Aus den Entscheidungsgründen:
Die Revision ist nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache nach § 1435 ABGB. Sie ist der Meinung, daß das Berufungsgericht ein Verlöbnis zwischen ihr und dem Kläger annehmen und die Sache nach den §§ 46, 1247 ABGB. beurteilen hätte müssen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, aus wessen Verschulden die Heirat nicht zustandegekommen sei. Zu einer eventuellen Beurteilung der Sache als Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 1037 ABGB. fehlten die nötigen Feststellungen. Soweit nicht festgestellt worden sei, ob ein gegenseitiges Eheversprechen gegeben worden sei und welchen Teil das Verschulden an der Vereitlung der Eheabsicht treffe, seien auch Verfahrensmängel gegeben.Die Beklagte wendet sich gegen die rechtliche Beurteilung der Sache nach Paragraph 1435, ABGB. Sie ist der Meinung, daß das Berufungsgericht ein Verlöbnis zwischen ihr und dem Kläger annehmen und die Sache nach den Paragraphen 46, 1247, ABGB. beurteilen hätte müssen. Es wäre daher zu prüfen gewesen, aus wessen Verschulden die Heirat nicht zustandegekommen sei. Zu einer eventuellen Beurteilung der Sache als Geschäftsführung ohne Auftrag nach Paragraph 1037, ABGB. fehlten die nötigen Feststellungen. Soweit nicht festgestellt worden sei, ob ein gegenseitiges Eheversprechen gegeben worden sei und welchen Teil das Verschulden an der Vereitlung der Eheabsicht treffe, seien auch Verfahrensmängel gegeben.
Diese Ausführungen sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel zu einem Erfolg zu verhelfen. Ein Verlöbnis nach § 45 ABGB. setzt mehr voraus, als die bloße Absicht, sich zu ehelichen. Das Verlöbnis ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein gegenseitiges Versprechen, sich zu ehelichen. Es ist somit eine zweiseitige Willenserklärung und damit ein Vertrag oder Vorvertrag, dessen Auflösung gemäß § 46 ABGB. die Folge hat, daß der Teil, der keine gegrundete Ursache zu einem Rücktritt gegeben hat, Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens hat, der ihm aus dem Rücktritt des anderen Teiles entstanden ist (siehe auch Wentzel im Klang Kommentar[2] I/1 327 ff. zu den §§ 45, 46 ABGB., GlUNF. 2114, SZ. XXXIII 135 u. a.).Diese Ausführungen sind nicht geeignet, dem Rechtsmittel zu einem Erfolg zu verhelfen. Ein Verlöbnis nach Paragraph 45, ABGB. setzt mehr voraus, als die bloße Absicht, sich zu ehelichen. Das Verlöbnis ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ein gegenseitiges Versprechen, sich zu ehelichen. Es ist somit eine zweiseitige Willenserklärung und damit ein Vertrag oder Vorvertrag, dessen Auflösung gemäß Paragraph 46, ABGB. die Folge hat, daß der Teil, der keine gegrundete Ursache zu einem Rücktritt gegeben hat, Anspruch auf Ersatz des wirklichen Schadens hat, der ihm aus dem Rücktritt des anderen Teiles entstanden ist (siehe auch Wentzel im Klang Kommentar[2] I/1 327 ff. zu den Paragraphen 45, 46, ABGB., GlUNF. 2114, SZ. römisch 33 135 u. a.).
Von all dem kann hier keine Rede sein. Ein gegenseitiges Versprechen der Parteien, sich zu ehelichen, ist von keiner Seite behauptet worden. Ein solches Vertragsverhältnis ist auch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht anzunehmen. Der Kläger hat seinen Anspruch in der Klage auf eine Vereinbarung mit der befreundeten Beklagten gestützt. Die Beklagte hat dagegen eingewendet, daß der Kläger, wenn überhaupt, Leistungen im Hinblick auf eine Heiratsabsicht unentgeltlich erbracht habe und daß sie ihm aus demselben Grund gastfreundschaftliche Unterkunft und Verpflegung gewährt habe. Das Erstgericht brauchte daher die Frage, ob ein Verlöbnis bestanden hat, nicht zu erörtern und darüber auch keine Feststellungen zu treffen, aus wessen Verschulden das Verlöbnis aufgelöst wurde. Feststellungsmängel liegen nicht vor.
Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist es auch nicht wesentlich, aus welchem Grund es zu keiner Eheschließung zwischen den Parteien gekommen ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger die als erwiesen angenommenen Arbeiten geleistet, weil er der Meinung war, daß eine Ehe mit der Beklagten zustandekommen werde. Die Beklagte hat die Leistungen des Klägers zugelassen und angenommen und hat ihm aus demselben Motiv Unterkunft und Verpflegung gewährt. Da es zu einer Eheschließung nicht gekommen ist, ist der Grund für die gegenseitigen Leistungen weggefallen. Da nicht anzunehmen ist, daß die gegenseitigen Leistungen ohne den festgestellten Grund überhaupt erbracht worden wären, besteht kein Hindernis, die gegenseitigen Forderungen der Parteien gemäß § 1435 ABGB. zu beurteilen. Da der Grund für die gegenseitigen Leistungen weggefallen ist, sind die Parteien berechtigt, diese in Rechnung zu stellen. Danach ergibt sich auf Grund der Feststellungen der Untergerichte ein mehr für den Kläger in der Höhe von 16.460 S.Für die Entscheidung des vorliegenden Falles ist es auch nicht wesentlich, aus welchem Grund es zu keiner Eheschließung zwischen den Parteien gekommen ist. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Kläger die als erwiesen angenommenen Arbeiten geleistet, weil er der Meinung war, daß eine Ehe mit der Beklagten zustandekommen werde. Die Beklagte hat die Leistungen des Klägers zugelassen und angenommen und hat ihm aus demselben Motiv Unterkunft und Verpflegung gewährt. Da es zu einer Eheschließung nicht gekommen ist, ist der Grund für die gegenseitigen Leistungen weggefallen. Da nicht anzunehmen ist, daß die gegenseitigen Leistungen ohne den festgestellten Grund überhaupt erbracht worden wären, besteht kein Hindernis, die gegenseitigen Forderungen der Parteien gemäß Paragraph 1435, ABGB. zu beurteilen. Da der Grund für die gegenseitigen Leistungen weggefallen ist, sind die Parteien berechtigt, diese in Rechnung zu stellen. Danach ergibt sich auf Grund der Feststellungen der Untergerichte ein mehr für den Kläger in der Höhe von 16.460 S.