Aus der Begründung:
Der Rekurs ist zulässig. Er ist durch § 519 ZPO. nicht ausgeschlossen. Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich nicht um einen im Berufungsverfahren zur Erledigung der Berufung gefaßten Beschluß, sondern um eine aus Anlaß des Berufungsverfahrens ergangene Entscheidung, deren Anfechtung durch eine gesetzliche Bestimmung nicht ausgeschlossen ist (s. auch ZBl. 1929 Nr. 22;Der Rekurs ist zulässig. Er ist durch Paragraph 519, ZPO. nicht ausgeschlossen. Bei dem angefochtenen Beschluß handelt es sich nicht um einen im Berufungsverfahren zur Erledigung der Berufung gefaßten Beschluß, sondern um eine aus Anlaß des Berufungsverfahrens ergangene Entscheidung, deren Anfechtung durch eine gesetzliche Bestimmung nicht ausgeschlossen ist (s. auch ZBl. 1929 Nr. 22;
ferner Novak, Zur Tragweite des § 519 ZPO., JBl. 1953 S. 62 ff.;ferner Novak, Zur Tragweite des Paragraph 519, ZPO., JBl. 1953 S. 62 ff.;
Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, II S. 219 f. Anm.6, 9).Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch zwei S. 219 f. Anm.6, 9).
Da der Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention erst im Berufungsverfahren gestellt hat, hatte das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung darüber zu beschließen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. X 180, wonach über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens das Prozeßgericht zu entscheiden habe, ist durch die spätere Rechtsprechung (RiZ. 1958 S. 59) überholt. Danach ist selbst vom Obersten Gerichtshof über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zu entscheiden, wenn der Beitritt erst im Revisionsverfahren erfolgt (s. auch Fasching a. a. O. S. 217 f. Anm.3).Da der Beklagte den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention erst im Berufungsverfahren gestellt hat, hatte das Berufungsgericht nach mündlicher Verhandlung darüber zu beschließen. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch zehn 180, wonach über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention in jeder Lage des Verfahrens das Prozeßgericht zu entscheiden habe, ist durch die spätere Rechtsprechung (RiZ. 1958 S. 59) überholt. Danach ist selbst vom Obersten Gerichtshof über die Zulässigkeit einer Nebenintervention zu entscheiden, wenn der Beitritt erst im Revisionsverfahren erfolgt (s. auch Fasching a. a. O. S. 217 f. Anm.3).
Der Rekurs ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Den Ausführungen der Nebenintervenientin kann nicht gefolgt werden. Die Nebenintervention stellt wegen der Kostenfolgen (§ 41 Abs. 1 ZPO.) eine Belastung für den Gegner der Partei dar, der sich der Nebenintervenient angeschlossen hat. Andererseits ist der Nebenintervenient nur in Ausnahmsfällen zum Kostenersatz verpflichtet. Es ist daher bei der Zulassung einer Nebenintervention ein strenger Maßstab anzulegen. In diesem Fall steht nun fest, daß die Hauptforderung der Nebenintervenientin bereits bezahlt worden ist. Damit ist ihr rechtliches Interesse weggefallen. Das Interesse an der Kostenentscheidung ist, wie schon das Berufungsgericht richtig angenommen hat, nur mehr ein wirtschaftliches. Dieses ist aber nicht ausreichend für die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Nebenintervention.Der Rekurs ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. Den Ausführungen der Nebenintervenientin kann nicht gefolgt werden. Die Nebenintervention stellt wegen der Kostenfolgen (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO.) eine Belastung für den Gegner der Partei dar, der sich der Nebenintervenient angeschlossen hat. Andererseits ist der Nebenintervenient nur in Ausnahmsfällen zum Kostenersatz verpflichtet. Es ist daher bei der Zulassung einer Nebenintervention ein strenger Maßstab anzulegen. In diesem Fall steht nun fest, daß die Hauptforderung der Nebenintervenientin bereits bezahlt worden ist. Damit ist ihr rechtliches Interesse weggefallen. Das Interesse an der Kostenentscheidung ist, wie schon das Berufungsgericht richtig angenommen hat, nur mehr ein wirtschaftliches. Dieses ist aber nicht ausreichend für die Zulassung oder Aufrechterhaltung der Nebenintervention.