Entscheidungsgründe:
Die Klägerin fuhr am 4.2.1981 als Fahrgast der Beklagten auf Grund eines mit dieser abgeschlossenen Beförderungsvertrags mit dem Zug TS 165 "Bodensee", einer 6-teiligen Städtezugeinheit, Länge 149,2 m, von St. Anton nach Innsbruck. Sie befand sich im Speisewagen, als der Zug in Innsbruck-Hauptbahnhof anhielt. Beim Aussteigen kam die Klägerin zu Sturz und wurde schwer verletzt. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte die Klägerin aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Unfall die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 1,284.918,92 s A; überdies stellte sie ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für alle Unfallschäden gerichtetes Feststellungsbegehren.
Dem Grunde nach stützte die Klägerin ihr Begehren im wesentlichen auf die Behauptung, daß sie aus Verschulden der Beklagten beim Aussteigen deswegen zu Sturz gekommen sei, weil der Zug, als sie beim Aussteigen bereits auf dem Trittbrett des Speisewagens gestanden sei und sich mit einer Hand noch festgehalten habe, nach einem unverhältnismäßig kurzen Aufenthalt zum Verschieben angefahren sei. Eine Warnung durch einen Lautsprecher sei vor Beginn der Verschubfahrt nicht erfolgt; auch ein Achtungspfiff sei nicht abgegeben worden.
Der Höhe nach wurden alle Positionen des von der Klägerin gestellten Leistungsbegehrens mit je S 1,-- außer Streit gestellt. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist nicht mehr strittig. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, der von der Klägerin benützte Zug sei in Innsbruck fünf Minuten gestanden, sodaß ausreichend Zeit zum Ein- und Aussteigen gewesen wäre, bevor der Zug nach Schließen aller Türen und nach Abgabe eines Achtungspfiffs zum Zweck des Verschubs wieder abgefahren sei. Dabei sei nur Schrittgeschwindigkeit erreicht und eingehalten worden. Als sich der Zug bereits in Bewegung gesetzt habe, habe ein älterer Herr die Tür des Speisewagens geöffnet. Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt noch im Speisewagen befunden. Sie sei noch vom Speisewagenkellner gewarnt worden. Trotzdem sei zuerst der ältere Herr trotz des Anfahrens des Zugs ausgestiegen. Die Klägerin sei erst nach ihm auf den Bahnsteig abgestiegen. Sie habe dabei den Haltegriff nicht losgelassen, sondern sei etwa 2 m neben dem Zug hergegangen, bis sie gestolpert und zwischen Bahnsteigkante und Wagenboden gestürzt sei. Damit habe die Klägerin ihren Unfall selbst verschuldet. Die Beklagte habe jede mögliche und gebotene Sorgfalt beachtet, um einen derartigen Unfall zu vermeiden. Eine Ankündigung des Verschubbeginns durch Lautsprecheransage sei nicht erfolgt. Hiezu habe weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung bestanden. Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs mit Teil- und Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht und daß die Beklagte der Klägerin unter Bedachtnahme auf die gemäß § 15 Abs 1 Z 1 EKHG zur Unfallszeit geltenden Haftungshöchstbeträge für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 4.2.1981 haftet.Der Höhe nach wurden alle Positionen des von der Klägerin gestellten Leistungsbegehrens mit je S 1,-- außer Streit gestellt. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ist nicht mehr strittig. Die Beklagte wendete im wesentlichen ein, der von der Klägerin benützte Zug sei in Innsbruck fünf Minuten gestanden, sodaß ausreichend Zeit zum Ein- und Aussteigen gewesen wäre, bevor der Zug nach Schließen aller Türen und nach Abgabe eines Achtungspfiffs zum Zweck des Verschubs wieder abgefahren sei. Dabei sei nur Schrittgeschwindigkeit erreicht und eingehalten worden. Als sich der Zug bereits in Bewegung gesetzt habe, habe ein älterer Herr die Tür des Speisewagens geöffnet. Die Klägerin habe sich zu diesem Zeitpunkt noch im Speisewagen befunden. Sie sei noch vom Speisewagenkellner gewarnt worden. Trotzdem sei zuerst der ältere Herr trotz des Anfahrens des Zugs ausgestiegen. Die Klägerin sei erst nach ihm auf den Bahnsteig abgestiegen. Sie habe dabei den Haltegriff nicht losgelassen, sondern sei etwa 2 m neben dem Zug hergegangen, bis sie gestolpert und zwischen Bahnsteigkante und Wagenboden gestürzt sei. Damit habe die Klägerin ihren Unfall selbst verschuldet. Die Beklagte habe jede mögliche und gebotene Sorgfalt beachtet, um einen derartigen Unfall zu vermeiden. Eine Ankündigung des Verschubbeginns durch Lautsprecheransage sei nicht erfolgt. Hiezu habe weder eine Veranlassung noch eine Verpflichtung bestanden. Das Erstgericht entschied nach Einschränkung des Verfahrens auf den Grund des Anspruchs mit Teil- und Zwischenurteil, daß das Klagebegehren dem Grunde nach zu Recht besteht und daß die Beklagte der Klägerin unter Bedachtnahme auf die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, EKHG zur Unfallszeit geltenden Haftungshöchstbeträge für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall vom 4.2.1981 haftet.
