Rechtssatz RS0037234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0037234
Geschäftszahl
6Ob787/81 (6Ob788/81); 2Ob69/03s; 8Ob89/16w
Entscheidungsdatum
22.02.2017
Rechtssatz
Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des § 390 Abs 2 ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß § 192 Abs 1 Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.Liegen verbundene Rechtssachen vor und bestätigt das Rechtsmittelgericht das erstgerichtliche Urteil in einem Verfahren, liegt nunmehr ein diese Rechtssache betreffendes Endurteil im Sinne des Paragraph 390, Absatz 2, ZPO vor. Dadurch ist, obwohl das Berufungsgericht keinen ausdrücklichen Beschluß auf Aufhebung der Verbindung gemäß Paragraph 192, Absatz eins, Satz 1 ZPO gefaßt hat, die Verbindung getrennt worden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 787/81
Entscheidungstext OGH 18.11.1981 6 Ob 787/81
- 2 Ob 69/03s
Entscheidungstext OGH 07.04.2003 2 Ob 69/03s
Vgl; Beisatz: Auch wenn kein ausdrücklicher Beschluss auf Aufhebung der Verbindung gefasst wurde, wird durch die Erlassung getrennter Endurteile die Verbindung getrennt. (T1)
- 8 Ob 89/16w
Entscheidungstext OGH 22.02.2017 8 Ob 89/16w
Vgl auch; Beisatz: Mangels Erhebung einer Revision gegen die im verbundenen Verfahren ergangene Entscheidung, ist das verbundene Verfahren mit Endurteil gemäß § 390 Abs 2 ZPO in der Hauptsache rechtskräftig erledigt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0037234
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19811118_OGH0002_0060OB00787_8100000_002