Entscheidung 2 Ob 7/06b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.2006
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl R***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Bernhard Hämmerle, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Ing. Hans D***** GesmbH in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, und der der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenientin K***** GesmbH & Co KG, *****, vertreten durch Ullmann, Geiler und Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 266.992,20 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. November 2005, GZ 2 R 219/05f-118, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Folgerung des Berufungsgerichts schließen die Ausführungen in 2 Ob 124/02b (im ersten Rechtsgang) ein (allenfalls dem Bauherrn zurechenbares) Mitverschulden des Architekten nicht aus. Die Untauglichkeit des Produkts war aber nicht einmal der Beklagten als Fachunternehmen bekannt. Dass die Untauglichkeit dem Architekten bei der Ausschreibung hätte bekannt sein müssen, wird im Rechtsmittel nicht geltend gemacht. Die bloße Aufnahme des Produkts in die Ausschreibung begründet für sich allein noch kein Verschulden des Architekten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00007.06B.0119.000
Dokumentnummer
JJT_20060119_OGH0002_0020OB00007_06B0000_000