Die Wiedergabe der vom Erstgericht getroffenen Feststellungen kann unterbleiben, weil das Berufungsgericht nach Beweiswiederholung zu teilweise abweichenden Feststellungen gelangte.
Rechtlich führte das Erstgericht im wesentlichen aus, daß der Klägerin kein Schuldvorwurf zu machen sei. Sie habe mit dem Aussteigen begonnen, als der Zug noch gestanden sei. Das Beendigen des Aussteigevorgangs beim Anfahren des Zugs sei eine verständliche Reaktion, zumal die Klägerin ihr Reiseziel erreicht gehabt habe und ihr Ehemann bereits ausgestiegen gewesen sei.
Die Beklagte hafte gemäß § 5 EKHG für die Unfallsfolgen. Der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG sei ihr nicht gelungen. So sei die unmittelbar bevorstehende Verschubfahrt des Zugs weder durch eine Lautsprecheransage noch sonst durch ein akustisches Warnsignal angezeigt worden. Die Waggontüren seien nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Die Beklagte habe nicht jede erdenkliche Sorgfalt angewendet, um den Unfall zu verhindern.Die Beklagte hafte gemäß Paragraph 5, EKHG für die Unfallsfolgen. Der Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des Paragraph 9, EKHG sei ihr nicht gelungen. So sei die unmittelbar bevorstehende Verschubfahrt des Zugs weder durch eine Lautsprecheransage noch sonst durch ein akustisches Warnsignal angezeigt worden. Die Waggontüren seien nicht ordnungsgemäß verschlossen gewesen. Die Beklagte habe nicht jede erdenkliche Sorgfalt angewendet, um den Unfall zu verhindern.
Hinsichtlich des Leistungsbegehrens stehe damit der Anspruch der Klägerin dem Grunde nach fest. Im Hinblick auf in Zukunft noch mögliche Dauer- und Spätfolgen sei auch das Feststellungsbegehren berechtigt.
Diese Entscheidung des Erstgerichts wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.
Das Berufungsgericht gab mit dem angefochtenen Urteil der Berufung der Beklagten keine Folge. Hingegen gab es der Berufung der Klägerin Folge und änderte die Entscheidung des Erstgerichts, die es im Umfang des gefällten Zwischenurteils bestätigte, im Abspruch über das Feststellungsbegehren (Teilurteil) dahin ab, daß es feststellte, daß die Beklagte der Klägerin für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 4.2.1981 zu haften hat.
Das Berufungsgericht stellte nach Beweiswiederholung, abgesehen von dem bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt, im wesentlichen folgendes fest:
In Innsbruck-Hauptbahnhof hielt der Zug nur kurze Zeit, etwa ein bis zwei Minuten. Er setzte sich sodann ohne Abgabe eines Warnsignals und ohne Durchsage der Abfahrt durch den Bahnhofslautsprecher zu Verschubzwecken langsam in Bewegung. Der Ehemann der Klägerin und die Klägerin selbst wollten in Innsbruck-Hauptbahnhof aussteigen. Es verließ zuerst der Ehemann der Klägerin den Speisewagen und stieg auf den Bahnsteig aus. Danach stieg die Klägerin hinter ihrem Ehemann aus, wobei nicht feststellbar ist, ob sich der Zug schon vor Beginn des Aussteigens der Klägerin, damit also vor Verlassen des Waggoninneren und Betreten des Trittbretts, in Bewegung gesetzt hatte. Die Klägerin hielt sich beim Aussteigen mit der linken Hand an der Haltestange der Tür des Speisewagens fest; in der rechten Hand trug sie Gepäck. Als die Klägerin auf dem untersten Trittbrett stand, war der Zug bereits in Bewegung oder begann sich gerade in Bewegung zu setzen. Die Klägerin versuchte darauf, auf den Bahnsteig herabzutreten, hielt sich dabei an der Haltestange des fahrenden Zugs weiterhin fest und stürzte darauf nach einem Stolpern zwischen Wagenwand und Bahnsteigkante, wodurch sie mit dem rechten Fuß unter die Räder geriet. Dabei wurden ihr am rechten Fuß Zehen abgetrennt. Dies führte in der Folge zu einer Amputation des rechten Vorfußes. Es kann nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob die von der Klägerin zum Aussteigen benützte Waggontür (des Speisewagens) bis zum Anfahren des Zugs geschlossen war, ob sie erst in diesem Augenblick oder kurz vorher oder nachher geöffnet worden ist bzw allenfalls bereits länger offen gestanden hat.
