Begründung:
[1] Der 2024 verstorbene Erblasser setzte in einem 2018 errichteten eigenhändigen Testament einen seiner Söhne, den Erstantragsteller, zum Alleinerben ein. Überdies setze er seinem anderen Sohn, dem Zweitantragsteller, Vermächtnisse aus.
[2] In einem 2023 errichteten fremdhändigen Testament widerrief er frühere Verfügungen und setzte erneut den Erstantragsteller zum Alleinerben ein. Zu Gunsten des Zweitantragstellers und weiterer Personen setzte er abermals Vermächtnisse aus.
[3] Der Erstantragsteller gab gestützt auf das Testament 2018 eine bedingte Erbantrittserklärung ab.
[4] Der Zweitantragsteller erklärte, die ihm im Testament 2023 ausgesetzten Vermächtnisse anzunehmen und beantragte, die Einleitung eines Verfahrens gemäß § 161 AußStrG analog, weil keine Einigung über die Frage der Gültigkeit der vorliegenden letztwilligen Verfügungen getroffen werden könne. Der Zweitantragsteller erklärte, die ihm im Testament 2023 ausgesetzten Vermächtnisse anzunehmen und beantragte, die Einleitung eines Verfahrens gemäß Paragraph 161, AußStrG analog, weil keine Einigung über die Frage der Gültigkeit der vorliegenden letztwilligen Verfügungen getroffen werden könne.
[5] Das Erstgericht wies den Antrag ab.
[6] Das vom Zweitantragsteller angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Durchführung eines Verfahrens nach §§ 160 ff AußStrG analog auf. Auch wenn Streitigkeiten über ein Vermächtnis im Streitverfahren auszutragen seien, sei gemäß § 178 Abs 1 Z 3 AußStrG der Erbrechtstitel in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Da strittig sei, welches Testament gelte, sei das Verfahren nach §§ 160 ff AußStrG analog durchzuführen. Das vom Zweitantragsteller angerufene Rekursgericht gab dem Rekurs Folge, hob den Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Durchführung eines Verfahrens nach Paragraphen 160, ff AußStrG analog auf. Auch wenn Streitigkeiten über ein Vermächtnis im Streitverfahren auszutragen seien, sei gemäß Paragraph 178, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG der Erbrechtstitel in den Einantwortungsbeschluss aufzunehmen. Da strittig sei, welches Testament gelte, sei das Verfahren nach Paragraphen 160, ff AußStrG analog durchzuführen.
[7] Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur analogen Anwendbarkeit der §§ 160 ff AußStrG auf einen Streit zwischen einem erbantrittserklärten Erben und einem Vermächtnisnehmer, welches Testament der Einantwortung zu Grund zu legen sei, zu. Den Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zur analogen Anwendbarkeit der Paragraphen 160, ff AußStrG auf einen Streit zwischen einem erbantrittserklärten Erben und einem Vermächtnisnehmer, welches Testament der Einantwortung zu Grund zu legen sei, zu.
[8] Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Erstantragstellers mit dem Abänderungsantrag, den Beschluss des Erstgerichts wiederherzustellen.