Rechtssatz RS0074469
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0074469
Entscheidungsdatum
22.12.1987
Rechtssatz
Eine nur zwei Meter breite niedrige Durchfahrt durch ein Gebäude, das sich zwischen zwei Straßen befindet, unterscheidet sich wegen ihrer geringen Höhe und Breite objektiv derart von den Ausfahrtsstraßen, daß sie als Verkehrsfläche im Sinne des § 19 StVO anzusehen ist, auch wenn die Fahrbahnoberflächen niveaugleich und nicht von unterschiedlicher Qualität sind.Eine nur zwei Meter breite niedrige Durchfahrt durch ein Gebäude, das sich zwischen zwei Straßen befindet, unterscheidet sich wegen ihrer geringen Höhe und Breite objektiv derart von den Ausfahrtsstraßen, daß sie als Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 19, StVO anzusehen ist, auch wenn die Fahrbahnoberflächen niveaugleich und nicht von unterschiedlicher Qualität sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0074469
Dokumentnummer
JJR_19871222_OGH0002_0020OB00068_8700000_001