Rechtlich führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, die Beklagte sei auf Grund des mit der Klägerin geschlossenen Beförderungsvertrags zu ihrem gefahrlosen Transport verpflichtet gewesen, wozu auch das Ein- und Aussteigen im Bahnhofsbereich gehört habe. Bei Verletzung eines Reisenden durch ein allenfalls verfrühtes und unvorsichtiges Abfahren des Zugs habe die Beklagte zu beweisen, daß sie ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht verletzt habe. Dieser sie treffenden Beweispflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen.
Zum gleichen Ergebnis - abgesehen von den nach den Bestimmungen des EKHG sich ergebenden Haftungsgrenzen - komme man auch, wenn man ohne Vorliegen eines Beförderungsvertrags die Beklagte nur nach den Bestimmungen des EKHG haften ließe. Auch in diesem Fall gehe jede nicht aufklärbare Ungewißheit über wesentliche Einzelheiten des Unfalls zu Lasten des Halters.
Es sei davon auszugehen, daß die Tür des Speisewagens, durch welche die Klägerin ausgestiegen sei, noch vor dem Anfahren des Zugs durch ihren Ehemann oder einen anderen Reisenden geöffnet worden sei und daß die Klägerin mit dem Aussteigen, also dem Absteigen auf die Trittbretter, begonnen gehabt habe, bevor sich der Zug in Bewegung gesetzt habe.
Ein Mitverschulden der Klägerin, das gemäß § 1304 ABGB bzw § 7 Abs 1 EKHG zu einer Kürzung ihrer Ansprüche dem Grunde nach führen müßte, sei zu verneinen. Die Beklagte habe durch Abfahren des Zugs mit geöffneter Waggontür und trotz des bereits begonnenen Aussteigens der Klägerin ohne Abgabe eines Warnsignals und ohne entsprechende Lautsprecherdurchsage nach sehr kurzer Aufenthaltsdauer auf dem Innsbrucker Hauptbahnhof schuldhaft und rechtswidrig die Klägerin in eine Gefahrensituation gebracht, aus welcher es ihr nicht zumutbar gewesen sei, vom Trittbrett wieder zurück in den Speisewagen zu steigen. Die am 29.5.1920 geborene Klägerin, die zum Unfallszeitpunkt über 60 Jahre alt gewesen sei und die in einer Hand Gepäck gehalten habe, während sie sich mit der anderen Hand an einer Haltestange angeklammert habe, hätte nur unter größten Schwierigkeiten wieder in den Waggon zurücksteigen können. Für die Klägerin, die in Innsbruck aussteigen habe wollen, deren Ehemann bereits auf dem Bahnsteig gestanden sei und die sich überdies in einem fremden Land befunden habe, möge vielleicht der Abstieg auf den Bahnsteig - rückblickend betrachtet - eine Art Panikreaktion gewesen sein. Die Beklagte habe aber die Klägerin durch das Anfahren des Zugs während ihres Ausstiegs in eine Gefahrensituation gebracht, aus der sie sich durch das Abspringen oder Absteigen vom Zug befreien habe wollen. Dieser Versuch, der mißlungen sei und zu ihrer Verletzung geführt habe, begründe jedoch keinen Schuldvorwurf ihr gegenüber.Ein Mitverschulden der Klägerin, das gemäß Paragraph 1304, ABGB bzw Paragraph 7, Absatz eins, EKHG zu einer Kürzung ihrer Ansprüche dem Grunde nach führen müßte, sei zu verneinen. Die Beklagte habe durch Abfahren des Zugs mit geöffneter Waggontür und trotz des bereits begonnenen Aussteigens der Klägerin ohne Abgabe eines Warnsignals und ohne entsprechende Lautsprecherdurchsage nach sehr kurzer Aufenthaltsdauer auf dem Innsbrucker Hauptbahnhof schuldhaft und rechtswidrig die Klägerin in eine Gefahrensituation gebracht, aus welcher es ihr nicht zumutbar gewesen sei, vom Trittbrett wieder zurück in den Speisewagen zu steigen. Die am 29.5.1920 