Entscheidungsgründe:
Die Beklagte bestellte im Juli 1951 von Richard B***** Eichenparkettbretter und leistete im Juli 1951 eine Anzahlung von S 85.000,--, im August 1951 von S 5.000,-- und später noch eine Anzahlung im Betrage von S 3.000,--. Von der bestellten Ware wurde von Richard B***** nur ein Teil ausgeliefert. Mit dem Schreiben vom 7. 11. 1951 teilte Richard B***** der Beklagten mit, dass die gesamten Eichenholzrohfriesen, die sich in seiner von Hans H***** gepachteten Werkstätte in Siebenhirten befänden, Eigentum der Beklagten seien, das zu ihrer freien Verfügung stehe und dass er sich verpflichtete, binnen acht Tagen die Holzkammer mit Eichenholzrohfriesen anzufüllen, über die die Beklagte ebenfalls als ihr Eigentum verfügen könne. Am 22. 11. 1951 langte beim Konkursgericht ein Antrag eines Gläubigers des Richard B***** auf Einleitung des Konkursverfahrens ein. Der Konkurs über das Vermögen des Richard B***** wurde am 9. Jänner 1952 eröffnet. Die durch den Masseverwalter vertretenen Gläubiger im Konkurse des Richard B***** behaupten, dass die Beklagte in der Zeit vom 9. 11. 1951 bis 19. 11. 1951 Buchen- und Eichenholzfriesen aus dem Lager des Gemeinschuldners in Siebenhirten in der Absicht abgeführt habe, sich vor anderen Gläubigern zu begünstigen und die Gläubiger des Gemeinschuldners zu benachteiligen. Die Beklagte habe schon vor Ausstellung des Schreibens vom 7. 11. 1951 von der Zahlungsunfähigkeit des Richard B***** Kenntnis gehabt und habe seine Zahlungs- und Leistungsfähigkeit insbesondere schon zur Zeit des Abschlusses des Lieferungsvertrages im Juli 1951 bezweifelt. Unter Geltendmachung der besonderen Anfechtungstatbestände der §§ 28, 30 und 31 KO begehren die Gläubiger im Konkurse des Richard B***** die Feststellung, dass ihnen gegenüber die im Schreiben vom 7. 11. 1951 niedergelegten Vereinbarungen unwirksam seien, und die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Wertes des abgeführten Holzes im Betrage von S 149.403,-- an die Konkursmasse.Die Beklagte bestellte im Juli 1951 von Richard B***** Eichenparkettbretter und leistete im Juli 1951 eine Anzahlung von S 85.000,--, im August 1951 von S 5.000,-- und später noch eine Anzahlung im Betrage von S 3.000,--. Von der bestellten Ware wurde von Richard B***** nur ein Teil ausgeliefert. Mit dem Schreiben vom 7. 11. 1951 teilte Richard B***** der Beklagten mit, dass die gesamten Eichenholzrohfriesen, die sich in seiner von Hans H***** gepachteten Werkstätte in Siebenhirten befänden, Eigentum der Beklagten seien, das zu ihrer freien Verfügung stehe und dass er sich verpflichtete, binnen acht Tagen die Holzkammer mit Eichenholzrohfriesen anzufüllen, über die die Beklagte ebenfalls als ihr Eigentum verfügen könne. Am 22. 11. 1951 langte beim Konkursgericht ein Antrag eines Gläubigers des Richard B***** auf Einleitung des Konkursverfahrens ein. Der Konkurs über das Vermögen des Richard B***** wurde am 9. Jänner 1952 eröffnet. Die durch den Masseverwalter vertretenen Gläubiger im Konkurse des Richard B***** behaupten, dass die Beklagte in der Zeit vom 9. 11. 1951 bis 19. 11. 1951 Buchen- und Eichenholzfriesen aus dem Lager des Gemeinschuldners in Siebenhirten in der Absicht abgeführt habe, sich vor anderen Gläubigern zu begünstigen und die Gläubiger des Gemeinschuldners zu benachteiligen. Die Beklagte habe schon vor Ausstellung des Schreibens vom 7. 11. 