Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist seit dem Jahre 1949 Mieterin einer Wohnung im Hause P*****gasse 16 in K*****, dessen Mehrheitseigentümerin die Nebenintervenientin ist. Das Haus weist zwei Eingänge auf, wobei der eine unmittelbar von der P*****gasse, der andere über die K*****straße und das dem Beklagten gehörige Grundstück 135/3 zu erreichen ist. Zu Lasten des letzteren Grundstückes ist dem Grundstück, auf welchem sich das Haus P*****gasse 16 befindet, als herrschendem Gut die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes eingeräumt.
Am 13.12.1990 verließ die Klägerin ihre Wohnung, um über das Grundstück des Beklagten in die K*****straße zu gelangen. Da leichter Schneeflaum auf dem vereisten Weg lag, stürzte sie rund 5 m östlich der westlichen Fluchtlinie des Gebäudes K*****straße Nr.15, somit im asphaltierten Bereich des dem Beklagten gehörenden Grundstückes zwischen der K*****straße und dem Hauseingang P*****gasse 14.
Für die durch diesen Sturz erlittenen Verletzungen begehrt die Klägerin Schmerzengeld in der Höhe von 100.000,-- S sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden. Die Klägerin machte geltend, das Alleinverschulden an dem von ihr erlittenen Unfall trage der Beklagte, weil er als Liegenschaftseigentümer seiner im § 93 StVO normierten Streupflicht nicht nachgekommen sei; darüber hinaus hafte er nach § 1319a ABGB, weil er sich grob fahrlässig um die Schneeräumung und das Bestreuen des Weges nicht gekümmert habe.Für die durch diesen Sturz erlittenen Verletzungen begehrt die Klägerin Schmerzengeld in der Höhe von 100.000,-- S sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche künftigen Schäden. Die Klägerin machte geltend, das Alleinverschulden an dem von ihr erlittenen Unfall trage der Beklagte, weil er als Liegenschaftseigentümer seiner im Paragraph 93, StVO normierten Streupflicht nicht nachgekommen sei; darüber hinaus hafte er nach Paragraph 1319 a, ABGB, weil er sich grob fahrlässig um die Schneeräumung und das Bestreuen des Weges nicht gekümmert habe.
Der Beklagte wendete ein, weder gegenüber den Mietern des Hauses P*****gasse 14 noch aufgrund der zugunsten des Hauses P*****gasse 16 eingeräumten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes den Mietern dieses Hauses gegenüber zur Schneeräumung verpflichtet gewesen zu sein. Sollte ihn eine Haftung treffen, so treffe die Klägerin zumindest ein 50 %iges Mitverschulden, weil ihr bekannt war, daß in dem Bereich, wo sie den Unfall erlitt, nicht geräumt wird und sie zu einer erhöhten Sorgfalt verpflichtet gewesen wäre.
Das Erstgericht sprach der Klägerin ein Schmerzengeld von 80.000,-- S zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es vertrat die Ansicht, den Beklagten treffe die Haftung nach § 1319a ABGB, weil er sich um die Schneeräumung und das Bestreuen des Weges in den letzten Jahren nicht gekümmert habe. Den Mitverschuldenseinwand hielt das Erstgericht für nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin den winterlichen Verhältnissen entsprechende Stiefel getragen habe und eine unvorsichtige Gangweise ihr schon im Hinblick auf ihr Alter (die Klägerin ist 1914 geboren) nicht vorgeworfen werden könne. Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von S 80.000,-- für angemessen und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren ab.Das Erstgericht sprach der Klägerin ein Schmerzengeld von 80.000,-- S zu und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es vertrat die Ansicht, den Beklagten treffe die Haftung nach Paragraph 1319 a, ABGB, weil er sich um die Schneeräumung und das Bestreuen des Weges in den letzten Jahren nicht gekümmert habe. Den Mitverschuldenseinwand hielt das Erstgericht für nicht gerechtfertigt, weil die Klägerin den winterlichen Verhältnissen entsprechende Stiefel getragen habe und eine unvorsichtige Gangweise ihr schon im Hinblick auf ihr Alter (die Klägerin ist 1914 geboren) nicht vorgeworfen werden könne. Das Erstgericht erachtete ein Schmerzengeld von S 80.000,-- für angemessen und wies das darüber hinausgehende Klagebegehren ab.
Während der klagsabweisende Teil dieser Entscheidung in Rechtskraft erwuchs, erhob der Beklagte Berufung. Seinem Rechtsmittel wurde zum Teil Folge gegeben und ihm eine Zahlungspflicht von lediglich 40.000,-- S auferlegt. Weiters wurde festgestellt, daß er nur zur Hälfte für sämtliche Schäden, die der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 13.12.1990 in Zukunft entstehen, haftbar sei.
Auch das Berufungsgericht erachtete die Schadenersatzpflicht des Beklagten für gegeben, es vertrat jedoch die Ansicht, daß auch der Klägerin ein Verschulden zur Last falle. Dieses bestehe darin, daß sie den Weg, den sie ständig benützte und von dem ihr bekannt war, daß er nicht geräumt und nicht gestreut war, ungeachtet seines Gefälles und seiner Beschaffenheit benützte, obwohl sie die Benützung - durch Wählen eines geringfügigen Umweges über den Ausgang in die P*****gasse, was der Sachlage nach durchaus zumutbar gewesen wäre - leicht hätte vermeiden können. Das Verschulden der Klägerin sei nicht geringer als jenes des Beklagten zu werten.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird beantragt, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zu 2/3 stattgegeben werde; in eventu wird weiters ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der Klägerin zurückzuweisen; in eventu ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht nicht bedachte, daß sich die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken hat, die der Beklagte im Verfahren erster Instanz eingewendet hat. Das Berufungsgericht ist insoweit von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO gegeben sind.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht nicht bedachte, daß sich die Prüfung des Mitverschuldens auf jene tatsächlichen Umstände zu beschränken hat, die der Beklagte im Verfahren erster Instanz eingewendet hat. Das Berufungsgericht ist insoweit von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgegangen, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben sind.