Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte mit ihrer am 3.November 1986 überreichten Klage von der Beklagten die Bezahlung von 885.412,78 S sA. Sie habe der Beklagten und zwei weiteren Personen Zessionskredite gewährt und zugezählt. Die Beklagte hafte zur ungeteilten Hand mit diesen Kreditnehmern für einen offenen Saldo von 885.412,78 S sA. Die Beklagte erstattete keine Klagebeantwortung, weshalb das Erstgericht am 9.Jänner 1987 auf Antrag der Klägerin ein der Klage stattgebendes Versäumungsurteil fällte.
Die Beklagte bekämpfte dieses Urteil wegen Nichtigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Das Berufungsgericht verwarf die Nichtigkeitsberufung mit Beschluß und erkannte mit Urteil dahin zu Recht, daß es der Berufung nicht Folge gab. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Die Beklagte ist kaufmännische Angestellte und zugleich Kommanditistin der Firma Gastro Center Dieter K*** KG, deren Komplementär und Geschäftsführer ihr Ehemann ist. Diese Firma hatte früher ihren Sitz in Salzburg, Münchner Bundesstraße 123, und verlegte ihn im Jahre 1986 nach Salzburg, Tassilostraße 5. Im Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Klagszustellung am 10. bzw. 11. November 1986 bestand auch ein postalischer Nachsendeauftrag für diese neue Firmenanschrift. Deshalb übergab der für die Münchner Bundesstraße 123 zuständige Postzusteller den an die Beklagte unter der Adresse "Münchner Bundesstraße 123" adressierten RSa-Brief ohne vorangehenden Zustellversuch an den für die Tassilostraße zuständigen Postzusteller Hermann D***, dem schon aus mehreren Zustellungen bekannt war, daß die Firma Gastro Center Dieter K*** KG ihren Sitz in der Tassilostraße 5 hatte und daß dort die Beklagte beschäftigt war. Die beiden Zustellversuche am 10. und 11. November 1986 erfolgten dann tatsächlich unter der Anschrift Salzburg, Tassilostraße 5. Nach deren Erfolglosigkeit wurde die Hinterlegung des Zustellstückes bei dem für diese Abgabestelle zuständigen Postamt 5013 Salzburg vorgenommen. Lediglich aus Nachlässigkeit wurde auf dem Rückschein weder die Tatsache der Nachsendung vermerkt, noch die Adresse, unter der tatsächlich zuzustellen versucht worden war, richtiggestellt.
Rechtlich folgerte das Gericht zweiter Instanz daraus, daß die Zustellung der Klage gesetzmäßig war. Die Nichtigkeitsberufung sei somit zu verwerfen gewesen. Soweit die Beklagte die Schlüssigkeit des Klagebegehrens in Zweifel ziehe, sei ihr das Klagevorbringen in seiner Gesamtheit entgegenzuhalten, wonach die Beklagte gemeinsam mit der Firma Gastro Center Dieter K*** KG und Dieter K*** Zessionskredite aufgenommen habe, für welche sie der Klägerin gegenüber mit den beiden anderen Personen zur ungeteilten Hand die Haftung übernommen habe. Der Saldo hafte mit dem Klagebetrag unberichtigt aus. Da dieses Vorbringen gemäß § 398 Abs 1, § 396 ZPO für wahr zu halten sei, baue das Klagebegehren schlüssig darauf auf. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich das pauschal als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten mit dem Antrag, der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben und das bezogene Versäumungsurteil samt dem Verfahren ab Zustellung als nichtig aufzuheben, oder Zwischenerhebungen im Sinne des § 473 Abs 2 ZPO anzuordnen. Schließlich möge das angefochtenen Urteil dahin abgeändert werden, daß das Klagebegehren (mangels Schlüssigkeit) abgewiesen wird.Rechtlich folgerte das Gericht zweiter Instanz daraus, daß die Zustellung der Klage gesetzmäßig war. Die Nichtigkeitsberufung sei somit zu verwerfen gewesen. Soweit die Beklagte die Schlüssigkeit des Klagebegehrens in Zweifel ziehe, sei ihr das Klagevorbringen in seiner Gesamtheit entgegenzuhalten, wonach die Beklagte gemeinsam mit der Firma Gastro Center Dieter K*** KG und Dieter K*** Zessionskredite aufgenommen habe, für welche sie der Klägerin gegenüber mit den beiden anderen Personen zur ungeteilten Hand die Haftung übernommen habe. Der Saldo hafte mit dem Klagebetrag unberichtigt aus. Da dieses Vorbringen gemäß Paragraph 398, Absatz eins,, Paragraph 396, ZPO für wahr zu halten sei, baue das Klagebegehren schlüssig darauf auf. Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich das pauschal als Revision bezeichnete Rechtsmittel der Beklagten mit dem Antrag, der Nichtigkeitsberufung Folge zu geben und das bezogene Versäumungsurteil samt dem Verfahren ab Zustellung als nichtig aufzuheben, oder Zwischenerhebungen im Sinne des Paragraph 473, Absatz 2, ZPO anzuordnen. Schließlich möge das angefochtenen Urteil dahin abgeändert werden, daß das Klagebegehren (mangels Schlüssigkeit) abgewiesen wird.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.