Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
Der Kläger machte in seinem Rechtsmittel geltend, er habe die Berufung rechtzeitig erhoben. Da das Verfahren C 343/01h des Erstgerichtes der führende Akt gewesen sei, sei die Einbringung des Rechtsmittels in diesem Verfahren auch für das gegenständliche Verfahren rechtzeitig erfolgt, weil gesonderte Urteile in beiden Verfahren nur dann tunlich und zulässig gewesen wären, wenn nur einer der beiden Prozesse zur Entscheidung reif gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das Erstgericht hätte daher nicht in beiden Rechtssachen gesondert mit Endurteil entscheiden dürfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme § 404 Abs 2 ZPO nicht zur Anwendung, da beide Rechtssachen gleichzeitig zur Entscheidung reif gewesen seien. Das Unterbleiben eines Aufhebungsbeschlusses stelle jedenfalls aber auch eine Nichtigkeit oder einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, welcher gerügt werde. Überdies sei die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unrichtig.Der Kläger machte in seinem Rechtsmittel geltend, er habe die Berufung rechtzeitig erhoben. Da das Verfahren C 343/01h des Erstgerichtes der führende Akt gewesen sei, sei die Einbringung des Rechtsmittels in diesem Verfahren auch für das gegenständliche Verfahren rechtzeitig erfolgt, weil gesonderte Urteile in beiden Verfahren nur dann tunlich und zulässig gewesen wären, wenn nur einer der beiden Prozesse zur Entscheidung reif gewesen wäre. Dies sei aber nicht der Fall. Das Erstgericht hätte daher nicht in beiden Rechtssachen gesondert mit Endurteil entscheiden dürfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes komme Paragraph 404, Absatz 2, ZPO nicht zur Anwendung, da beide Rechtssachen gleichzeitig zur Entscheidung reif gewesen seien. Das Unterbleiben eines Aufhebungsbeschlusses stelle jedenfalls aber auch eine Nichtigkeit oder einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, welcher gerügt werde. Überdies sei die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes unrichtig.
Hiezu wurde erwogen:
Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde im vorliegenden Fall die Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten aufgelöst. Es wurde zwar kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst, doch wurde durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt (vgl 6 Ob 787, 788/81; siehe auch Peters in Münchener Komm z dZPO, § 147 Rz 10). Ob die Aufhebung der Verbindung zulässig war, ist nicht zu prüfen, weil die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichtes gemäß § 192 Abs 2 ZPO unanfechtbar ist (Fasching, LB², Rz 786).Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, wurde im vorliegenden Fall die Verbindung der beiden Rechtsstreitigkeiten aufgelöst. Es wurde zwar kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst, doch wurde durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt vergleiche 6 Ob 787, 788/81; siehe auch Peters in Münchener Komm z dZPO, Paragraph 147, Rz 10). Ob die Aufhebung der Verbindung zulässig war, ist nicht zu prüfen, weil die diesbezügliche Entscheidung des Erstgerichtes gemäß Paragraph 192, Absatz 2, ZPO unanfechtbar ist (Fasching, LB², Rz 786).
Da das den Kläger betreffende Endurteil dem Klagevertreter am 24. 9. 2002 zugestellt wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht die am 23. 10. 2002 zur Post gegebene Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen. Auf die im Rekurs des Klägers relevierte Kostenfrage ist nicht einzugehen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos zulässig sind (Kodek in Rechberger², ZPO, § 528 Rz 5 mwN).Da das den Kläger betreffende Endurteil dem Klagevertreter am 24. 9. 2002 zugestellt wurde, hat das Berufungsgericht zu Recht die am 23. 10. 2002 zur Post gegebene Berufung wegen Verspätung zurückgewiesen. Auf die im Rekurs des Klägers relevierte Kostenfrage ist nicht einzugehen, weil Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz über den Kostenpunkt grundsätzlich und ausnahmslos zulässig sind (Kodek in Rechberger², ZPO, Paragraph 528, Rz 5 mwN).
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.