Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0010380×

Rechtssatz RS0010380

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0010380

Geschäftszahl

2Ob694/54

Entscheidungsdatum

11.11.1954

Rechtssatz

Ist die Auswechslung des Warenlagers völlig in das Belieben des Schuldners gestellt, oder nur dadurch beschränkt, daß es nach dem Ermessen des Schuldners immer den gleichen Wert darstellen solle, so kann von einer Gewahrsame des Gläubigers an den Einzelstücken des Warenlagers nicht die Rede sein. Der Rechtsgegenstand dieser Sicherungsübereignung wäre völlig unbestimmt, und es wäre dem Schuldner leicht möglich, Vermögensbestandteile dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen. Eine derartige Form der Sicherungsübereignung ist im Interesse der Rechtssicherheit abzulehnen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 694/54
    Entscheidungstext OGH 11.11.1954 2 Ob 694/54

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0010380

Dokumentnummer

JJR_19541111_OGH0002_0020OB00694_5400000_001