Der Revisionsrekurs ist, soweit er sich gegen den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung richtet, unzulässig, im übrigen jedoch berechtigt.
Auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG hat nunmehr der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Entscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1985/35). Soweit sich die Rechtsmittelwerberin neuerlich gegen die Bewertung des Schneidereibetriebes im Nachlaßinventar wendet, liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz über einen Gegenstand vor, dem für die Einantwortung des Nachlasses nur insoweit Bedeutung zukommt, als letztere vor Errichtung eines Inventars bei bedingter Erbserklärung nicht erfolgen kann. Die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses kann aber unabhängig davon erfolgen, welchem der erbserklärten Erben und zu welchen Quoten - allenfalls nach einem Erbrechtsstreit - der Nachlaß einzuantworten ist (vgl. SZ 6/215; ZBl 1922/88). Daraus folgt, daß die Rechtsmittelwerberin den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung nur aus den Anfechtungsgründen des § 16 AußStrG bekämpfen könnte. Solche Anfechtungsgründe werden aber weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerberin wendet sich nur gegen die auf dem Sachverständigengutachten beruhende Bewertung des Schneidereibetriebes durch die Vorinstanzen, wobei ein Verstoß gegen Denkgesetze in den Darlegungen des Sachverständigengutachtens nicht einmal behauptet wird. Im übrigen hat aber der branchenkundige Sachverständige den Verkehrswert unter Bedachtnahme auf Größe und Ausstattung des Betriebes und das Fehlen von Arbeitnehmern ermittelt. Ist in den Darlegungen des Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichtes, das diesem Gutachten folgte, in Wahrheit lediglich eine Beweiswürdigungsrüge, die nach § 16 AußStrG nicht zugelassen ist (EFSlg 47.207).Auch für den Bereich der Paragraphen 14 und 16 AußStrG hat nunmehr der Grundsatz zu gelten, daß gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Entscheidung nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach Paragraph 16, AußStrG erhoben werden kann. Die Grenzlinie ist dort zu ziehen, wo dem Rekurs einer Partei in trennbarer Weise auch nur teilweise nicht Folge gegeben wurde (RZ 1985/35). Soweit sich die Rechtsmittelwerberin neuerlich gegen die Bewertung des Schneidereibetriebes im Nachlaßinventar wendet, liegt eine bestätigende Entscheidung der zweiten Instanz über einen Gegenstand vor, dem für die Einantwortung des Nachlasses nur insoweit Bedeutung zukommt, als letztere vor Errichtung eines Inventars bei bedingter Erbserklärung nicht erfolgen kann. Die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses kann aber unabhängig davon erfolgen, welchem der erbserklärten Erben und zu welchen Quoten - allenfalls nach einem Erbrechtsstreit - der Nachlaß einzuantworten ist vergleiche SZ 6/215; ZBl 1922/88). Daraus folgt, daß die Rechtsmittelwerberin den bestätigenden Teil der zweitinstanzlichen Entscheidung nur aus den Anfechtungsgründen des Paragraph 16, AußStrG bekämpfen könnte. Solche Anfechtungsgründe werden aber weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht. Die Rechtsmittelwerberin wendet sich nur gegen die auf dem Sachverständigengutachten beruhende Bewertung des Schneidereibetriebes durch die Vorinstanzen, wobei ein Verstoß gegen Denkgesetze in den Darlegungen des Sachverständigengutachtens nicht einmal behauptet wird. Im übrigen hat aber der branchenkundige Sachverständige den Verkehrswert unter Bedachtnahme auf Größe und Ausstattung des Betriebes und das Fehlen von Arbeitnehmern ermittelt. Ist in den Darlegungen des Sachverständigengutachtens kein Verstoß gegen Denkgesetze zu erblicken und nicht erkennbar, daß der Sachverständige erheblichen Verfahrensstoff außer acht gelassen hat, so ist eine Bekämpfung der Entscheidung des Gerichtes, das diesem Gutachten folgte, in Wahrheit lediglich eine Beweiswürdigungsrüge, die nach Paragraph 16, AußStrG nicht zugelassen ist (EFSlg 47.207).
