1983/31 ua). Es sei freilich nicht ausgeschlossen, daß solche Verkehrsflächen zueinander wieder im Verhältnis des § 19 Abs 6 StVO stünden. Auch hiefür komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Unterordnung müsse sich jedoch aus der gesamten Anlage klar und eindeutig ergeben (ZVR 1982/87). Im vorliegenden Fall fehle es an einer derartigen Eindeutigkeit. Wie sich schon aus dem Erstgericht verwendeten Begriff "Durchfahrt" ergebe, handle es sich nicht um eine Ausfahrt aus einem Gebäude, sondern um eine aus der gesamten Anlage leicht erkennbare Verbindung untergeordneter, jedoch gleichwertiger Verkehrsflächen. Es gehe nicht an, für die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche übergeordnet oder untergeordnet sei, nur auf die Sichtverhältnisse und die äußere Erscheinungsform abzustellen, die sich dem von links nähernden Verkehrsteilnehmer bietet. Es sei vielmehr auf die gesamte Anlage abzustellen, denn nicht nur der von links kommende, sondern auch der von rechts kommende Lenker habe die Vorrangfrage zu lösen. Richtige Lösungen könnten daher niemals von einer einseitigen Betrachtung aus der Annäherung nur eines der beiden Lenker ausgehen. Da Unterführungen im Allgemeinen keinen Einfluß auf die Vorrangfrage hätten und es sich bei der vorliegenden Durchfahrt nicht bloß um eine Gebäudeausfahrt handle, da beide Verkehrsflächen ähnlich befestigt und an der Einmündung keine Verkehrstafeln angebracht seien (ZVR 1984/289), da auch keiner der Lenker einen Bordstein zu überfahren habe, ferner aus Bodenmarkierungen sich keine Unterordnung ergäbe (ZVR 1982/87), erscheine es nicht gerechtfertigt, von der Rechtsregel abzuweichen.Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens ab. Die Revision wurde für zulässig erklärt. Sowohl die vom Kläger als auch die von der Lenkerin des Kastenwagens benützte Verkehrsfläche unterscheide sich ihrer gesamten Anlage nach deutlich von sonstigen öffentlichen Straßen. Beide gehörten zum Marktgelände und seien Verkehrsflächen im Sinne des Paragraph 19, Absatz 6, StVO (ZVR 1974/48; ZVR 1981/29 ua). Innerhalb solcher Verkehrsflächen oder für das Verhältnis solcher Verkehrsflächen zueinander gelte im Zweifel die Rechtsregel des Paragraph 19, Absatz eins, StVO (ZVR 1972/4, ZVR 1975/154, ZVR 1976/40, ZVR 1982/87, ZVR 1983/31 ua). Es sei freilich nicht ausgeschlossen, daß solche Verkehrsflächen zueinander wieder im Verhältnis des Paragraph 19, Absatz 6, StVO stünden. Auch hiefür komme es auf die Umstände des Einzelfalles an. Die Unterordnung müsse sich jedoch aus der gesamten Anlage klar und eindeutig ergeben (ZVR 1982/87). Im vorliegenden Fall fehle es an einer derartigen Eindeutigkeit. Wie sich schon aus dem Erstgericht verwendeten Begriff "Durchfahrt" ergebe, handle es sich nicht um eine Ausfahrt aus einem Gebäude, sondern um eine aus der gesamten Anlage leicht erkennbare Verbindung untergeordneter, jedoch gleichwertiger Verkehrsflächen. Es gehe nicht an, für die Beurteilung, ob eine Verkehrsfläche übergeordnet oder untergeordnet sei, nur auf die Sichtverhältnisse und die äußere Erscheinungsform abzustellen, die sich dem von links nähernden Verkehrsteilnehmer bietet. Es sei vielmehr auf die gesamte Anlage abzustellen, denn nicht nur der von links kommende, sondern auch der von rechts kommende Lenker habe die Vorrangfrage zu lösen. Richtige Lösungen könnten daher niemals von einer einseitigen Betrachtung aus der Annäherung nur eines der beiden Lenker ausgehen. Da Unterführungen im Allgemeinen keinen Einfluß auf die Vorrangfrage hätten und es sich bei der vorliegenden Durchfahrt nicht bloß um eine Gebäudeausfahrt handle, da beide Verkehrsflächen ähnlich befestigt und an der Einmündung keine Verkehrstafeln angebracht seien (ZVR 1984/289), da auch keiner der Lenker einen Bordstein zu überfahren habe, ferner aus Bodenmarkierungen sich keine Unterordnung ergäbe (ZVR 1982/87), erscheine es nicht gerechtfertigt, von der Rechtsregel abzuweichen.
Die Beklagte bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes mit Revision, macht den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend und beantragt Abänderung dahin, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.