Rechtssatz RS0058063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058063
Entscheidungsdatum
26.09.1989
Norm
EisbG §44 Abs3
EKHG §9 Abs2 G
Rechtssatz
Kein Verschulden einer Passagierin, die aus einem stehenden Zug auszusteigen beginnt, wobei sich der Zug ohne jedes Warnsignal in Bewegung setzt, als sie beim Aussteigen bereits das unterste Trittbrett des von ihr benützten Ausstiegs erreicht hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0058063
Dokumentnummer
JJR_19890926_OGH0002_0020OB00070_8900000_001