1951 von der Zahlungsunfähigkeit des Richard B***** Kenntnis gehabt und habe seine Zahlungs- und Leistungsfähigkeit insbesondere schon zur Zeit des Abschlusses des Lieferungsvertrages im Juli 1951 bezweifelt. Unter Geltendmachung der besonderen Anfechtungstatbestände der Paragraphen 28, 30 und 31 KO begehren die Gläubiger im Konkurse des Richard B***** die Feststellung, dass ihnen gegenüber die im Schreiben vom 7. 11. 1951 niedergelegten Vereinbarungen unwirksam seien, und die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung des Wertes des abgeführten Holzes im Betrage von S 149.403,-- an die Konkursmasse.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es nahm als erwiesen an, dass Richard B***** am 12. 7. 1951 anlässlich des Abschlusses des Vertrages mit der Beklagten das in Siebenhirten lagernde Holz der Beklagten in seinem ganzen Umfange durch Erklärung übereignet habe. Knapp vor dem 14. September 1951 seien an den Holzstapeln mindestens drei Tafeln angebracht worden, die auf das Eigentum der Beklagten hingewiesen hätten. Die Beklagte habe bereits im Juli 1951 an dem Holzlager das Sicherungseigentum erlangt. Dass der Gemeinschuldner schon damals zahlungsunfähig gewesen sei, sei nicht erwiesen. Die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners habe die Beklagte erst am 30. Oktober 1951 erkannt oder erkennen müssen. Eine Benachteiligungsabsicht der Beklagten oder des Richard B***** in Ansehung der übrigen Gläubiger sei nicht erwiesen. Die geltend gemachten Anfechtungstatbestände seien nicht gegeben. Es sei daher nicht nötig, die Einzelheiten der Vorgänge anlässlich der Besprechung am 7. November 1951 und den Zeitpunkt festzustellen, wann die Beklagte das Holz weggeführt habe.
Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Zur Begründung des Sicherungseigentums sei eine Übergabe des Holzes nicht nötig gewesen, da es durch Zeichen übergeben worden sei. Die Sicherungsübereignung begründe nach § 10 Abs 3 der Konkursordnung ein Absonderungsrecht. Es sei nicht widerlegt, dass Richard B***** erst vor der zweiten Hälfte September zahlungsunfähig geworden sei. Da die Beklagte den Anspruch auf Sicherungsübereignung in der ersten Hälfte des Juli 1951 erworben habe, komme es auf den Zeitpunkt der Übergabe des Holzes an die Beklagte nicht an. Die klagende Partei habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Anspruch auf Sicherungsübereignung - auf kongruente Deckung - in den letzten Tagen vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners erworben habe.Das Berufungsgericht bestätigte das erstgerichtliche Urteil. Zur Begründung des Sicherungseigentums sei eine Übergabe des Holzes nicht nötig gewesen, da es durch Zeichen übergeben worden sei. Die Sicherungsübereignung begründe nach Paragraph 10, Absatz 3, der Konkursordnung ein Absonderungsrecht. Es sei nicht widerlegt, dass Richard B***** erst vor der zweiten Hälfte September zahlungsunfähig geworden sei. Da die Beklagte den Anspruch auf Sicherungsübereignung in der ersten Hälfte des Juli 1951 erworben habe, komme es auf den Zeitpunkt der Übergabe des Holzes an die Beklagte nicht an. Die klagende Partei habe nicht nachgewiesen, dass die Beklagte den Anspruch auf Sicherungsübereignung - auf kongruente Deckung - in den letzten Tagen vor dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners erworben habe.
Die Kläger bekämpfen die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision. Als Revisionsgründe machen sie Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragen, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise begehren sie die Aufhebung der Urteile der Untergerichte und die Zurückverweisung der Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung.
Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird darin erblickt, dass das Erstgericht zahlreiche für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes erforderliche Feststellungen unterlassen habe. Es sei nicht erörtert worden, ob die Eigentumstafeln mit Zustimmung des Gemeinschuldners angebracht worden seien, welches der Inhalt des zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Lieferungsvertrages sei, insbesondere wann der Gemeinschuldner zu liefern gehabt hätte, wann die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei und welche Absicht der Gemeinschuldner mit den angefochtenen Rechtshandlungen verfolgt habe. Auch hinsichtlich des Tatbestandes nach § 28 KO habe das Erstgericht die maßgebenden Feststellungen unterlassen. Als Neuerung bringen die Revisionswerber vor, dass das von der beklagten Partei abgeholte Holz zum Großteil verschiedenen Auftraggebern des Gemeinschuldners gehört habe und dass die Einräumung des Sicherungseigentums hinsichtlich des fremden Eigentums unwirksam sei. Die Revisionswerber versuchen darzutun, dass auch nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Tatbestände einer Anfechtung wegen Begünstigung und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gegeben seien. Für die Begründung des Sicherungseigentums genüge die Anbringung von Eigentumstafeln auf einem ständig wechselnden Holzlager nicht.Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird darin erblickt, dass das Erstgericht zahlreiche für die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes erforderliche Feststellungen unterlassen habe. Es sei nicht erörtert worden, ob die Eigentumstafeln mit Zustimmung des Gemeinschuldners angebracht worden seien, welches der Inhalt des zwischen der Beklagten und dem Gemeinschuldner abgeschlossenen Lieferungsvertrages sei, insbesondere wann der Gemeinschuldner zu liefern gehabt hätte, wann die Zahlungsunfähigkeit eingetreten sei und welche Absicht der Gemeinschuldner mit den angefochtenen Rechtshandlungen verfolgt habe. Auch hinsichtlich des Tatbestandes nach Paragraph 28, KO habe das Erstgericht die maßgebenden Feststellungen unterlassen. Als Neuerung bringen die Revisionswerber vor, dass das von der beklagten Partei abgeholte Holz zum Großteil verschiedenen Auftraggebern des Gemeinschuldners gehört habe und dass die Einräumung des Sicherungseigentums hinsichtlich des fremden Eigentums unwirksam sei. Die Revisionswerber versuchen darzutun, dass auch nach den erstgerichtlichen Feststellungen die Tatbestände einer Anfechtung wegen Begünstigung und wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gegeben seien. Für die Begründung des Sicherungseigentums genüge die Anbringung von Eigentumstafeln auf einem ständig wechselnden Holzlager nicht.
Die wirtschaftliche Grundlage der Sicherungsübereignung bildet das Kreditbedürfnis des Geschäftsverkehrs, welches mit der gesetzlich geregelten Sicherungsform des Faustpfandes nicht mehr das Auslangen findet, weil er auch solche Fahrnisse als Kreditunterlage heranzuziehen genötigt ist, welche dem Schuldner unentbehrlich und deshalb zur Pfandbestellung nicht verwendbar sind. Die Rechtslehre unterlässt jedoch nicht darauf hinzuweisen, dass diese Geschäftsfigur wegen der mangelnden Offenkundigkeit gefährlich ist und zu Kreditbetrug und Schiebungen verwendet wird (Klang in Komm zu § 424, zweite Auflage S 301). Dem Wesen der Sicherungsübereignung als eines Sicherungsgeschäftes entspricht es, den Gläubiger zur Veräußerung der ihm übereigneten Sache, zur Verrechnung des Erlöses auf seine Forderung und zur Herausgabe des Überschusses zu verpflichten (Klang S 304). Nach der herrschenden Rechtslehre kann im Falle der Verpfändung einer Gesamtsache die Auswechslung nicht dem Gutdünken des Verpfänders überlassen werden, da der Gläubiger nach § 451 ABGB die verpfändete Sache in Verwahrung nehmen und der Verfügung des Schuldners entziehen muss. Die Bestellung von Pfandrechten an Warenlagern mit wechselndem Bestand sei nur möglich, wenn durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Mitsperre des Gläubigers oder durch Bestellung einer Aufsichtsperson das dem Faustpfand entsprechende Verhältnis hergestellt werde. Gegenstand der Rechtsübertragung seien die Einzelsachen und nicht die Gesamtsache (Ehrenzweig I/2 S 50, 51, Klang zu § 302 ABGB, zweite Auflage S 39). Diese Grundsätze müssen aber auch für den Fall der Sicherungsübereignung Anwendung finden. Die österreichische Rechtsprechung verlangt für die Sicherungsübereignung