Aus den Entscheidungsgründen:
Das Erstgericht bezieht sich mit Recht auf den in der Entscheidung ZBl. 1932 Nr. 299 ausgesprochenen Rechtssatz, daß dem Schädiger der Beweis seiner Schuldlosigkeit dann obliegt, wenn nach den Umständen und allgemeiner menschlicher Erfahrung die Schädigung nur durch sein Verhalten eingetreten sein konnte. Es folgt dies aus der Beweislastregel (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 529), daß zwar jeder die tatsächlichen Voraussetzungen einer für ihn günstigen Norm behaupten und ihr Vorliegen beweisen muß, daß das Gericht aber schon auf Grund von Erfahrungssätzen den einer Partei obliegenden Beweis als erbracht ansehen und dadurch die andere Partei nötigen kann, durch Gegenbeweise einen anderen Ablauf der Geschehnisse darzutun. Nach §§ 5, 98 Abs. 1, 99 Abs. 4 KfV. 1947 müssen Kraftfahrzeuge betriebssicher und derart gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem Betriebe weder Gefahren für den Verkehr noch Beschädigungen verbunden sind; ferner hat der Führer vor Antritt der Fahrt dafür zu sorgen, daß die Einrichtung, Ausrüstung und der Zustand des Fahrzeuges diesen Anforderungen entspricht, und er hat endlich, bevor er sich von seinem Fahrzeuge entfernt, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden, erforderlichenfalls (d. h. soweit erforderlich) das Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern. Hat der Führer diesen Vorschriften genügt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Abrollen ausgeschlossen. Kommt es zu einem Abrollen, ist daher bis zum Gegenbeweis ein Verschulden des Führers anzunehmen. Im Gegenstandsfall haben die Beklagten einen solchen Gegenbeweis gar nicht angetreten.Das Erstgericht bezieht sich mit Recht auf den in der Entscheidung ZBl. 1932 Nr. 299 ausgesprochenen Rechtssatz, daß dem Schädiger der Beweis seiner Schuldlosigkeit dann obliegt, wenn nach den Umständen und allgemeiner menschlicher Erfahrung die Schädigung nur durch sein Verhalten eingetreten sein konnte. Es folgt dies aus der Beweislastregel (Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 6. Aufl. S. 529), daß zwar jeder die tatsächlichen Voraussetzungen einer für ihn günstigen Norm behaupten und ihr Vorliegen beweisen muß, daß das Gericht aber schon auf Grund von Erfahrungssätzen den einer Partei obliegenden Beweis als erbracht ansehen und dadurch die andere Partei nötigen kann, durch Gegenbeweise einen anderen Ablauf der Geschehnisse darzutun. Nach Paragraphen 5, 98, Absatz eins, 99, Absatz 4, KfV. 1947 müssen Kraftfahrzeuge betriebssicher und derart gebaut und eingerichtet sein, daß mit ihrem Betriebe weder Gefahren für den Verkehr noch Beschädigungen verbunden sind; ferner hat der Führer vor Antritt der Fahrt dafür zu sorgen, daß die Einrichtung, Ausrüstung und der Zustand des Fahrzeuges diesen Anforderungen entspricht, und er hat endlich, bevor er sich von seinem Fahrzeuge entfernt, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, um Unfälle zu vermeiden, erforderlichenfalls (d. h. soweit erforderlich) das Fahrzeug gegen Abrollen zu sichern. Hat der Führer diesen Vorschriften genügt, ist nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Abrollen ausgeschlossen. Kommt es zu einem Abrollen, ist daher bis zum Gegenbeweis ein Verschulden des Führers anzunehmen. Im Gegenstandsfall haben die Beklagten einen solchen Gegenbeweis gar nicht angetreten.
Wenn mit den Untergerichten als erwiesen angenommen wird, daß der Erstbeklagte aus Unachtsamkeit durch Berühren des Schalthebels auf Leergang geschaltet und damit das Abrollen des Steyr-Wagens mitverursacht hat, genügt dies schon für die Annahme des für den Schaden kausalen Verschuldens des Erstbeklagten, weil er schuldhaft, nämlich, wenn auch unabsichtlich, so doch fahrlässig, eine durch § 99 Abs. 4 KfV. 1947 vorgeschriebene, erforderliche Sicherung aufgehoben hat. Das Erstgericht hat aber überdies festgestellt, daß die Bremse des Steyr-Wagens nicht völlig zuverlässig war und der Erstbeklagte diesen Mangel gekannt hat (was nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Bremse zeitweise klaglos funktioniert hat). Der Erstbeklagte hat demnach auch gegen §§ 5, 98 Abs. 1 KfV. 1947 verstoßen.Wenn mit den Untergerichten als erwiesen angenommen wird, daß der Erstbeklagte aus Unachtsamkeit durch Berühren des Schalthebels auf Leergang geschaltet und damit das Abrollen des Steyr-Wagens mitverursacht hat, genügt dies schon für die Annahme des für den Schaden kausalen Verschuldens des Erstbeklagten, weil er schuldhaft, nämlich, wenn auch unabsichtlich, so doch fahrlässig, eine durch Paragraph 99, Absatz 4, KfV. 1947 vorgeschriebene, erforderliche Sicherung aufgehoben hat. Das Erstgericht hat aber überdies festgestellt, daß die Bremse des Steyr-Wagens nicht völlig zuverlässig war und der Erstbeklagte diesen Mangel gekannt hat (was nicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Bremse zeitweise klaglos funktioniert hat). Der Erstbeklagte hat demnach auch gegen Paragraphen 5, 98, Absatz eins, KfV. 1947 verstoßen.