Im Umfang der Anfechtung des bestätigenden Teiles der Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurs daher unzulässig.
Der Rekurs gegen einen die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß ist dagegen ohne die durch § 16 AußStrG normierten Einschränkungen zulässig, weil insoweit von einem bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht gesprochen werden kann (EFSlg 47.135). Hier ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, daß das vollständige Fehlen eines Rekursantrages oder von Rekursgründen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt (JBl 1969, 505) und daß auch im Verfahren außer Streitsachen das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (SZ 39/179). Bekämpft jedoch ein Beteiligter im Abhandlungsverfahren unter Angabe von Beschwerdegründen die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses und zugleich die Einantwortung ohne zusätzliche Beschwerdegründe, kann das Rekursgericht nicht davon ausgehen, daß es in Ansehung der Bekämpfung der Einantwortung an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, bildet doch das Inventar bei bedingter Erbserklärung eine Voraussetzung und die Grundlage für die Einantwortung. Wäre die Beschwerde gegen die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses berechtigt und eine Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens notwendig, wäre auch die Einantwortungsurkunde selbst dann aufzuheben, wenn sie formell nicht angefochten worden wäre (SZ 47/12). Das Rekursgericht durfte daher den Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen die Einantwortung nicht aus formalen Gründen zurückweisen, sondern hätte eine meritorische Erledigung treffen müssen. Mangels einer meritorischen Behandlung ist es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, anläßlich der Entscheidung über den verfehlten Zurückweisungsbeschluß gleich in der Sache selbst zu erkennen, weil der gesetzliche Instanzenzug nicht verändert werden darf und die Zurückverweisung an die zweite Instanz mangels einer meritorischen Behandlung der Sache in dieser Instanz nicht nur eine überflüssige Formalität darstellt (EFSlg 42.257).Der Rekurs gegen einen die Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ablehnenden Zurückweisungsbeschluß ist dagegen ohne die durch Paragraph 16, AußStrG normierten Einschränkungen zulässig, weil insoweit von einem bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes nicht gesprochen werden kann (EFSlg 47.135). Hier ist dem Rekursgericht zwar darin beizupflichten, daß das vollständige Fehlen eines Rekursantrages oder von Rekursgründen zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt (JBl 1969, 505) und daß auch im Verfahren außer Streitsachen das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist (SZ 39/179). Bekämpft jedoch ein Beteiligter im Abhandlungsverfahren unter Angabe von Beschwerdegründen die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses und zugleich die Einantwortung ohne zusätzliche Beschwerdegründe, kann das Rekursgericht nicht davon ausgehen, daß es in Ansehung der Bekämpfung der Einantwortung an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, bildet doch das Inventar bei bedingter Erbserklärung eine Voraussetzung und die Grundlage für die Einantwortung. Wäre die Beschwerde gegen die Schätzung und Inventarisierung des Nachlasses berechtigt und eine Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens notwendig, wäre auch die Einantwortungsurkunde selbst dann aufzuheben, wenn sie formell nicht angefochten worden wäre (SZ 47/12). Das Rekursgericht durfte daher den Rekurs der Rechtsmittelwerberin gegen die Einantwortung nicht aus formalen Gründen zurückweisen, sondern hätte eine meritorische Erledigung treffen müssen. Mangels einer meritorischen Behandlung ist es auch dem Obersten Gerichtshof verwehrt, anläßlich der Entscheidung über den verfehlten Zurückweisungsbeschluß gleich in der Sache selbst zu erkennen, weil der gesetzliche Instanzenzug nicht verändert werden darf und die Zurückverweisung an die zweite Instanz mangels einer meritorischen Behandlung der Sache in dieser Instanz nicht nur eine überflüssige Formalität darstellt (EFSlg 42.257).
Im Umfang der Zurückweisung des Rekurses der Rechtsmittelwerberin war daher ihrem Revisionsrekurs Folge zu geben.