geborene Klägerin, die zum Unfallszeitpunkt über 60 Jahre alt gewesen sei und die in einer Hand Gepäck gehalten habe, während sie sich mit der anderen Hand an einer Haltestange angeklammert habe, hätte nur unter größten Schwierigkeiten wieder in den Waggon zurücksteigen können. Für die Klägerin, die in Innsbruck aussteigen habe wollen, deren Ehemann bereits auf dem Bahnsteig gestanden sei und die sich überdies in einem fremden Land befunden habe, möge vielleicht der Abstieg auf den Bahnsteig - rückblickend betrachtet - eine Art Panikreaktion gewesen sein. Die Beklagte habe aber die Klägerin durch das Anfahren des Zugs während ihres Ausstiegs in eine Gefahrensituation gebracht, aus der sie sich durch das Abspringen oder Absteigen vom Zug befreien habe wollen. Dieser Versuch, der mißlungen sei und zu ihrer Verletzung geführt habe, begründe jedoch keinen Schuldvorwurf ihr gegenüber.
Der Beginn einer aus dem Fahrplan nicht ersichtlichen Verschubfahrt im Innsbrucker Hauptbahnhof bei sehr kurzem vorhergehenden Aufenthalt hätte nur mit besonderer Vorsicht und nach einer für die Reisenden erkennbaren Ankündigung, sei es durch ein Pfeifsignal, einen Hupton des Triebwagens oder eine (allenfalls zur Hauptverkehrszeit auch mehrsprachige) Durchsage zu erfolgen gehabt. Daß eine Verschubfahrt erst nach Schließen aller Türen eines mit Fahrgästen besetzten Zugs begonnen werden dürfe, wobei das Verschlossenbleiben bis zum Fahrtbeginn zu beobachten sei, entspreche einer selbstverständlichen Vorsichtsmaßnahme; es dürfe ja auch ein Autofahrer sein Fahrzeug nicht mit offenen Türen und während des Ein- und Aussteigens seiner Mitfahrer in Bewegung setzen. Es sei daher die Haftungsbegrenzung der Beklagten auf die gemäß § 15 Abs 1 Z 1 EKHG zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftungshöchstbeträge aus dem Urteilsspruch über das Feststellungsbegehren auszuscheiden und damit eine Haftung der Beklagten in unbegrenzter Höhe zu bejahen.Der Beginn einer aus dem Fahrplan nicht ersichtlichen Verschubfahrt im Innsbrucker Hauptbahnhof bei sehr kurzem vorhergehenden Aufenthalt hätte nur mit besonderer Vorsicht und nach einer für die Reisenden erkennbaren Ankündigung, sei es durch ein Pfeifsignal, einen Hupton des Triebwagens oder eine (allenfalls zur Hauptverkehrszeit auch mehrsprachige) Durchsage zu erfolgen gehabt. Daß eine Verschubfahrt erst nach Schließen aller Türen eines mit Fahrgästen besetzten Zugs begonnen werden dürfe, wobei das Verschlossenbleiben bis zum Fahrtbeginn zu beobachten sei, entspreche einer selbstverständlichen Vorsichtsmaßnahme; es dürfe ja auch ein Autofahrer sein Fahrzeug nicht mit offenen Türen und während des Ein- und Aussteigens seiner Mitfahrer in Bewegung setzen. Es sei daher die Haftungsbegrenzung der Beklagten auf die gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, EKHG zum Unfallszeitpunkt geltenden Haftungshöchstbeträge aus dem Urteilsspruch über das Feststellungsbegehren auszuscheiden und damit eine Haftung der Beklagten in unbegrenzter Höhe zu bejahen.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren dem Grunde nach nur mit einem Drittel als zu Recht bestehend erkannt und festgestellt werde, daß die Beklagte nur zu einem Drittel für alle künftigen Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 4.2.1981 zu haften habe. Die Klägerin hat eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag erstattet, der Revision der Beklagten keine Folge zu geben.