Begründung:
Die am 21. 8. 1995 geborene Windy-Magdalena B***** und der am 27. 11. 1996 geborene Benjamin-Christopher B***** beantragten die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG mit der Begründung, die Exekutionsführung scheine aussichtslos, weil der Vater in Deutschland von der Herstellung und dem Verkauf von Indianermokassins (laut Aussage der Mutter) lebe, und ein Einheben des Unterhalts daher nur sehr schwer möglich sei bzw zu lange dauere.Die am 21. 8. 1995 geborene Windy-Magdalena B***** und der am 27. 11. 1996 geborene Benjamin-Christopher B***** beantragten die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nach den Paragraphen 3, 4, Ziffer eins, UVG mit der Begründung, die Exekutionsführung scheine aussichtslos, weil der Vater in Deutschland von der Herstellung und dem Verkauf von Indianermokassins (laut Aussage der Mutter) lebe, und ein Einheben des Unterhalts daher nur sehr schwer möglich sei bzw zu lange dauere.
Das Erstgericht wies diesen Antrag mit der Begründung ab, die Notwendigkeit gegen den Unterhaltsschuldner im Ausland Exekution zu führen begründe noch nicht ohne weiteres Aussichtslosigkeit, vor allem, wenn bilaterale und multilaterale Abkommen die Durchsetzung des Unterhaltstitels im Ausland ermöglichten. In diesem Fall müsse die Exekution im Ausland zumindest einmal versucht werden; dies gelte insbesondere für Deutschland. Im gegenständlichen Fall sei die Exekution in Deutschland nicht einmal beantragt worden.
Das von den Pflegebefohlenen angerufene Rekursgericht hob den Beschluss des Erstgerichtes auf und trug diesem eine neuerliche Entscheidung auf; es sprach aus, der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig.
Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut der §§ 3, 4 Z 1 UVG, dass das Fehlen eines inländischen Exekutionsobjektes und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als aussichtslose Exekutionsführung nach § 3 Z 2 UVG anzusehen sei. Darüber hinaus sei im konkreten Fall zu beachten, dass im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Vaters eine Exekutionsführung die Pfändung und in der Folge auch die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte im Ausland erfordere. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nach den §§ 3, 4 Z 1 UVG seien somit gegeben.Das Rekursgericht vertrat die Ansicht, es ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut der Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG, dass das Fehlen eines inländischen Exekutionsobjektes und die sich daraus ergebende Notwendigkeit einer Exekutionsführung im Ausland als aussichtslose Exekutionsführung nach Paragraph 3, Ziffer 2, UVG anzusehen sei. Darüber hinaus sei im konkreten Fall zu beachten, dass im Hinblick auf die selbständige Erwerbstätigkeit des Vaters eine Exekutionsführung die Pfändung und in der Folge auch die Verwertung gepfändeter Vermögenswerte im Ausland erfordere. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Vorschusses nach den Paragraphen 3,, 4 Ziffer eins, UVG seien somit gegeben.
Der Beschluss des Erstgerichtes sei jedoch aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, weil sonst der im erstinstanzlichen Verfahren gemäß § 12 UVG zu Recht nicht gehörte Vater im Falle einer abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes keine Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung auf Tatsachenebene hätte. Dies widerspreche den Grundsätzen des Verfahrensrechtes und auch den Intentionen des Art 6 MRK.Der Beschluss des Erstgerichtes sei jedoch aufzuheben und diesem eine neuerliche Entscheidung aufzutragen, weil sonst der im erstinstanzlichen Verfahren gemäß Paragraph 12, UVG zu Recht nicht gehörte Vater im Falle einer abändernden Entscheidung des Rekursgerichtes keine Möglichkeit der Bekämpfung der Entscheidung auf Tatsachenebene hätte. Dies widerspreche den Grundsätzen des Verfahrensrechtes und auch den Intentionen des Artikel 6, MRK.
Da hinsichtlich der hier maßgeblichen Rechtsfrage auch eine anderslautende Judikatur des Obersten Gerichtshofes bekannt sei und es sich um eine Rechtsfrage von den Einzelfall übersteigender Bedeutung handle, sei auszusprechen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Pflegebefohlenen mit dem Antrag, die aufhebende Entscheidung des Rekursgerichtes dahin abzuändern, dass den Minderjährigen die Titelunterhaltsvorschüsse antragsgemäß gewährt werden.
In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, dass gemäß § 12 UVG der Unterhaltsschuldner nur zu hören sei, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden könnten und das Verfahren nicht verzögert werde. Im vorliegenden Fall sei eine Anhörung des Unterhaltsschuldners entbehrlich, weil dieser zur Frage der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nichts beizutragen vermöge.In dem Rechtsmittel wird geltend gemacht, dass gemäß Paragraph 12, UVG der Unterhaltsschuldner nur zu hören sei, wenn dadurch Zweifel über das Vorliegen der Voraussetzungen geklärt werden könnten und das Verfahren nicht verzögert werde. Im vorliegenden Fall sei eine Anhörung des Unterhaltsschuldners entbehrlich, weil dieser zur Frage der Aussichtslosigkeit der Exekutionsführung nichts beizutragen vermöge.