im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichtes die für den Erwerb des Pfandrechtes vorgeschriebene Übergabe (Palandt, Kommentar zu § 930 BGB 12, Aufl. Schey-Kapfer, ABGB Anm 12). Sachen, die erst künftig in den Besitz des Veräußerers gelangen, können nicht durch ein Besitzkonstitut im vorhinein übergeben werden (Schey-Kapfer, Anm 14.) Ist die Auswechslung des Warenlagers völlig in das Belieben des Schuldners gestellt, oder nur dadurch beschränkt, dass das Warenlager nach dem Ermessen des Schuldners immer den gleichen Wert darstellen solle, so kann von einer Gewahrsame des Gläubigers an den Einzelstücken des Warenlagers nicht die Rede sein. Der Rechtsgegenstand der Sicherungsübereignung wäre völlig unbestimmt und es wäre dem Schuldner - insbesondere im Stande des imminenten Konkurses - leicht möglich, Vermögensbestandteile dem Zugriff eines oder mehrerer Gläubiger zu entziehen. Durch eine derartige Form der Sicherungsübereignung wäre das Warenlager nicht der Verfügung des Schuldners entzogen; sie ist im Interesse der Rechtssicherheit abzulehnen. Daran würde auch nichts geändert, wenn sich auf dem einer ständigen Auswechslung unterliegenden Holzlager seit Mitte September drei Eigentumstafeln befunden hätten. Die Übergabe durch Zeichen stellt nur eine besondere Form der Übergabe dar, die der Erwerbung des Besitzes dienen soll.Die wirtschaftliche Grundlage der Sicherungsübereignung bildet das Kreditbedürfnis des Geschäftsverkehrs, welches mit der gesetzlich geregelten Sicherungsform des Faustpfandes nicht mehr das Auslangen findet, weil er auch solche Fahrnisse als Kreditunterlage heranzuziehen genötigt ist, welche dem Schuldner unentbehrlich und deshalb zur Pfandbestellung nicht verwendbar sind. Die Rechtslehre unterlässt jedoch nicht darauf hinzuweisen, dass diese Geschäftsfigur wegen der mangelnden Offenkundigkeit gefährlich ist und zu Kreditbetrug und Schiebungen verwendet wird (Klang in Komm zu Paragraph 424,, zweite Auflage S 301). Dem Wesen der Sicherungsübereignung als eines Sicherungsgeschäftes entspricht es, den Gläubiger zur Veräußerung der ihm übereigneten Sache, zur Verrechnung des Erlöses auf seine Forderung und zur Herausgabe des Überschusses zu verpflichten (Klang S 304). Nach der herrschenden Rechtslehre kann im Falle der Verpfändung einer Gesamtsache die Auswechslung nicht dem Gutdünken des Verpfänders überlassen werden, da der Gläubiger nach Paragraph 451, ABGB die verpfändete Sache in Verwahrung nehmen und der Verfügung des Schuldners entziehen muss. Die Bestellung von Pfandrechten an Warenlagern mit wechselndem Bestand sei nur möglich, wenn durch geeignete Maßnahmen, etwa durch Mitsperre des Gläubigers oder durch Bestellung einer Aufsichtsperson das dem Faustpfand entsprechende Verhältnis hergestellt werde. Gegenstand der Rechtsübertragung seien die Einzelsachen und nicht die Gesamtsache (Ehrenzweig I/2 S 50, 51, Klang zu Paragraph 302, ABGB, zweite Auflage S 39). Diese Grundsätze müssen aber auch für den Fall der Sicherungsübereignung Anwendung finden. Die österreichische Rechtsprechung verlangt für die Sicherungsübereignung im Gegensatz zur Rechtsprechung des Reichsgerichtes die für den Erwerb des Pfandrechtes vorgeschriebene Übergabe (Palandt, Kommentar zu Paragraph 930, BGB 12, Aufl. Schey-Kapfer, ABGB Anmerkung 12). Sachen, die erst künftig in den Besitz des Veräußerers gelangen, können nicht durch ein Besitzkonstitut im vorhinein übergeben werden (Schey-Kapfer, Anmerkung 14.) Ist die Auswechslung des Warenlagers völlig in das Belieben des Schuldners gestellt, oder nur dadurch beschränkt, dass das Warenlager nach dem Ermessen des Schuldners immer den gleichen Wert darstellen solle, so kann von einer Gewahrsame des Gläubigers an den Einzelstücken des Warenlagers nicht die Rede sein. Der Rechtsgegenstand der Sicherungsübereignung wäre völlig unbestimmt und es wäre dem Schuldner - insbesondere im Stande des imminenten Konkurses - leicht möglich, Vermögensbestandteile dem Zugriff eines oder mehrerer Gläubiger zu entziehen. Durch eine derartige Form der Sicherungsübereignung wäre das Warenlager nicht der Verfügung des Schuldners entzogen; sie ist im Interesse der Rechtssicherheit abzulehnen. Daran würde auch nichts geändert, wenn sich auf dem einer ständigen Auswechslung unterliegenden Holzlager seit Mitte September drei Eigentumstafeln befunden hätten. Die Übergabe durch Zeichen stellt nur eine besondere Form der Übergabe dar, die der Erwerbung des Besitzes dienen soll.