Den Untergerichten ist beizupflichten, daß aus dem Unterlassen einer an sich möglichen weiteren Sicherung des Tatra-Wagens des Klägers gegen Abrollen durch Einschlagen der Räder oder Halten an einer ebeneren Straßenstelle ein Mitverschulden des Sohnes des Klägers nicht abgeleitet werden kann. Bei genügender Sicherung gegen Abrollen ist das Halten auch auf einer etwas geneigten Straße nicht verboten, was schon aus der Sicherungsvorschrift gegen Abrollen im § 99 Abs. 4 KfV. 1947 hervorgeht, weil Abrollen nur auf einer geneigten Fläche möglich ist. Daß der Tatra-Wagen des Klägers auch ohne den wuchtigen Stoß durch den Steyr-Wagen der Zweitbeklagten abgestürzt wäre, wurde gar nicht behauptet. Daß auch eine bessere Sicherung gegen das Abrollen das Hinabstoßen des Tatra-Wagens in die Schlucht nicht verhindern hätte können, erscheint festgestellt. Daß der Sohn des Klägers beim Anhalten seines Fahrzeuges nicht mit der Einwirkung einer solchen Gewalt rechnen mußte, ist unbestritten.Den Untergerichten ist beizupflichten, daß aus dem Unterlassen einer an sich möglichen weiteren Sicherung des Tatra-Wagens des Klägers gegen Abrollen durch Einschlagen der Räder oder Halten an einer ebeneren Straßenstelle ein Mitverschulden des Sohnes des Klägers nicht abgeleitet werden kann. Bei genügender Sicherung gegen Abrollen ist das Halten auch auf einer etwas geneigten Straße nicht verboten, was schon aus der Sicherungsvorschrift gegen Abrollen im Paragraph 99, Absatz 4, KfV. 1947 hervorgeht, weil Abrollen nur auf einer geneigten Fläche möglich ist. Daß der Tatra-Wagen des Klägers auch ohne den wuchtigen Stoß durch den Steyr-Wagen der Zweitbeklagten abgestürzt wäre, wurde gar nicht behauptet. Daß auch eine bessere Sicherung gegen das Abrollen das Hinabstoßen des Tatra-Wagens in die Schlucht nicht verhindern hätte können, erscheint festgestellt. Daß der Sohn des Klägers beim Anhalten seines Fahrzeuges nicht mit der Einwirkung einer solchen Gewalt rechnen mußte, ist unbestritten.
Die nicht mehr bekämpfte Haftung der Zweitbeklagten als der Halterin ihres Steyr-Wagens für das Verschulden des Erstbeklagten, dessen sie sich beim Betriebe dieses Kraftfahrzeuges bedient hat, auf Grund des Art. IV EVzKraftfVerkG. wurde von den Untergerichten mit Recht bejaht (EvBl. 1954 Nr. 170). Der durch das Abrollen des Steyr-Wagens entstandene Schaden ist durch den Betrieb dieses Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Gesetzesstelle verursacht worden, da das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Stelle der Straße, an die es durch seine Maschinenkraft bewegt wurde, für eine von vorneherein begrenzte kurze Zeitspanne und die allenfalls dabei erforderliche Sicherung des Fahrzeuges gegen Abrollen zum Betriebe dieses Fahrzeuges gehören, der nicht etwa schon durch das Abschalten des Motors beendet wurde (2 Ob 584/52, 2 Ob 830/54).Die nicht mehr bekämpfte Haftung der Zweitbeklagten als der Halterin ihres Steyr-Wagens für das Verschulden des Erstbeklagten, dessen sie sich beim Betriebe dieses Kraftfahrzeuges bedient hat, auf Grund des Artikel römisch vier, EVzKraftfVerkG. wurde von den Untergerichten mit Recht bejaht (EvBl. 1954 Nr. 170). Der durch das Abrollen des Steyr-Wagens entstandene Schaden ist durch den Betrieb dieses Kraftfahrzeuges im Sinne dieser Gesetzesstelle verursacht worden, da das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf einer Stelle der Straße, an die es durch seine Maschinenkraft bewegt wurde, für eine von vorneherein begrenzte kurze Zeitspanne und die allenfalls dabei erforderliche Sicherung des Fahrzeuges gegen Abrollen zum Betriebe dieses Fahrzeuges gehören, der nicht etwa schon durch das Abschalten des Motors beendet wurde (2 Ob 584/52, 2 Ob 830/54).